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Fortsetzung - Freie MA im BR

W
wahlvst
Nov 2016 bearbeitet

@nicoline

Du hast ...geschrieben, AnneKanne, dass nur festangestellte Mitarbeiter wählen und gewählt werden können. da kannst Du aber sowas von ausgehen

darauf habe ich >> wahlvstd geschrieben, ... darf ich dir etwas wiedersprechen, immer und jederzeit, aber ich verstehe nicht, was Leiharbeitnehmer mit freien MA zu tun haben und was der Rest Deines Einwandes mit freien MA zu tun hat!

Denn Leiharbeitnehmer sind keine festangestellte AN des Betriebes des Entleihers, also ....

Weiter, die Nichtigkeit ergibt sich per Gesetz, sie kann daher auch lt. diesem und bestätig durch die Rechtsprechung von JEDERMAN (im Betrieb und Gewerkschaft) festgestellt werden. Das ARbG bestätigt dann nur ggf. dieses noch. Im Gegensatz zu einer Anfecht bedarf es hier KEINER Kalge.

AnneKanne, dass nur festangestellte Mitarbeiter wählen und gewählt werden können. da kannst Du aber sowas von ausgehen!

Antwort 3 Erstellt am 28.04.2010 um 19:18 Uhr von nicoline

1.11107

Community-Antworten (7)

N
nicoline

28.04.2010 um 22:19 Uhr

wahlvst Denn Leiharbeitnehmer sind keine festangestellte AN des Betriebes des Entleihers, also ... Damit hast Du natürlich sowas von Recht und ich hab nicht zu Ende gedacht! ;-))

W
wahlvst

28.04.2010 um 22:35 Uhr

@nicoline

ufffffffffffff und Got sei Dank....... :-))))))

P
peters

29.04.2010 um 00:25 Uhr

@wahlvst: "...die Nichtigkeit ergibt sich per Gesetz, sie kann daher auch lt. diesem und bestätig durch die Rechtsprechung von JEDERMAN (im Betrieb und Gewerkschaft) festgestellt werden."

Von Jedem festgestellt werden? Das heißt, der (wahlberechtigte) Lagerhilfsarbeiter G.Fecht stellt fest, dass die Wahl nichtig ist, teilt dies per Haussprechanlage oder Rundmail mit und daraufhin muss der (nichtig) gewählte BR sein Büro räumen?

Denn: "Das ARbG bestätigt dann nur ggf. dieses noch. Im Gegensatz zu einer Anfecht bedarf es hier KEINER Kalge."

Mit dem "ggf." meine ich zu erkennen, dass Herr Fecht ruhig auf das Gericht verzichten kann und die Nichtigkeit selbst feststellt.

Das ist mir jetzt aber sowas von unklar. ;-)

http://www.betriebsratswahl2010.de/betriebsratswahl2010/anfechtung/

S
sueton

29.04.2010 um 04:54 Uhr

Hallo zusammen! Die Nichtigkeit einer Wahl muss natürlich schriftlich (geht auch per Telefax) beim Arbeitsgericht beantragt und durch dieses bestätigt werden.Ich glaube,nicoline wollte auf den Unterschied zwischen Antrag und Klage bei Gericht hinweisen.

A
AnneKanne

29.04.2010 um 20:48 Uhr

Hallo Ihr fleißigen Antworter, ich muss das hier mal loswerden, ich ärgere mich sehr oft, dass die Fragenden sich nicht wieder zu dem Thema äußern. Die anderen spekulieren und diskutieren, aber eine Antwort auf unsere Fragen zum Ursprungsthema bekommen wir selten.

D
DonJohnson

29.04.2010 um 20:54 Uhr

@AnneKanne Wie bei der täglichen BR Arbeit, oder? ;-)))

A
AnneKanne

29.04.2010 um 22:19 Uhr

@DonJohnson, Du hast ja so recht, aber ab und zu ist mir danach, dass ich mich dazu mal äußere

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