Erstellt am 29.04.2010 um 23:00 Uhr von Hannelore
wieso soll dieses ein Fehler sein, der eine Entfristung nach sich zieht?? Selbst wenn ein AG in den ArbV schreiben würde 20. Februar, wäre dieses kein Grund der Entfritung. Denn auch hier wäre es kla, dass das Arbeitsverhältnis zum Ende des Monates Februar enden sollte.
Erstellt am 29.04.2010 um 23:02 Uhr von elmerjfudd
na ja, nach BGB können Verträge nicht auf einem Sonntag enden, insofern ist diese Befristung unzulässig, dachte ich.
Erstellt am 29.04.2010 um 23:25 Uhr von Hannelore
elmerjfudd
es soll Berufe/ Betriebe geben die Sonntags arbeiten, daher geht es leide rgar nicht anders. Welche §§ des BGB meinst Du hier??
Erstellt am 29.04.2010 um 23:32 Uhr von elmerjfudd
In § 193 BGB steht, dass es eine Verlängerung der Frist gibt, wenn sie auf einen Sonntag fällt, d.h. das Arbeitsverhältnis würde erst am Montag enden, nicht, wie vertraglich vereinbart, auf einem Sonntag.
Daher die Idee: Ist dies eine unwirksame Befristung gem. § 16 TzBfG?
Erstellt am 30.04.2010 um 00:11 Uhr von Kölner
@elmerjfudd
Deine angeführte Fristenberechnung nach §§ 187 ff BGB hat nichts, aber auch gar nichts mit dem Ende des AV zu tun.
Zumal: Mit der Unterschrift unter den AV hat man sogar seinen Willen bekundet, dass der AV endlich ist.
@Hannelore
20. Februar? Ende des Monats? Das ist schon sehr wirr...
Erstellt am 30.04.2010 um 08:52 Uhr von geploeg
@elmerjfudd
Der Arbeitsvertrag endet 100% am Sonntag. Da führt kein Weg dran vorbei!
Da AV's i.d.R. nur auf Monatsende oder 15ten gekündigt werden können spielt es überhaupt keine Rolle was für ein Wochentag oder sogar Feiertag das ist.
Erstellt am 30.04.2010 um 09:34 Uhr von rkoch
@Kölner
> 20. Februar? Ende des Monats? Das ist schon sehr wirr...
Du hast schon recht, aber natürlich meint Hannelore:
... 30. Februar.