Erstellt am 27.04.2010 um 09:04 Uhr von betriebskäufer
falsch : "wir Arbeitnehmer haben nun nach §613 ein Jahr Kündigungsschutz"
richtig: "läuft unsere Amtszeit 4 Jahre"
Erstellt am 27.04.2010 um 09:29 Uhr von rkoch
@betriebskäufer
Ich vermute, das Deine Antwort zu "Kündigungsschutz" ingrid mehr verwirrt als zu helfen.
Übrigens ist Deine zweite Antwort falsch.... (s.u.)
@ingrid
zum ersten Satz:
§613a (1) BGB
Ihr habt ein Jahr lang die Beschränkung, das der AG Eure Verträge nicht zu Eurem Nachteil ändern darf! Von Kündigung ist da keine Rede!
§613a (4) BGB
Ihr dürft nur nicht "wegen des Betriebsübergangs" gekündigt werden. Aus anderen Gründen dagegen sehr wohl, und die AG sind da kreativ......
Zur zweiten Frage: Ihr habt außerhalb des regulären Zeitraums gewählt, also läuft Eure Amtszeit mehr als 4 Jahre, längstens bis zum 31.05.2014, §13 (3) 2.Satz BetrVG
Zur dritten Frage: ja.,
Aber: Du erwähnst einen "ehemaligen BR"! Warum habt ihr überhaupt im Januar gewählt? Ist der alte BR zurückgetreten? Ist er vom Gericht aufgelöst worden? Keine Ersatzmitglieder mehr und weniger BRM als notwendig übrig?
Falls keiner dieser Gründe (oder ein anderer Grund aus §13 (2) BetrVG, wobei die anderen Gründe eigentlich nicht anwendbar sind) vorliegt, war die Wahl ungültig!!!!!
d.h. es gibt diesen neuen BR gar nicht, ergo auch keinen Kündigungsschutz! Alle Beschlüsse die dieser BR gefällt hat wären dann auch NULL und NICHTIG, z.B. auch ein Sozialplan, Interessenausgleich, etc.
Mehr noch: Ist die Amtszeit des alten BR mittlerweile abgelaufen, gibt es gar keinen BR mehr, er könnte also nicht einmal mehr eine ordentliche Wahl anstoßen.
Ich hoffe für Euch, das einer der drei Gründe vorgelegen hat!!!!!
Erstellt am 27.04.2010 um 10:18 Uhr von dreisternekoch
hallo rkoch
der 613a ist wohl nicht so einfach zusammenfassbar, wie du es versucht hast
1. die alten Arbeitsverträge gehen auf den neuen Inhaber über, der in alle Rechte und Pflichten eintritt
somit bleiben sie wie sie sind
geändert werden können sie wie sonst auch durch änderungskündigung
eine Jahresfrist spielt hierbei keine rolle
also gibt es hierbei keinen besonderen schutz
2. jetzt kommt die Jahresfrist : tarifvertragliche Regelungen oder Betriebsvereinbarungen
werden Bestandteil des Arbeitsvertrages und dürfen nicht vor Ablauf eines Jahres zum Nachteil des AN geändert werden
aber: Einschränkung der Jahresfrist:
beim neuen Inhaber gelten andere Tarifverträge bzw. Betriebsvereinbarungen
oder
die alten Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen gelten nicht mehr
oder
fehlende beidseitige Tarifgebundenheit im Geltungsbereich eines anderen Tarifvertrages,
dessen Gültigkeit zwischen dem neuen Inhaber und dem AN vereinbart wurde
also: die oft zitierte und viel erwähnte Jahresfrist ist eigentlich nur in engen Grenzen eine
auf keinen Fall aber als "einjährigen Kündigungsschutz" zu bezeichnen
Erstellt am 27.04.2010 um 10:33 Uhr von viersternekoch
rkoch
auch deine Ausführungen zum "übergehenden" Betriebsrat sind nicht vollständig
zu beachten wäre :
1. wurde nur verkauft, d.h. nur neuer Inhaber, sonst keine Änderungen
2. wird der verkaufte Betrieb in einen schon bestehenden Betrieb integriert
indem es bereits einen Betriebsrat gibt
3. welcher der Betriebe ist größer, falls integriert wird
4. läuft der verkaufte Betrieb als eigenständiger Betrieb weiter
5. 6. 7. weitere Möglichkeiten offen
also könnte sein :
der BR besteht weiter, der BR geht unter, evtl. Neuwahlen, falls keiner der BRs
untergehen will, evtl. durch gerichtliche Entscheidung
sicher ist da jetzt mal gar nichts bei den geschilderten Umständen
ohne nähere Informationen
Erstellt am 27.04.2010 um 10:45 Uhr von rkoch
@viersternekoch
Soo detailliert wollte ich das gar nicht ausführen, sonst könnten wir hier gleich ganze Bücher schreiben. Die Kommentierungen zu den verschiedenen potentiellen Möglichkeiten füllen zig Seiten. Von Zusammenschlüssung, Spaltung, etc. hat ingrid nichts geschrieben also können wir von einem glatten Übergang ausgehen, sprich nur Deine Variation 1. kommt in Betracht. Damit denke ich das meine Antwort (auch wenn sie oberflächlich ist und bleibt) den Kern trifft. (Was mit dem GBR passiert brauchen wir hier auch nicht breit zu treten)
Zum Thema §613a hast Du natürlich recht.... Sonst bin ich immer der der ausführlich schreibt. Mich hat hier aber eher die Wahl im Januar irritiert.... Was da gelaufen ist würde mich immer noch brennend interessieren.
