Erstellt am 05.04.2006 um 10:17 Uhr von Frank B.
Der WV hat zu prüfen ob nach §7 BetrVG ein Wahlrecht vorliegt. Ich habe aber meine Zweifel daran, wenn es sich wirklich um freie Mitarbeiter handelt.
Erstellt am 05.04.2006 um 12:56 Uhr von Lenny
Freie Mitarbeiter sind keine AN im Sinne des § 5 BetrVG und dürfen deshalb nicht wählen.
Erstellt am 05.04.2006 um 13:45 Uhr von Fayence
Hallo mike,
der Wahlvorstand hat bei seiner Entscheidung über die Wahlberechtigung zu prüfen, in welcher Art und Weise freie MA in den Betrieb eingegliedert sind. Entscheidend ist z.B. der Weisungsgrad des AG oder die tatsächliche Ausgestaltung des Dienstverhältnisses.
Demnach kann auch ein freier Mitarbeiter den AN-Eigenschaften gem. § 5 BetrVG entsprechen. Weiter hilft Euch z.B. der Fitting Kommentar, 22. Aufl. ab RN 15.
Gruß
Fayence