W.A.F. LogoSeminare

Ersatzmitglied - Kündigungsschutz?

H
Himmel
Jan 2018 bearbeitet

Hallo Zusammen, wir haben im April diesen Jahres gewählt, durch zufall ist mir jetzt aufgefallen, dass ich seit der Wahl ein Ersatzmitglied vergessen habe. Mit vergessen meine ich, dass er Namentlich nirgens aufgetaucht ist, weder auf den Einladungen noch auf der Anwesenheitsliste. Erst als wir heute seine Fristlose Kündigung in der Sitzung vorliegen hatten, ist uns eingefallen das er ein Erstazmitglied im Betriebsrat ist. Mir ist bekannt das dieser Arbeitnehmer trotzdem wir ihn vergessen haben, einen besonderen Kündigungsschutz hat ( ein halbes Jahr nach der Wahl), aber wir haben auch festgestellt das wir dieses Ersatzmitglied mindestens 3 x hätten einladen müssen. Meine Fragen sind folgende: 1. Sind unsere Beschlüsse seit der ersten Sitzung im Mai anfechtbar ? 2. Hat das Ersatzmitglied jetzt schon 1 Jahr Kündigungsschutz, weil er ja hätte eingeladen werden müssen ? Über Antworten würde ich mich freuen.

2.88807

Community-Antworten (7)

T
Troll

24.08.2006 um 17:45 Uhr

  1. Bei falscher Einladung sind die Beschlüsse anfechtbar. War euer Ersatzmitglied beide male krank bzw. hatte urlaub ( oder würde dies hinterher meinen) natürlich nicht, anssonßten Zonk!

  2. Nein!

H
Himmel

24.08.2006 um 17:50 Uhr

Nein, wir haben vergessen das es dieses ersatzmitglied überhaupt gibt, bis heute war es für uns nicht da.

F
Fayence

24.08.2006 um 18:02 Uhr

Himmel,

haltet Euch jetzt nicht mit Nebenschauplätzen auf sondern kümmert Euch um die Anhörung!

Dieser Kollege fällt auch so unter den §15 KschG und die Anhörung hat nach §103 BetrVG zu erfolgen. Prüft sehr sorgfältig, ob die fristlose Kündigung gerechtfertigt ist!!!

F
Fayence

25.08.2006 um 00:51 Uhr

Garfield, was soll denn der Spruch "Bitte Frauen werden Frauen ersetzt ach wenn sie weniger Stimmen haben."? Ist doch völlig daneben!

Ausserdem ist es in diesem Fall völlig wurscht, ob dieser Kollege als Ersatzmitglied in Erscheinung hätte treten müssen oder nicht! Es greift sowieso der §15 KSchG für Wahlbewerber und es ist die Rede von einer FRISTLOSEN Kündigung innerhalb von 6 Monaten nach der Wahl! Und der AG kann im berechtigten Fall von einer solchen Gebrauch machen...

K
Kölner

25.08.2006 um 01:05 Uhr

@Fayence Wo siehst Du Garfield? Warst Du im Kino?

G
garfield

25.08.2006 um 01:25 Uhr

Hallo Kölner, Fayence war nicht im Kino. Ich hab meine Antwort gelöscht da ich mich schlecht ausgedrückt habe und er in Absatz 2 recht hat. Sorry

A
Angi1

25.08.2006 um 11:36 Uhr

Hallo Himmel,

habe im Fitting zu § 103 RN 8 folgendes gefunden "Der durch § 15 KSchG und § 103 auch jetzt noch nicht erfasste, aber durch § 78 BetrVG geschütze Personenkreis ( nicht amtierende Ersatzmitglieder) genießt einen relativen Kündigungsschutz bei Kündigungen, wenn diese nämlich wegen ihrer betriebsverfassungsrechtlichen Tätigkeit erfolgen. Dafür kann eine tatsächliche Vermutung sprechen ((§78 RN 21). Kündigungen sind dann nicht nur sozial ungerechtfertigt im sinne des § 1 KSchG, sondern verstoßen von vorneherein gegen das gesetzliche Verbot des § 78 und sind deshalb nach § 134 BGB nichtig. (vgl. BAG 22.279, DB 79, 1659)"

Vielleicht hilft euch das weiter.

MfG Angi1

Ihre Antwort