EM Anspruch auf Emailpostkorb?
Hallo zusammen!
nach der BR Wahl hat es eine Kollegin (BR eines anderen Standortes) leider nicht mehr in den BR geschafft, sie bleibt jedoch die nächste Nachrückerin, also erstes Ersatzmitglied.
Das Gremium hat ihr nun den Zugriff auf das gemeinsame Emailpostfach des Betriebsrats gesperrt. Jedoch hat bei uns auch jedes BR Mitglied ein eigenes Emailpostfach. Da sie aber nun ja "nur" noch erstes Ersatzmitglied ist, hat das Gremium ihr diesen Zugang ebenfalls wegnehmen lassen.
Meine Frage ist: da ein Ersatzmitglied den Anspruch auf Grundlagenschulungen hat und man bei 7 regulären Mitgliedern davon ausgehen muss, dass sie regelmäßig an den Sitzungen teilnehmen wird (sie wird bereits zu einer Tagung mit entsendet, hat auch an einer Sitzung seit den Wahlen im April teilgenommen etc.), kann man hier dann evtl. einen Anspruch auf zumindest ihr eigenes Emailpostfach geltend machen?
An unserem Standort hat das erste Ersatzmitglied ein eigenes Postfach und Leserechte im BR Postkorb, damit wir hier bei der Sitzung nicht alles wieder erst für eine Person erklären müssen. Die Schweigepflicht besteht ja auch bei EM - von daher ist das für uns i.O.
Ich finde leider keine entsprechenden Urteile dafür, aber vielleicht mit dem Urteil wegen dem Schulungsanspruch?
Vielen Dank für Eure Hilfe und sonnige Grüße!
Viccy
Community-Antworten (4)
28.04.2010 um 17:17 Uhr
@viccy Im Erfurter Kommentar steht zu §25 unter Absatz 8 Punkt6 :Bei vorübergehender Verhinderung zeitweise in alle Rechten und Pflichten ein , die sich aus dem BRamt ergeben. Sowie im Einzelfall erforderlich, kann es daher auch an BRschulungen teilnehmen (BAG 19.09.2001 AP BetrVG 1972 §25 Nr. 9) Soweit zur Schulung. Das mit dem Postfach ist denke eher eine ermessenssache des Gremiums. Wenn das Ersatzmitglied zur Sitzung eingeladen ist kann es auf jeden Fall Einsicht in das Protokoll der letzten Sitzung verlagen bzw. falls etwas behandelt wird was schon öfters auf der TO war, von diesen Sitzungen.
28.04.2010 um 17:41 Uhr
Viccy
So lange sie nicht nachrück wegen Verhindeurng oder weil ein BRM ausscheidet ist sie kein BR und hat damit auch kein Recht der Einsicht.
Ist ein BRM verhindert, z.B. Urlaub oder Karnkheit, und sie wäre das EBRM welches im Rahmen der Verhinderung nachrückt, würde sie für die gesamte Zeit der Verhinderung, also nicht nur für die Sitzung nachrücken und hätte dann alle Rechte und Pflichten eines BRM, also auch volle Einsicht in allen Unterlagen incl. Mail.
das BAG hat mit beigefügtem Beschluss zu § 34 Absatz 3 BetrVG entschieden,( Beschluss des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 12.8.2009, Az.: 7 ABR 15/08) dass alle BR-Mitglieder das Recht haben, alle Dateien des BR und auch die E-Mail-Korrespondenz elektronisch zu le-sen. Dieses Recht sei unabdingbar, also auch nicht durch eine Geschäftsordnung des BR einschränkbar (Rz. 23). Die Beschränkung auf das zur Verfügung stellen von Ausdrucken der Dateien wurde ausdrücklich als unzureichend abgelehnt. Gründe des Datenschutzes stehen dem elektronischen Leserecht nicht entgegen (vgl. Rz. 26 f.).
§ 34 Abs. 3 BetrVG lautet: "Die Mitglieder des Betriebsrats haben das Recht, die Unterlagen des Betriebsrats und seiner Ausschüsse jederzeit einzusehen."
Da sie ja aber BRM war, sollte sie dieses alles wissen ;-)
PS: Der BR kann hier auch keine großzügige Einsichtsrechte einräumen, auch nicht gut gewollt, denn als EBRM ist sie eben kein BRM und hat damit kein Recht die Unterlagen einzusehen, eine andere Handlung könnte die vertraulichkeit und Schutz dieser Daten verletzten.
28.04.2010 um 18:15 Uhr
Dankeschööön!!!! =)
29.04.2010 um 10:21 Uhr
Hallo,
bezüglich der elektronischen Leserechte gibt es eine aktuelle Rechtsprechung vom Bundesarbeitsgericht (BAG 12.8.2009, 7 ABR 15/08).
Ein Ersatzmitglied übernimmt für die Dauer der Verhinderung eines ordentlichen Mitglieds alle Rechte und Pflichten eines vollwertigen BR-Mitgliedes.
Daraus folgt, dass es für diese Dauer ein komplettes Recht auf Einsichtnahme aller BR-Unterlagen und Dokumente hat, auch die digitalen.
Somit ist jedenfalls für den Vertretungsfalls auch ein Zugriff auf das E-Mail-Postfach und den BR-Postkorb zu gewähren.
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