Erstellt am 29.04.2010 um 18:02 Uhr von wahlvst
Es ändert sich gar nicht, man macht wieder seinen alten Job und erhält weiter sein Geahlt wie während der Freistellung, da man ja auch in der Freistellung bezahlt wude, als ob man "gearbeitet" hätte.
BRM ist ein Ehrenamt, dass nicht vergütet wird. Vergütet wird der AN lt. Arbv/TV
Erstellt am 29.04.2010 um 18:39 Uhr von allegra
Ok, Grundgehalt ist klar.
Wie ist das mit dem Durchschnitt an Nachtdienst- Feiertagszuschlägen, etc.
Ich werde wohl eine Weiterbildung machen und somit die Auflagen hierfür nicht erfüllen.
Gibt es da einen Anspruch in dem Jahr, dass man diese Zuschläge behält?
Interessiert mich nur.
Wäre ja auch logisch diese nicht zu haben, aber genau so könnte ich mir vorstellen, dass man sie behält, da man ja auf Station auch wieder eine gewisse Zeit bräuchte, um sich diese Ansprüche zu erarbeiten...
War das zu verstehen?!?hmm...hoffe doch.
Danke für die Hilfe
Erstellt am 29.04.2010 um 19:31 Uhr von wahlvst
Beim Thema Weiterbildung bist Du dann ganz "normaler" AN, also genau so behandlet wie deine Koll. Du hast nur bei Bedarf einen längeren/ besonderen Weiterbildungsanspruch. Aber auch nur dafür, nicht betreffend der Bezahlung
Erstellt am 29.04.2010 um 20:06 Uhr von allegra
ok, danke für die Info!!!