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Zustimmung Videoüberwachung

P
papierUM
Jan 2018 bearbeitet

Hallo zusammen!

Der Arbeitgeber hatte wegen Verdacht auf Diebstahl in einem bestimmten Bereich auf dem Firmengelände zeitlich begrenzt eine Kamera mit Aufzeichnung installieren lassen. Wir haben einen Betriebsrat mit 9 Mitgliedern, der BR-Vorsitzende hatte auf Anfrage durch den Arbeitgeber der Überwachung ohne Rücksprache mit den übrigen BR-Mitgliedern allein zugestimmt. Eine Betriebsvereinbarung zu diesem Thema gibt es bei uns nicht. Darf der BR-Vorsitzende allein darüber entscheiden? Die übrigen Betriebsratsmitglieder verlangen dafür aber einen Betriebsratbeschluss. Wer hat Recht?

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Community-Antworten (2)

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Erwin

01.05.2010 um 13:46 Uhr

Nein, hier hat der BRV ganz klar seine Kompetenzen überschritten. Die gewönnen Auszeichnung unterliegen wegen Missachtung der MB einem Beweisverwertungsgebot (Beweise nicht zulässig / ungültig). Dieses sollte man ggf. den betroffenen AN mitteilen, damit sie es solte es zu negativen arbeitsrechtlichen Folgen kommen ihren Anwälten mitteilen können.

Dem BRV sollte ihr kla machen, dass er das Gremium einzubinden hat, weiter auch die "gelbe Karte" zeigen. Also Hinweis, bei der nächsten Verletzung muss das Gremium über eine Neuwahl des BRV nachdenken.

Den AG auffordern, sofort die Kamera zu deaktivieren alle Aufzeichnungen zu löschen und die MB zu beachten, am sonsten Beschluss fassen und einen Anwahlt beauftragen.

Sollte es ein positive BV zum Einsatz dieser Kamera geben, sollte unbedingt mit aufgenommen werden, zu wlechem Zweck GENAU und wie LANGE und WOFÜR die Kamera eingesetzt werden darf, also auch wieder die "zwingende Abschaltung" vereinbaren und auch, dass die Bilder/ Aufzeichnungen in eine "Black Box" kommen und nur gemeinsam mit dem BR auch gewertet werden düren und nur für einen genau beschriebenen Zweck verwendet werden dürfen (hier auch genau beschreiben WOFÜR. Hier also NUR/ Ausschliesslich zur KLÄRUNG ggf. erfolgter Diebstahle. Also nicht zur generellen Überwachung der AN, Verhaltens und Leistungskontrolle.

Dieses ist wichtig zum einen wegen des Datenschutzes und daher ist dann alles verboten was nicht unter die in der BV beschriebenen Fakten fällt.

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paula

01.05.2010 um 15:27 Uhr

@erwin

"Die gewönnen Auszeichnung unterliegen wegen Missachtung der MB einem Beweisverwertungsgebot (Beweise nicht zulässig / ungültig)."

Das halte ich nach der Rechtsprechung des BAG aber für ein Gerücht!

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