Erstellt am 28.04.2010 um 16:29 Uhr von brberater
Für Euch als aufnehmenden BR ist es nicht so wichtig, "wie" die Mitarbeiterin in Euren Betrieb gekommen ist (Versetzung, Abordnung, Konzernleihe usw.). Entscheidend ist die Frage, ob diese Frau in den Betriebsablauf eingegliedert wurde. Ist dies der Fall, ist sie gem. §99 BetrVG bei Euch zur Einstellung anzuhören.
Ich gehe mal davon aus, dass dies bisher nicht der Fall war. Ihr könntet also entweder ganz simpel nach §80 (2) BetrVG von Eurem AG Auskunft über diese Frau verlangen oder ihn gleich dazu auffordern, sie zur Einstellung gem. §99 BetrVG anzuhören.
In beiden Fällen werdet Ihr Infos bekommen, die Ihr 1. vor Ort bei der Frau überprüfen und 2. ggf. einem RA zur Prüfung vorlegen könnt, falls der AG Euer MBR bestreitet.
Kommt gar keine Reaktion oder bestreitet der AG zu Unrecht Euer MBR, könnt Ihr ihn auffordern, die Frau nicht weiter zu beschäftigen, bis Ihr Eure Zustimmung gegeben habt. Ggf. könnt Ihr auch ein Zwangsgeld n. 101 BetrVG beantragen.
Soviel zum möglichen rechtlichen Vorgehen. Ich würde jedoch immer zuerst ein Gespräch mit der betroffenen Frau empfehlen, da Ihr dort die besten Infos bekommen werdet.
Übrigens: in Konzernen kommt es durchaus sehr oft vor, dass Mitarbeiter durch die Tochterunternehmen geschickt werden, ohne dass abgebender und aufnehmender BR dazu gehört wurden. Da es sich nicht immer um eine anhörungspflichtige Maßnahme handeln muss, empfiehlt es sich, im Sinne der vertrauensvollen Zusammenarbeit die grundsätzliche Information in allen Fällen zu vereinbaren. Der BR kann sich dann immer noch in Ruhe sein Bild von der Maßnahme machen. Falls Ihr einen KBR habt, so können solche Fälle auch elegant in einer KBV für alle Konzernunternehmen geregelt werden, auch wenn in manchen gar kein BR besteht.