Ersatzmitglied ja oder nein?
Bei uns sind mehrere BR-Mitglieder in Schichtarbeit eingeteilt, d.h. dass ihr "Sonntag" manchmal auf einen Sitzungstag fällt, dienstplanmäßig geht das oft nicht anders und diejenigen wollen natürlich nicht in ihrem bißchen Frei extra kommen. Darf unser BR-Vorsitzender für diese Fälle ein Ersatzmitglied einladen oder ist das kein Verhinderungsfall und es reichen dann auch weniger Mitglieder? Danke schon mal für die Hilfe
Community-Antworten (19)
01.05.2010 um 14:29 Uhr
Schichtarbeit ist KEIN Verhinderungsgrund. Der AG muss hier vorkehrungen treffen. Sitzungstermine sind i.d.R. ja auch frühzeitig bekannt.
Wicht und Entscheidend ist "Mandatsarbeit hat Vorrang"
Also KEIN EBRM, da sonst Ladungsfehler und ungültige Beschlüsse. Wichtige auch die Mandatswahrnahe ist eine Amtspflicht.
Für das Wahrnehmen von Mandatsaufgaben außerhalb der Arbeitszeit gibt es Freizeitausgleich
01.05.2010 um 15:21 Uhr
Wie ist es aber, wenn ein BRM an seinem freien Tag privat verhindert ist? Wilst du ihn wirklich dazu zwingen, den Ausflug mit der Familie oder 90. Geburtstag von Tante Frieda ins Wasser fallen zu lassen?
Für mich ist das eine Verhinderung genauso wie Urlaub, es sei denn, das BRM signalisiert, dass es kommen möchte und dann muss der Arbeitgeber - wie du geschrieben hast - für Abhilfe sorgen. Ich fände es aber fatal, wenn der BR sich anmaßt, die Freizeitgestaltung der BRM zu beeinflussen.
01.05.2010 um 15:24 Uhr
@erwin "Der AG muss hier vorkehrungen treffen."
was hat denn bitte der AG hiermit zu tun? Der AG muss da gar nichts sicher stellen
01.05.2010 um 15:29 Uhr
Naja, zum Beispiel den ausfalllenden Kollegen in der Schicht ersetzen, falls das notwendig ist?
01.05.2010 um 15:41 Uhr
@peters Man kann ihn ja ruhig feiern lassen - kein Thema. Allerdings bedingt das nicht die Nachladung eines E-BRM!
01.05.2010 um 15:42 Uhr
@peters
Wilst du ihn wirklich dazu zwingen, den Ausflug mit der Familie oder 90. Geburtstag von Tante Frieda ins Wasser fallen zu lassen?
Dafür gibt es BetrVG § 37 Ehrenamtliche Tätigkeit, Arbeitsversäumnis, Abs.2
Die Wahrnehmung des Ehrenamtes kann so etwas mitsich bringen.
Zum Ausgleich für Betriebsratstätigkeit, die aus betriebsbedingten Gründen außerhalb der Arbeitszeit durchzuführen ist, hat das Betriebsratsmitglied Anspruch auf entsprechende Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts (...). Das bezieht sich auf BR-Tätigkeit an arbeitsfreien Tagen oder - an Arbeitstagen - außerhalb der individuellen Arbeitszeit.
Arbeitsfreie Tage sind eben nicht Urlaub, es gelten da also nicht die Regelungen wie bei Urlaub, also grundsätzlich verhindert und die NICHTVERHINDERUNG muss erklärt werden.
Man sollte vielleicht sich einmal die rechtlcihen Unterschiede zwische Urlaub und arbeitsfreien Tage etwas genauer ansehen. Im Urlaub muss eine AN nicht kurzfristg zur Arbeit kommen, also diesen unterbrechten, hier greift kein DIREKTIONSRECHT des AG, auch nicht betreffend Mehrarbeit, an arbeitesfreien Tagen aber eben doch, hier kann der AG Mehrarbeit, kraft Direktionsrehct anorden. Bevor jetzt wieder dass Thema "MB" kommt, klar unter Beachtung der MB
Also, auch hier noch ein Versuch ;-)
01.05.2010 um 17:48 Uhr
erwin, an arbeitesfreien Tagen aber eben doch, hier kann der AG Mehrarbeit, kraft Direktionsrehct anorden. da unterliegst Du aber einem gewaltigen Irrtum, denn das Direktionsrecht des AG erstreckt sich nur auf die Arbeitszeit, nicht auf arbeitsfreie Zeit! Bedeutet, ist der AN im Betrieb, kann er ihm Mehrarbeit anordnen, aber nicht in der Freizeit!
