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Beten während arbeitszeit

A
Acertom
Nov 2016 bearbeitet

HAllo.

Darf ein Gläubiger Muslime während der Arbeitszeit 2 täglich zum Beten gehen ? Wie ist das mit der religionsfreiheit ? Wenn er Abstempelt wäre das kein Problem . Aber so ? Darf der Ag Ihm das verbieten ?

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Community-Antworten (5)

W
Werner

29.04.2010 um 11:18 Uhr

Moin, ja, das darf der AG verbieten

E
Erwin

29.04.2010 um 11:35 Uhr

Der Muslime, kann seine Gebete in die Pausen verlegen.

Gebetspausen eines muslimischen Arbeitnehmers während der Arbeitszeit

LAG Hamm, Urteil vom 18.1.2002; 5 Sa 1782/01

Leitsätze des Gerichts:

  1. Ein Arbeitnehmer verzichtet nicht auf seine Grundrechte aus Art. 4 I, II GG, weil er bei Abschluss des Arbeitsvertrags damit rechnen musste, dass die ordungsgemäße Erfüllung seiner arbeitsvertraglichen Pflichten mit seinen Verpflichtungen gegenüber seinem Glauben kollidieren könnten.

  2. Ein Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, durch Art. 4 I, II geschützte Gebetspausen des muslimischen Arbeitnehmers während der Arbeitszeit hinzunehmen, wenn hierdurch betriebliche Störungen verursacht werden.

Problemstellung:

Das LAG hatte sich in seinem Urteil vom 18.1.2002 mit der Frage zu befassen, ob es für eine nur kurzfristige Unterbrechung der Arbeitszeit für ein Gebet eine Anspruchsgrundlage gibt und verneinte dies für den vorliegenden Fall.

Der Kläger begehrt im Wege einer einstweiligen Verfügung eine bis zu dreiminütige Freistellung von seiner Arbeitsverpflichtung zwischen 6 und 8 Uhr morgens, um sein Morgengebet verrichten zu können. Die Pausenzeit beginnt nicht vor 9.30 Uhr. Der Kläger ist Muslime und seit dem 4.10.1994 bei der Beklagten beschäftigt. Eine Vereinbarung über Gebetspausen ist im Arbeitsvertrag nicht enthalten.

Das Arbeitsgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung abgewiesen. Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gebetspausen während der Arbeitszeit.

  1. Der nach § 62 II ArbGG, § 936 ZPO i.V. mit §§ 917, 918 ZPO erforderliche Verfügungsgrund gegeben. Die Dringlichkeit ergibt sich aus dem drohenden Zeitablauf, da ansonsten der Kläger keine Möglichkeit hätte, seine Gebetspausen innerhalb des beantragten Zeitraums gerichtlich durchzusetzen.

  2. Es fehlt jedoch am Verfügungsanspruch.

Es besteht weder ein Anspruch aus § 616 BGB noch aus § 242 BGB i.V. mit dem bestehenden Arbeitsverhältnis.

a) Die Konkretisierung der Zeit der Arbeitsleistung unterliegt grundsätzlich dem Direktionsrecht des Arbeitgebers. Beschränkungen können sich nur aus Gesetz, Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Einzelarbeitsvertrag ergeben. Vorliegend sieht der Arbeitsvertrag keine Einschränkung vor, es ist lediglich die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden vereinbart; auch tarifvertragliche Regelungen oder eine Betriebsvereinbarung über Arbeitspausen bestehen nicht.

b) Ein Anspruch auf Freistellung kann sich aus dem Gedanken ergeben, dass zu den subjektiven Leistungshindernissen i.S. von § 616 BGB auch die Erfüllung vorrangiger religiöser Verpflichtungen und die ungestörte Religionsausübung gehören, da sie gemäß Art. 4 I, II GG Verfassungsschutz genießen. Darüber hinaus begründet auch § 242 BGB i.V. mit dem Arbeitsverhältnis eine Pflicht zu gegenseitiger Rücksichtnahme. Durch verfassungskonforme Auslegung der Generalklausel des § 242 BGB können auch Grundrechte des Arbeitnehmers eine Pflicht des Arbeitgebers zur Rücksichtnahme begründen.

