Wieder Eingliederung
Hallo !! Eine Kolegin war eineinhalb Jahre Krank und hat Ihre Eingliederung hinter Sich . Hat Sie anspruch auf den Jahre Urlaub oder werden Ihr nur die Monate angerechnet die Sie in diesem jahr Arbeitet???
Community-Antworten (7)
26.04.2010 um 15:56 Uhr
Sie hat anspruch auf den vollen Urlaub 2010, den gesetzlichen Mindesturlaub aus dem Jahr 2009 und den Teil des evtl. nichtgenommenen Urlaubs aus dem Jahr 2008, der unterhalb des gesetzlichen Mindestlohns liegt.
Nachtrag: Natürlich muss das vorletzte Wort "Mindesturlaub" heißen.
26.04.2010 um 15:59 Uhr
@ Petrus, was bitte hat der Mindestlohn damit zu tun? Stirnrunzel- Kopfkratz.
26.04.2010 um 16:26 Uhr
@michamoden, Der Jahresurlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden (Bundesurlaubsgesetz BUrlG). Ausnahme: Nur wenn der Arbeitnehmer aus dringenden persönlichen oder betrieblichen Gründen seinen Urlaub nicht nehmen kann, darf der Urlaub in das nächste Jahr übernommen werden. Die Übertragung ist zeitlich bis zum 31. März befristet. Ist der Urlaub bis zu diesem Zeitpunkt nicht genommen, verfallen noch offene Resttage. Fraglich ist jedoch, was mit dem Urlaubsanspruch passiert bei langer Krankheit des Arbeitnehmers. Bisherige Rechtsprechung des BAG Dies gilt nach bisheriger Ansicht des Bundesarbeitsgerichtes auch bei Krankheit. So entfällt der Urlaubsanspruch, wenn der Arbeitnehmer während des gesamten Urlaubsjahres und während des Übertragungszeitraumes arbeitsunfähig war (BAG - 9 AZR 792/95, BAG, Az. 6 AZR 360/80; Az. 8 AZR f 570/89). Es besteht nach Ansicht der Richter am Bundesarbeitsgericht auch kein Anspruch gegenüber dem Arbeitgeber auf ersatzweise Auszahlung der nicht genommenen Tage. Nach § 7 Abs. 4 BUrtG darf der Urlaub grundsätzlich nicht ausbezahlt werden, wenn ein Arbeitsverhältnis besteht. Eine Auszahlung der nicht genommen Tage kommt hingegen in Betracht, wenn das Arbeitsverhältnis beendet wird und der der Urlaub nicht mehr angetreten werden kann. LAG Düsseldorf und EU-Richtlinie Ein Käger wollte das nicht einsehen und das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hatte den Fall dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt. Der Europäische Gerichtshof hat die bisherige Rechtsprechung des BAG als nicht konform mit der EU-Richtlinie angesehen. Mit seinem Urteil entsprach das Landesarbeitsgericht Düsseldorf der Klage weitgehend und hat die Revision zugelassen. Das LAG Düsseldorf hat den Anspruch auf Abgeltung des gesetzlichen Urlaubs und des Zusatzurlaubs aus einer richtlinienkonformen Auslegung des Bundesurlaubsgesetzes hergeleitet und, weil der Kläger im öffentlichen Dienst beschäftigt war, außerdem aus einer unmittelbaren Anwendung der EG-Richtlinie (Miteilung des LAG Düsseldorf). Es ist zu vermuten, dass das Bundesarbeitsgericht sich erneut mit dem Sachverhalt "Urlaubsanspruch bei langer Krankheit" auseinander zu setzen hat. Wenn sich die Ansicht der Richter in Düsseldorf durchsetzt, bedeutet dies eine Änderung der Rechtsprechung und der Urlaubsanspruch von krankgeschriebenen Arbeitnehmern verfällt nicht mehr. * Aus der Begründung des LAG Düsseldorf: Auch in der Bundesrepublik gilt ein gesetzlicher Anspruch auf Erholungsurlaub von jährlich vier Wochen, wobei der Urlaub nicht nur für Zeiten erworben wird, in denen der Arbeitnehmer seine Arbeitskraft zur Verfügung gestellt hat, sondern auch für Zeiten, in denen er ordnungsgemäß krankgeschrieben war, * der Urlaubsanspruch nicht verfällt, sondern, falls der Urlaub im Urlaubsjahr nicht erteilt wurde, vom Arbeitgeber zu späterer Zeit nachzugewähren ist, * der Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf Abgeltung des noch offenen Urlaubs hat, und zwar auch dann, wenn er während des gesamten Urlaubsjahres und darüber hinaus krankgeschrieben war bzw. weiterhin weiterhin krankgeschrieben ist.
ABER eins sage ich dir, solltest du deine frage noch mal Gepostet haben, dann bekommst mein Passwort und musst die frage selber schreiben, ich habe schon ganz wunde Pfoten vom Antwort Tanzen... p.s ich Tanze diese Antwort Sierenmässig zu Helene Fischer "Schön, war es nur mit dir"
26.04.2010 um 16:31 Uhr
waschbär
Der Winterschlaft sollte aber längst beebdet sein. Dieses ist doch längst entscheiden. Also EuGH und BAG sagen, gesetzlicher Urlaub (Mindestutlaub lt. Bundesurlaubsgesetz und Zusatzurlaub gem. SGB IX) kann wegen Krankheit nicht merh verfallen.
Was den tariflichen oder arbeitsvertraglichen "Mehrulaub" betrifft ist es Sache der Vertragsparteien dieses zu entscheiden.
Doch auch hier sollte man seinen Anspruch erst einmal geltend machen, denn der EuGH könnte hier auch nich zu einer anderen Sicht kommen.
Doch nun ist betreffend des Urlaubsanspruches/ verfalls eine neune Entscheidung des EuGH in der Mache, da vom LAG..dort vorgetragen". Nämlich für wieviele Jahre (rückwirkend) bleibt der Anspruch bestehen? begrenzt auf x-Jahre oder unbegrenzt, also xxxxxxxx...-Jahre
26.04.2010 um 16:47 Uhr
erwin ich glaube der Waschbär hat ein Alkohol Problem.
26.04.2010 um 17:15 Uhr
Hier die nun die beim EuGH aktuelle anhängige Entscheidung
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) muss über einen neuen Fall zum Thema Urlaubsanspruch und Arbeitsunfähigkeit entscheiden. Das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm hat mit Beschluss vom 15.04.2010, Az.: 16 Sa 1176/09 entschieden, dass es den EuGH in einer Zweifelsfrage entscheiden lassen will.
Der EuGH hatte zu Beginn 2009 bereits geurteilt, dass ein Arbeitnehmer seinen Urlaubsanspruch behält, wenn er ihn wegen einer Arbeitsunfähigkeit nicht nehmen konnte.
PS: Vielleicht ist das Fell dem Waschbäre auch zu dicht zugewachsen, so dass nicht mehr durchdringt ;-))
26.04.2010 um 17:21 Uhr
erwin geh weg mit dem EuGH
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