01.05.2010 um 18:04 Uhr
nicoline
sorry aber hier liegst Du gewaltig daneben.
Denn Mehrarbeit betriff IMMER die Freizeit. Denn in der Arbeitszeit arbeitet man lt. der arbeitvertraglich geschuldeten Arbeitszeit und nicht in/als Mehrarbeit.
Überlege auch mal, die sehr sehr sehr vielen SammtagsZusatzSchichten, sind alle bei den AN mit 5-Tage Woche in der Freizeit!!
http://www.juraforum.de/lexikon/direktionsrecht
aber auch:
Das Direktionsrecht des Arbeitgebers zur Anordnung von Überstunden kann nur im Rahmen billigen Ermessens ausgeübt werden (Schaub, Arbeitsrechtshandbuch, 9. Aufl. 2000, § 45 Rdn. 68). Der Arbeitgeber darf keine Anordnungen treffen, die die Vereinbarkeit von Familie und Beruf behindern (so Arbeitsgericht Hamburg vom 4.12.1995, NZR-RR 96, 365; vgl. Schaub, a.a.O.). http://www.schiering.org/arhilfen/arzeit/direktionsrecht.htm
OK, Einverstanden ??? ;-))
01.05.2010 um 18:32 Uhr
Denn Mehrarbeit betriff IMMER die Freizeit grundsätzlich kann man das so sehen. Deswegen habe ich auch noch einen Satz dazu geschrieben.
*OK, Einverstanden * Nein, befindet sich der AG in Freizeit, kann der AG nicht anordnen, dass er an dem Tag der Freizeit Mehrarbeit zu leisten hat, von wirklichen Katastrophen mal abgesehen, denn während er sich in Freizeit befindet, hat der AN keine Arbeitspflicht!
01.05.2010 um 19:38 Uhr
Wir versuchen jetzt also entweder, mit demjenigen, der den Schichtplan schreibt zu reden, damit das BR-Mitglied am Sitzungstag auch Dienst hat, von dem er dann weg kann, oder wir bequatschen diejenigen, die ihren verdienten freien Tag am Sitzungstag haben, dass er trotzdem zur Sitzung kommt, oder aber wir sind in der Sitzung eben entsprechend weniger. Sehe ich das so im Großen und Ganzen richtig?
01.05.2010 um 20:50 Uhr
Sissi, ja, das siehst Du im Großen und Ganzen richtig! Schönen Abend ;-))
01.05.2010 um 21:53 Uhr
Ihr Lieben, nun will ich gerne mal ein wenig für Zündstoff sorgen. Der Däubler schreibt unter § 25 BetrVG in RN 15: "Ein BR-Mitglied muss sich auch nicht durch ein Ersatzmitglied vertreten lassen, wenn bei Wechselschicht eine BR-Sitzung außerhalb seiner Arbeitszeit stattfindet."
Und dann frage ich Euch nach der juristischen Definition von: muss nicht, darf nicht, soll nicht...;-))
Sissi, wir laden nach, bei uns kommt das aber auch nur sehr selten vor, da wir turnusmäßig sitzen.
01.05.2010 um 22:23 Uhr
Dann hab ich auch noch etwas. :-) Christoph Tillmanns, Vorsitzender Richter am Landesarbeitsgericht, Freiburg; Eine Verhinderung liegt immer, - aber auch nur dann vor, wenn das Betriebsratsmitglied vorübergehend aus rechtlichen (BAG, Urteil v. 23.8.1984, 2 AZR 391/83) oder tatsächlichen (BAG, Urteil v. 15.11.1984, 2 AZR 341/83) Gründen nicht in der Lage ist, seine betriebsverfassungsrechtlichen Amtsobliegenheiten auszuüben. Dabei steht es einer objektiven Verhinderung gleich, wenn es dem Betriebsratsmitglied unzumutbar ist, seine Amtsaufgaben wahrzunehmen. Auf die Vorhersehbarkeit oder die Dauer der Verhinderung kommt es nicht an. Die nicht immer einfache Entscheidung über die Frage, ob eine Verhinderung vorliegt oder ob das Betriebsratsmitglied nur die Sitzung "schwänzt", und damit die Entscheidung, ob ein Ersatzmitglied geladen wird oder nicht, hat der Vorsitzende zu treffen. Aus diesem Grund ordnet § 29 Abs. 2 S. 5 BetrVG auch an, dass ein verhindertes Betriebsratsmitglied dies dem Vorsitzenden unter Angabe von Gründen mitzuteilen hat, um den Vorsitzenden in die Lage zu versetzen, beurteilen zu können, ob ein Verhinderungsfall vorliegt. Der Vorsitzende braucht die Stichhaltigkeit des angegebenen Grundes aber nicht zu überprüfen, sondern darf sich auf die Richtigkeit der Angaben verlassen. So hat das BAG entschieden, dass ein Verhinderungsfall - und damit die erforderliche Ladung eines Ersatzmitglieds zur Betriebsratssitzung - vorlag, als sich ein Betriebsratsmitglied krank gemeldet hatte, sich hinterher aber herausstellte, dass es gar nicht krank war (BAG, Urteil v. 5.9.1986, 7 AZR 175/85).
