Erstellt am 24.08.2006 um 15:45 Uhr von Troll
1. Bei falscher Einladung sind die Beschlüsse anfechtbar. War euer Ersatzmitglied beide male krank bzw. hatte urlaub ( oder würde dies hinterher meinen) natürlich nicht, anssonßten Zonk!
2. Nein!
Erstellt am 24.08.2006 um 15:50 Uhr von Himmel
Nein, wir haben vergessen das es dieses ersatzmitglied überhaupt gibt, bis heute war es für uns nicht da.
Erstellt am 24.08.2006 um 16:02 Uhr von Fayence
Himmel,
haltet Euch jetzt nicht mit Nebenschauplätzen auf sondern kümmert Euch um die Anhörung!
Dieser Kollege fällt auch so unter den §15 KschG und die Anhörung hat nach §103 BetrVG zu erfolgen.
Prüft sehr sorgfältig, ob die fristlose Kündigung gerechtfertigt ist!!!
Erstellt am 24.08.2006 um 22:51 Uhr von Fayence
Garfield,
was soll denn der Spruch "Bitte Frauen werden Frauen ersetzt ach wenn sie weniger Stimmen haben."? Ist doch völlig daneben!
Ausserdem ist es in diesem Fall völlig wurscht, ob dieser Kollege als Ersatzmitglied in Erscheinung hätte treten müssen oder nicht! Es greift sowieso der §15 KSchG für Wahlbewerber und es ist die Rede von einer FRISTLOSEN Kündigung innerhalb von 6 Monaten nach der Wahl! Und der AG kann im berechtigten Fall von einer solchen Gebrauch machen...
Erstellt am 24.08.2006 um 23:05 Uhr von Kölner
@Fayence
Wo siehst Du Garfield? Warst Du im Kino?
Erstellt am 24.08.2006 um 23:25 Uhr von Garfield
Hallo Kölner,
Fayence war nicht im Kino. Ich hab meine Antwort gelöscht da ich mich schlecht ausgedrückt habe und er in Absatz 2 recht hat. Sorry
Erstellt am 25.08.2006 um 09:36 Uhr von Angi1
Hallo Himmel,
habe im Fitting zu § 103 RN 8 folgendes gefunden
"Der durch § 15 KSchG und § 103 auch jetzt noch nicht erfasste, aber durch § 78 BetrVG geschütze Personenkreis ( nicht amtierende Ersatzmitglieder) genießt einen relativen Kündigungsschutz bei Kündigungen, wenn diese nämlich wegen ihrer betriebsverfassungsrechtlichen Tätigkeit erfolgen. Dafür kann eine tatsächliche Vermutung sprechen ((§78 RN 21). Kündigungen sind dann nicht nur sozial ungerechtfertigt im sinne des § 1 KSchG, sondern verstoßen von vorneherein gegen das gesetzliche Verbot des § 78 und sind deshalb nach § 134 BGB nichtig. (vgl. BAG 22.279, DB 79, 1659)"
Vielleicht hilft euch das weiter.
MfG
Angi1