Erstellt am 07.06.2006 um 05:52 Uhr von Z.Ickig
Eine Betriebsänderung kann vom Betriebsrat nicht verhindert werden.
Ob eine Betriebsänderung überhaupt gegeben ist, kann § 111 BetrVG entnommen werden.
Diese Auflistung ist abschließend, d.h., Maßnahmen eines Unternehmers, die hier nicht ausdrücklich genannt sind, sind keine Betriebsänderungen.
Was Outsourcing betrifft: das wäre unter § 111 Nr. 1 BetrVG zu fassen. Dazu müßte der ausgelagerte Betriebsteil "wesentlich" sein. Ob das in eurem Fall so ist, kann hier niemand sagen. Dazu müßte man wissen, um was für einen Betrieb es sich handelt und welcher Betriebsteil von der Auslagerung betroffen ist.
Weitere Regelungen zu einer Form der Betriebsänderung, dem Betriebsübergang, sind in § 613a BGB geregelt.
Der BR hat zwar Mitwirkungs- und Informationsrechte, aber es bedarf keiner Zustimmung zur Betriebsänderung. Damit ist eine Verhinderung ausgeschlossen.
Wenn die Betriebsänderung eine Verpflichtung zum Interessenausgleich auslöst (§ 112 BetrVG), kann aber u.U. die Betriebsänderung bis zum Abschluß des Interessenausgleichs verzögert werden.
Das setzt natürlich voraus, dass es überhaupt auszugleichende Interessen gibt; das ist nicht unbedingt immer der Fall. Der BR kann jedoch nicht davon ausgehen, bei den Interessenausgleichsverhandlungen durch hartnäckige Verweigerungshaltung eine Verzögerung zu erwirken, denn der Arbeitgeber kann die Einigungsstelle einsetzen, wenn eine Einigung nicht erzielt werden kann.
Ein Unternehmer kann grundsätzlich jederzeit Betriebsänderungen bzw. Outsourcings vollziehen; es gibt keine rechtlichen Vorschriften, die einen Betriebsinhaber zwingen, auf ewig alles unverändert zu lassen oder seinen Betrieb bis zum Sankt-Nimmerleins-Tag fortzuführen (unternehmerische Freiheit).