Vertretung des Betriebratsvorsitzenden
Hi,
wer kann mir was zur Vertretung des Betriebratsvorsitzenden sagen ? Wir haben einen 11 er Rat mit 1 Vollzeit freigestellten Betriebratsvorsitzenden. Betriebsgröße lässt auch nur 1 feigestelltes Betriebratsmitglied zu. Welche Rechte hat der setllvertretende Betriebratsvorsitzende wenn der BRV Krank, Urlaub .... hat. Hat er das Recht, sich dann Vollzeit um die Betriebratstätigkeit zu kümmern ?
Andreas
Community-Antworten (3)
01.05.2010 um 16:48 Uhr
BetrVG § 37 Abs. 2, § 38 Abs. 1
Leitsätze: »Eine urlaubs-, krankheits- oder schulungsbedingte Verhinderung eines nach § 38 Abs. 1 BetrVG freigestellten Betriebsratsmitglieds berechtigt den Betriebsrat nur bei konkreter Darlegung der Erforderlichkeit nach § 37 Abs. 2 BetrVG zu einer entsprechenden Ersatzfreistellung.« Mehr findest Du hier: BAG Aktenzeichen: 7 ABR 18/96 Beschluß vom 09.07.97 oder hier: http://www.jugendvertretung.com/index.php?qid=33609&keyword=&Nav=alle&Thema=&qPage=1&Site=BR-Forum&Menue=show
01.05.2010 um 17:11 Uhr
Einer besonderen Freistellung bedarf es aber nicht zwingend, denn Mandatsarbeit geht vor. Jedes BRM ist in dem für die Mandatswahrnehmung notwendigen Umfang freizustellen (temporär). Die Notwenigkeit stellt das BRM nach bestem Wissen und Gewissen fest. Das könnte in einem solchen Fall dann auch bedeuten, es ist der ganze Tag.
Es ist dann nur hier so, dass sich das BRM und auch der Stellv. BRV sich beim Ag zur Erledigung der Mandatsaufgaben ab und wieder anmelden muss. Aber nur sagen, ich mache Mandatsarbeit, das was geht den AG nicht an. Ggf. müsste er aber dem Richter beim ArbG erklären, was es genau war, wenn der AG das ArbG bemüht weil er damit nicht einverstanden ist.
03.05.2010 um 11:07 Uhr
@AndreasM
ergänzend zu CyberAndy:
Das zitierte Urteil ist aber nicht unumstritten! Sowohl Fitting also auch DKK kritisieren das Urteil, Zitat:
DKK Rn. 23 zu §38 BetrVG:
Die Notwendigkeit der Ersatzfreistellung ist vom BR durch konkrete Gründe näher darzulegen (BAG 9. 7. 97, a. a. O.; Fitting, Rn. 26). Nach nicht überzeugender Auffassung des BAG (22. 5. 73, 9. 7. 97, jeweils a. a. O.; Richardi-Thüsing, a. a. O.; mit zutreffenden Argumenten kritisch Schneider, AiB 99, 308 ff.) soll indes nicht jede kurzfristige Verhinderung (= weniger als drei Tage) von ständig freigestellten BR-Mitgliedern zur Vornahme von Ersatzfreistellungen berechtigen. Zur Begründung wird darauf verwiesen, dass in der Berechnung der Mindestfreistellungsstaffeln urlaubs-, krankheits- und schulungsbedingte Abwesenheitszeiten bereits enthalten seien (BAG 12. 2. 97, 9. 7. 97, jeweils a. a. O.). Die Begründung überzeugt nicht uneingeschränkt. Interne Vertretungen für kurzfristig verhinderte BR-Mitglieder lassen sich trotz der Regelung des § 37 Abs. 2 allenfalls in größeren Gremien mit vielen Freistellungen realisieren, nicht aber bei nur einem oder zwei Freigestellten. Kann ein BR konkret darlegen, dass eine interne Vertretung auch unter Ausschöpfung der Möglichkeiten des § 37 Abs. 2 bei kurzfristiger Verhinderung nicht realisiert werden kann, hat er deshalb einen Anspruch auf Ersatzfreistellung (ebenso Schneider, a. a. O.). Dies gilt insbesondere bei kleineren Betrieben mit nur einem oder zwei freigestellten BR-Mitgliedern (so auch Fitting, Rn. 27; Roos, Anm. zu BAG 9. 7. 97, AiB 98, 100 weist zutreffend auf die Möglichkeit einer weiteren Freistellung in diesen Fällen hin; ähnlich ArbG Frankfurt, a. a. O.). Vorgenommene Ersatzfreistellungen sind keine zusätzlichen Freistellungen, weil mit der Verhinderung die Zahl der insgesamt freigestellten BR-Mitglieder sinkt (Richardi, Anm. zu AP Nr. 1, 2 zu § 38 BetrVG 1972; Richardi-Thüsing, Rn. 19; a. A. BAG 9. 7. 97, NZA 98, 164; GK-Weber Rn. 32).
Insofern KÖNNTE in Eurem Fall ein ArbG die Ersatzfreistellung auch ohne Angabe von Gründen für erforderlich halten.
Im übrigen Endet das Urteil mit den Sätzen:
Vielmehr ist er (der BR) bei zeitweiliger Abwesenheit freigestellter Betriebsratsmitglieder gehalten, die von ihnen zu erledigenden Betriebsratsaufgaben von den übrigen Mitgliedern des Betriebsrats wahrnehmen zu lassen, soweit das nach Art und Umfang der Aufgabe im Einzelfall erforderlich ist. Gerade in Fällen einer längeren Verhinderung eines freigestellten Betriebsratsmitglieds liegt es nahe, daß die übrigen Betriebsratsmitglieder in verstärktem Umfang für die Durchführung von Betriebsratsaufgaben herangezogen werden. Erst wenn die geschuldeten Aufgaben auch dann nicht erfüllt werden können, kommt eine weitere Freistellung wegen des nunmehr konkret bestehenden Bedarfs in Betracht.
Also verteilt mal schön die Arbeit auf mehrere Schultern... Euer AG wird sich freuen. I.d.R. ist es für den Betriebsablauf wesentlich störender, wenn viele BRM sich für einige Stunden freistellen, als wenn ein BRM ganz freigestellt ist. Vielleicht kommt er dann von selbst auf die Idee, das ihr Euch auf einen einigen sollt, der dann die Ersatzfreistellung übernimmt.
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