Ein Anspruch besteht im vorliegenden Fall jedoch nicht.

aa) Die vom Kläger begehrten Gebetspausen fallen zwar in den Schutzbereich des Art. 4 II GG. Ob zusätzlich auch der Schutzbereich des Art. 4 I GG eröffnet ist, ist irrelevant.

Irrelevant ist die Frage, ob die Religion das Beten während der vom Kläger begehrten Zeit zwingend - wie es bei der streitgegenständlichen Frage des Frühgebets nach Ansicht des Islamrates der Fall ist - vorschreibt. Es ist ausreichend, dass der Gläubige selbst die religiöse Handlung als verbindlich ansieht.

Selbst wenn man jedoch einen zwingenden Charakter des Gebets als Voraussetzung ansehen würde, stünde nicht entgegen, dass die Religion unter Rücksichtnahme auf besondere Lebensumstände des Gläubigen unter bestimmten Voraussetzungen Abweichungen vom Pflichtgebet gestattet. Auch dann findet die Entscheidung des Klägers zur Abhaltung des Frühgebets eine ausreichende Grundlage in den Regeln des Islam.

bb) Der Kläger hat auf seinen Grundrechtsschutz auch nicht verzichtet.

Ein solcher Verzicht wird zwar unter anderem dann angenommen, wenn der Arbeitnehmer bei Vertragsschluss damit rechnen musste, dass die Erfüllung der Arbeitspflichten mit seinen religiösen Verpflichtungen kollidieren könnte.

Ein Verzicht liegt jedoch nicht vor. Dem Kläger kann nicht entgegengehalten werden, er hätte die Gebetspausen vertraglich vereinbaren können. Sein Schweigen führt nicht zum konkludenten Verzicht auf die begehrte Religionsausübung. Eine solche Auslegung verkennt den Schutzbereich des Art. 4 GG. Arbeitgeber und Arbeitnehmer stehen sich nicht als gleichwertige Vertragspartner gegenüber. Der Arbeitnehmer müsste sein religiöses Bekenntnis offenbaren und eine Benachteiligung wegen seines Glaubens in Kauf nehmen. Zur Sicherung der Glaubensfreiheit sind aber auch Fragen des Arbeitsgebers nach der Religionszugehörigkeit nur in Ausnahmefällen bei Tendenzbetrieben oder kirchlichen Einrichtungen zulässig. Wenn schon ein Fragerecht nicht besteht, kann der Arbeitnehmer erst recht nicht zur Offenbarung verpflichtet sein.

cc) Der Kläger hat jedoch nicht ausreichend glaubhaft gemacht, dass sein Anspruch auf Religionsausübung die Grundrechte der Beklagten aus Art. 2 I, Art. 12 I und Art. 14 I GG überwiegt.

Aus den geltend gemachten Tatsachen lässt sich nicht entnehmen, dass der Kläger sein Frühgebet ohne betriebliche Störungen ausüben kann. Soweit der Kläger vorträgt, es könnten Springer für ihn eingesetzt werden, hat er nicht substanziiert dargelegt, dass solche arbeitsfreien Springer überhaupt vorhanden sind. Die Beklagte trägt hierzu vor, die Springer müssten aus anderen Arbeitsabläufen abgezogen werden, so dass dort wieder Arbeitsunterbrechungen auftreten werden. Die Beklagte ist auch im Hinblick auf den Schutz des Art. 4 II GG nicht verpflichtet, Betriebsablaufstörungen hinzunehmen, damit der Kläger seine Gebetspausen einhalten kann. Insoweit hat die Vertragstreue Vorrang. Der Kläger hat sich mit Vertragsschluss dem Direktionsrecht unterworfen und muss den daraus folgenden Weisungen Folge leisten. Allerdings ist der Arbeitsgeber verpflichtet, in zumutbaren Umfang durch betriebliche Organisationsmaßnahmen die Religionsausübung durch den Kläger zu gewährleisten. Solche Organisationsmaßnahmen wurden jedoch nicht vorgetragen.

