Erstellt am 30.04.2010 um 09:56 Uhr von geploeg
Ob die Mitarbeiter einen Gutschein bekommen oder es zur Auszahlung kommt spielt meiner Meinung nach keine Rolle. Beides muss der Mitarbeiter versteuern.
Brutto auf Netto würde nur funktionieren wennd er Arbeitgeber den Gutschein pauschal versteuern könnte, was ich in diesem Fall bezweifel.
Erstellt am 30.04.2010 um 10:20 Uhr von erwin
Bei Gutscheinen gibt es aber wie bei allen Leistungen eines AG (aus eigenen Produkten) einen Freibetrag der nicht verstuert wird.
Hier sollte man die Gewerkschaft fragen was genau vereinbart wurde besondders betreffend der Frage wer entscheidet hier wie es erfolgt und wurde ggf. sogar eine Pauschalversteuerung vereinbart. Oftmals stehen solche Vereinbarungen nicht im TV sondern nur in Protokollnotizen der Verhandlúngen zum TV, aber auch diese sind gültig.
Das optimale wäre aber wohl die Anrechnung auf eine betriebliche Altersversorgung, weil dann der Betrag erst später als Rente verstuert würde, da sind dann die Steuern niedrieger.
Erstellt am 30.04.2010 um 11:34 Uhr von geploeg
Das mit dem Freibetrag ist richtig. Er beträgt 40,- oder 44,- Euro. Allerdings ist meines Wissens (bin kein Steuerfachmann) eine Teilung nicht möglich.
Erstellt am 30.04.2010 um 12:27 Uhr von rkoch
@heihei
Ich würde mal den TV konsultieren. I.d.R. werden derartige "Wahlmöglichkeiten" des AG unter den Vorbehalt einer freiwilligen BV gestellt. Ohne BV oder BR keine Wahlmöglichkeit der Alternative. Vielleicht ist das bei Euch auch so?
@geploeg
Wie kommst Du darauf, das die nicht teilbar sind?
§8 EstG sagt nur:
Sachbezüge, die nach Satz 1 zu bewerten sind, bleiben außer Ansatz, wenn die sich nach Anrechnung der vom Steuerpflichtigen gezahlten Entgelte ergebenden Vorteile insgesamt 44 Euro im Kalendermonat nicht übersteigen.
Insbesondere das "insgesamt" suggeriert doch, das hier Einzelansprüche zusammenfassbar sind?
Außerdem bezieht sich hier die Steuerfreiheit IMHO auf §8 (3) EStG:
Erhält ein Arbeitnehmer auf Grund seines Dienstverhältnisses Waren oder Dienstleistungen, die vom Arbeitgeber nicht überwiegend für den Bedarf seiner Arbeitnehmer hergestellt, vertrieben oder erbracht werden und deren Bezug nicht nach § 40 pauschal versteuert wird, so gelten als deren Werte abweichend von Absatz 2 die um 4 Prozent geminderten Endpreise, zu denen der Arbeitgeber oder der dem Abgabeort nächstansässige Abnehmer die Waren oder Dienstleistungen fremden Letztverbrauchern im allgemeinen Geschäftsverkehr anbietet. 2Die sich nach Abzug der vom Arbeitnehmer gezahlten Entgelte ergebenden Vorteile sind steuerfrei, soweit sie aus dem Dienstverhältnis insgesamt 1 080 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen.
Also bis zu 1080 EUR im Jahr.