Erstellt am 01.05.2010 um 11:46 Uhr von erwin
Nein, hier hat der BRV ganz klar seine Kompetenzen überschritten. Die gewönnen Auszeichnung unterliegen wegen Missachtung der MB einem Beweisverwertungsgebot (Beweise nicht zulässig / ungültig). Dieses sollte man ggf. den betroffenen AN mitteilen, damit sie es solte es zu negativen arbeitsrechtlichen Folgen kommen ihren Anwälten mitteilen können.
Dem BRV sollte ihr kla machen, dass er das Gremium einzubinden hat, weiter auch die "gelbe Karte" zeigen. Also Hinweis, bei der nächsten Verletzung muss das Gremium über eine Neuwahl des BRV nachdenken.
Den AG auffordern, sofort die Kamera zu deaktivieren alle Aufzeichnungen zu löschen und die MB zu beachten, am sonsten Beschluss fassen und einen Anwahlt beauftragen.
Sollte es ein positive BV zum Einsatz dieser Kamera geben, sollte unbedingt mit aufgenommen werden, zu wlechem Zweck GENAU und wie LANGE und WOFÜR die Kamera eingesetzt werden darf, also auch wieder die "zwingende Abschaltung" vereinbaren und auch, dass die Bilder/ Aufzeichnungen in eine "Black Box" kommen und nur gemeinsam mit dem BR auch gewertet werden düren und nur für einen genau beschriebenen Zweck verwendet werden dürfen (hier auch genau beschreiben WOFÜR. Hier also NUR/ Ausschliesslich zur KLÄRUNG ggf. erfolgter Diebstahle. Also nicht zur generellen Überwachung der AN, Verhaltens und Leistungskontrolle.
Dieses ist wichtig zum einen wegen des Datenschutzes und daher ist dann alles verboten was nicht unter die in der BV beschriebenen Fakten fällt.
Erstellt am 01.05.2010 um 13:27 Uhr von paula
@erwin
"Die gewönnen Auszeichnung unterliegen wegen Missachtung der MB einem Beweisverwertungsgebot (Beweise nicht zulässig / ungültig)."
Das halte ich nach der Rechtsprechung des BAG aber für ein Gerücht!