Gebetspausen: Muss der Arbeitgeber diese einräumen?


Landesarbeitsgericht Hamm

Az.: 5 Sa 1582/01

Verkündet am: 26.02.2002

Vorinstanz: ArbG Münster – Az.: 4 Ca 915/01

http://www.ra-kotz.de/gebetspausen.htm

R
rkoch

29.04.2010 um 11:38 Uhr

@Werner Jaein

Um die Frage definitiv mit JA zu beantworten fehlen uns Details. acertom stellt die Frage pauschal ohne auf einen konkreten Fall einzugehen, insofern

  1. Könnte der Muslim, wissend das er seinen Glaubenspflichten nachkommen muss, mit dem AG entsprechende Pausen einzelvertraglich vereinbaren.
  2. Könnte z.B. eine Gleitzeitregelung existieren, welche es ermöglicht (wie acertom sagt) zum Beten abzustempeln.
  3. Könnte der BR eine Pausenregelung vereinbaren die es Muslimen ermöglicht zu beten. Da der BR hier schon einige Macht hat und er eben auch den geschützten Grundsatz der Glaubensfreiheit zu berücksichtigen hat ist das durchaus drin!
  4. Auch wenn der AN zur Arbeit verpflichtet ist, kann ihm i.d.R. nicht abverlangt werden, natürliche Bedürfnisse auf die Pausen zu legen. Aufs Klo darf man ja auch während der Arbeitszeit, insofern könnte ein kulantes Unternehmen (insbesondere wenn Leistungslohn ansteht) das Beten auch einfach akzeptieren.
  5. andere Varianten sind sicher auch noch denkbar.

Mehr Details z.B. http://www.cami24.de/pdf/gebet_arbeit.pdf (google is your friend .... will auch mal :-) )

Nachtrag: erwin, warst schneller als ich, auf dieses Urteil wird auch in dem Link oben eingegangen.

L
Lolly

29.04.2010 um 15:18 Uhr

also das hängt vom arbeitgeber ab, würde ich sagen. einen anspruch darauf gibt es nicht - man könnte es höchstens mit geduldeten raucherpausen gleichsetzten, da das gebet an sich ja auch nicht länger als 5 min. dauert. der arbeitgeber muss es dulden, wenn keine störungen im betriebsablauf entstehen, ansonst nicht (Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 18. Januar 2002 - 5 Sa 1782/01)

muslime haben die möglichkeit ihre gebete nachzuholen, wenn sie diese zu den zeiten nicht verrichten können, d.h. wenn der arbeitgeber dies verbietet, dann wird man auch nicht bestraft, weil man ja nichts dafür kann.

eigentlich betrifft es in den meisten fällen auch nur das mittags- und nachmittagsgebet, denn das frühgebet muss vor sonnenaufgang verrichtet werden. in den sommermonaten wird dies wohl auch nur das mittagsgebet betreffen und man hat bis zum ruf des nachmittaggebetes zeit es zu verrichten.

LG Lolly

W
Waschbär

29.04.2010 um 15:33 Uhr

@acertom, macht das doch zum Them im Monatsgespräch. Es ist ja nichts Schlimmes ... im gegenteil es könnte sich für den AG als positiv dastellen. Ich glaube nicht das der AN auf seine Arbeitszeit besteht, das ist selbst in Muslemischen Ländern eher die aussnahme das der AG dafür Bezahlt. Ein kleiner Raum für den Teppich wird sich wohl auch finden, die Muslime sind beim Gebet, was die aussatung angeht nicht sehr Luxus versteift (im gegen satz zu andren Religionen) Der Raum sollte aber denoch die Regeln der menschlichkeit geüge tun ( Licht,Sauber,Lüftung,grösse und Ort)

Wann er Bettet und ob er das immer nach seinen Regel schaft darf er entscheiden, ich glaube fest daran das es umsetzbar ist...... ich bin ja immer ein freund von begenungen und kontakten und ich weis nur zu gut das der mensch das unbekannte fürchtet und dann ist da noch was oft scheitern solche sachen weil andre eifersüchtig sind.

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