Betriebsänderung?
Hallo meine Lieben. Ich habe ein heikles Problem. In unserem Betrieb werden befristete Arbeitsverträge nicht verlängert. Den Kollegen wurde aber unter der Hand mitgeteilt, dass sie sich bei einem anderen Betrieb der gleichen Group bewerben sollen und da dann weiter arbeiten könnten. Wir haben nur einen BR in dieser Group, nämlich der in welchem jetzt die Verträge nicht verlängert werden. Wir wissen, dass in dem anderen Betrieb der gleiche Auftraggeber bearbeitet und geschult werden soll für den in unserem Betrieb gearbeitet wurde. Ist das bereits eine Betriebsänderung/Betriebsübergang? Können wir da irgendwas tun als BR? Zum Beispiel eine einsweilige Verfügung? Und wenn ja mit welcher Begründung? Wir stehen ein wenig auf dem Schlauch.
Für jede Hilfe dankbar.
Community-Antworten (9)
29.04.2010 um 17:52 Uhr
Ein Betriebsübergang ist es definitiv nicht. Lies §613a BGB was ein Betriebsübergang überhaupt ist.
Eine Betriebsänderung ist in §111 BetrVG definiert als:
- Einschränkung und Stillegung des ganzen Betriebs oder von wesentlichen Betriebsteilen,
- Verlegung des ganzen Betriebs oder von wesentlichen Betriebsteilen,
- Zusammenschluss mit anderen Betrieben oder die Spaltung von Betrieben,
- grundlegende Änderungen der Betriebsorganisation, des Betriebszwecks oder der Betriebsanlagen,
- Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden und Fertigungsverfahren.
Kannst Du in dem nicht-verlängern von befristeten Verträgen einen der 5 Punkte wiedererkennen? Nr. 1. und 2. könnten sich ergeben, evtl. auch Nr. 4. Aber Beachte: WESENTLICHE Betriebsteile müssen betroffen sein.
Ansonsten: Wie viele AN seid ihr, wie viele müssen gehen? Alle aus den selben Bereichen? Werden Bereiche stillgelegt? etc...
NB: Du schreibst "bei einem anderen Betrieb der gleichen Group bewerben sollen". Bist Du Dir des Unternehmensbegriffs bewusst? Bei einem anderen BETRIEB müssten sie sich nicht bewerben, da der AG der gleiche bliebe, wahrscheinlich wäre es nicht einmal mehr möglich sie noch einmal befristet einzustellen....
29.04.2010 um 18:03 Uhr
Jupp sorry das waren ein wenig "wenig" Infos. Wir sind ein Telefondienstleister und telefonieren verschiedene Auftraggeber. Wir sind knapp 200 MA und die Kolleginnen und Kollegen müssen ausschließlich aus dem größten Bereich, der 70% des Betriebes ausmacht, gehen. Ca. 40 werden wohl vorerst nicht verlängert. Es ist eine andere GmbH bei der sie sich bewerben, aber diese gehört zur selben Investment Group.
29.04.2010 um 18:12 Uhr
snowball, und arbeiten danach wieder am gleichen Arbeitsplatz?
29.04.2010 um 18:16 Uhr
Sie arbeiten sofern sie genommen werden in dem gleichen Bereich für den gleichen Auftraggeber. Es sind zwei CallCenter in der gleichen Stadt, aber zwei verschiedene GmbH´s, mit einer übergeordneten Holding Group. Die GmbH´s sind alles eigenständig und nicht untereinander vernetzt. Zumindest nicht offziell.
29.04.2010 um 18:31 Uhr
was ist "gleicher Bereich"?
Seid ihr 2 GmbHs im selben Callcenter? Ruft ihr von zu Hause aus an? 2 Callcenter in der gleichen Stadt?
29.04.2010 um 18:39 Uhr
snowball, schau einfach mal, ob dieses Urteil "BAG, Urteil vom 18. 10. 2006 - 7 AZR 749/ 05" es trifft . Hier findest Du es: http://lexetius.com/2006,3701 Leider sieht es wohl eher schlecht aus.
30.04.2010 um 11:13 Uhr
@Lotte
Leider sieht es wohl eher schlecht aus.
Das Urteil hilft bei snowballs Frage nach Betriebsänderung nicht wirklich weiter.
@snowball
Es werden 40 MA aus einem Bereich von ca. 140 MA (70% von 200) entlassen.
Das ist anzunehmenderweise eine Betriebsänderung.
S.a. § 112a BetrVG Erzwingbarer Sozialplan bei Personalabbau, Neugründungen
(1) Besteht eine geplante Betriebsänderung im Sinne des § 111 Satz 3 Nr. 1 allein in der Entlassung von Arbeitnehmern, so findet § 112 Abs. 4 und 5 nur Anwendung, wenn
- in Betrieben mit in der Regel mindestens 60 und weniger als 250 Arbeitnehmern 20 vom Hundert der regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer oder mindestens 37 Arbeitnehmer,
aus betriebsbedingten Gründen entlassen werden sollen. Als Entlassung gilt auch das vom Arbeitgeber aus Gründen der Betriebsänderung veranlasste Ausscheiden von Arbeitnehmern auf Grund von Aufhebungsverträgen.
20 vom 100 bei 200 AN = 40 - Das wäre quasi eine Punktlandung für diesen §§. jetzt kommts quasi nur noch auf die genauen Zahlen an.
Leider gehen die Kommentierungen nicht auf den Fall "auslaufen von befr. Verträgen ein", allerdings wird auf den materiellen Personalabbau abgestellt, insofern könnte man auch das auslaufen befr. Verträge mit einbeziehen, aber IMO wird es darauf hinauslaufen, das ihr das gerichtlich klären lassen müsst.
PS: Damit Du und andere weiter Antworten können musst Du Deine Frage nochmal bearbeiten und den Haken bei "nicht mehr als 7 Antworten" rausnehmen!
30.04.2010 um 11:19 Uhr
Guten Morgen rkoch, nun war ich es, die zu sehr auf die Befristung geschaut hat und nicht auf den Restbetrieb. ;-)
snowball, wenn Ihr diesen Weg geht, dann berichte doch mal, wie es ausgegangen ist.
30.04.2010 um 12:26 Uhr
Moinsen. Danke für die Hilfe. Ich werd das mal mit unserem Anwalt besprechen und dann ggf. per Beschluss das AG anrufen lassen. Ich halt euch auf dem laufenden.
Gruß
Snowball
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