01.05.2010 um 23:15 Uhr
Liebe Lotte, das ist für mich gar kein Zündstoff. ;-)) Es bedeutet für mich, dass ein Ersatzmitglied geladen werden kann, wenn das BRM nicht ausdrücklich betont, dass es an seinem freien Tag kommen wird. Hätte ich aufmerksamer/länger gelesen, wäre ich vielleicht bis dahin vorgedrungen ;-((
01.05.2010 um 23:42 Uhr
So kann ich das sehr gut nachvollziehen. Wenn schon der Arbeitgeber verpflichtet ist, die Freizeit der Mitarbeiter zu respektieren, dann sollte der BR nicht von seinen Mitgliedern erwarten, dass sie in der Freizeit zur BR-Sitzung kommen.
Aber zu dem Zitat von Lotte aus Däubler: Warum können Juristen Dinge nicht so schreiben, dass man sie auf Anhieb verstehen kann? Wahrscheinlich, weil man dann keine Juristen mehr bräuchte. ;-)
01.05.2010 um 23:51 Uhr
peters, Warum können Juristen Dinge nicht so schreiben, dass man sie auf Anhieb verstehen kann? Wahrscheinlich, weil man dann keine Juristen mehr bräuchte. ;-) Einstimmige Zustimmung!!!!!
Jetzt taucht dann aber bestimmt wieder die Frage auf, ob das BRM, wenn es denn in seiner FREIZEIT sein Mandat ausüben möchte, Anspruch auf Freizeitausgleich hat?
02.05.2010 um 01:09 Uhr
nicoline, das hat das BAG ausgeurteilt. Es hat. Schlaf schön ;-)
02.05.2010 um 04:42 Uhr
Hallo Sissi ! Wie es rechtlich nun wirklich richtig ist, weiß ich nicht. Ich arbeite aber seit über 30 Jahren in rollender Woche und bin seit 12 Jahren im BR, bei uns gab es praktisch nie eine Sitzung bei der nicht wenigstens ein BR - Mitglied, bedingt durch die Schichtarbeit, zur Sitzung eigentlich Freizeit gehabt hätte. Diese Stunden kommen bei uns aufs Zeitkonto und werden in Freizeit ausgeglichen (in der Regel, wenn sich die Stunden zu einr ganzen Schicht aufaddiert haben, also eine Schicht zusätzlich frei). Das ist so mit der Betriebsleitung abgesprochen und klapt prima. Um unnötige Wege zu vermeiden versuchen wir die Sitzungen zum Schichtwechsel zu machen so das die Betroffenen entweder eher zur Arbeit kommen oder nach ihrer Schicht noch länger bleiben. Findet die Sitzung vor der Schicht statt, weiß Derjenige, der vom BR - Mitglied abgelöst werden muß Bescheid und bleibt bei Bedarf länger da, auch diese Stunden kommen dann aufs Zeitkonto. Nachgeladen wird in so einem Fall bei uns niemand.
Gruß von der Nachtschicht, Ro
02.05.2010 um 14:12 Uhr
Danke an alle, die geantwortet haben! Ich sehe schon, das ist eine gar nicht so einfach zu beantwortende Frage. Wir wollten halt diejenigen, die am Sitzungstag ihren freien Tag haben, nicht extra in die Sitzung holen, zum Teil haben die ja auch etliche Kilometer hin und zurück zu fahren. Und wir wollten auch nicht, dass die Beschlüsse, die wir an diesen Tagen fassen, ungültig sind, weil wir fälschlicherweise "nachgeladen" haben oder eben nicht. Einen schönen Sonntag wünsch' ich!
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