Erstellt am 27.04.2010 um 12:30 Uhr von ingrid
Hallo Leute,
wir haben im Januar wählen müssen, da wir seit 1 Jahr nur noch einen 3 köpfigen Betriebsrat hatten und als davon auch noch die Betriebsratsvorsitzende im Januar in Mutterschaftsurlaub gegangen ist (es gab auch keine weiteren Ersatzmitglieder). Auf Grund unsere Betriebsgröße von 92 Arbeiternehmern müssen wir ja nun mal einen 5 köpfigen Betriebsrat haben. Ich denke damit wäre die Wahl also rechtens oder?
Unser Betrieb gehört einer großen Einzelhandelskette an und ist nun an einen "Privaten" d. h. einen freien Unternehmer verkauft worden ( soll heißen er wirtschaftet nun in die eigene Tasche). Man hat uns geschrieben, das es lt. § 613a keinerlei Änderungen gibt. Wenn ich euch allerdings richtig verstehe gibt es keinen Kündigungsschutz oder?
Wie sieht es denn mit den Kündigungschutz von uns als Betriebsräten aus?
Erstellt am 27.04.2010 um 13:00 Uhr von rkoch
> Ich denke damit wäre die Wahl also rechtens oder?
Ich verstehe Dein "wir seit 1 Jahr nur noch einen 3 köpfigen Betriebsrat hatten" so, das ihr vorher einen 5köpfigen Betriebsrat hattet und dann 2 (oder mehr - Ersatzmitglieder!) BRM ausgeschieden sind.
Dazu §13 (2) BetrVG:
Außerhalb dieser Zeit ist der Betriebsrat zu wählen, wenn
2. die Gesamtzahl der Betriebsratsmitglieder nach Eintreten sämtlicher Ersatzmitglieder unter die vorgeschriebene Zahl der Betriebsratsmitglieder gesunken ist,
Nach diesem § hättet ihr eigentlich sofort wählen müssen, sobald Ihr im BR nur noch 4 wart. Eine willkürliche Reduzierung von 5 auf 3 während der Amtszeit ist nicht vorgesehen. Ich kann im Grunde nur nicht verstehen wie es dann eff. bei Euch weitergegangen ist, nachdem ihr nur noch 4 wart.... Habt ihr dann einfach gesagt "wir sind jetzt statt vier nur noch drei, und der 4. wird Ersatzmitglied?" Oder wie?
Faktisch ist folgendes passiert:
Mit Eintreten des o.g. Zustandes (weniger als 5) führt der alte BR nach §22 BetrVG die Geschäfte weiter. Er hat aber die Pflicht unverzüglich Neuwahlen einzuleiten. Kommt er dieser Pflicht nicht nach, ist das eine grobe Pflichtverletzung, welche (z.B. den AG) zur Beantragung der Auflösung des Betriebsrates beim ArbG berechtigt hätte, was aber bei Euch ja nicht durchgeführt worden ist. Insofern habt ihr einfach weiter existiert. Das ihr mit einiger Verspätung doch noch Eurer Pflicht nachgekommen seid ist in diesem Sinne hervorragend und ist definitiv kein Fehler. Also alles in Ordnung, auch wenn es hätte anders laufen können.
> Wenn ich euch allerdings richtig verstehe gibt es keinen Kündigungsschutz oder?
Für AN: Nein, außer das der Betriebsübergang an sich keinen ausreichenden Kündigungsgrund nach KSchG darstellt, alle anderen denkbaren Gründe hingegen schon.
> Wie sieht es denn mit den Kündigungschutz von uns als Betriebsräten aus?
Unverändert, so als gäbe es keinen anderen AG.