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1,5 Freistellungen

B
BodoB
Nov 2016 bearbeitet

Hallo Kollegen, wir sind 9 BR-Mitglieder. Bei der Wahl gab es 2 Listen und nun stellt unsere bislang absolut unerfahrene Liste 5 Mitglieder; wir stellen auch Vorsitz und Stellvertreter. Uns steht gemäß Gesetz eine Freistellung zu. Der Vorsitzende möchte sich komplett freistellen und sein Stellvertreter zu 50%, d.h. 1,5 Freistellungen sozusagen. Wie muss man vorgehen, um hier die größten Chancen zu haben?

Danke, Bodo

1.36208

Community-Antworten (8)

H
Hannelore

25.04.2010 um 17:43 Uhr

Hallo,

erst einmal, einen Anspruch auf Freistellung hat KEINER, Auch der BRV und Stellvertreter nicht. Es wird nur in vielen Fällen so verfahren, aber es gibt auch eine merkliche Anzahl BR in denen der BRV nicht freigestellt ist und nur die "fiktive" Freistellung, also jeweils Fallbezigen zur Wahrnehmung der Mandatsaufgaben in Anspruch nimmt.

Freistellungen werde im Rahmen einer BR-Sitzung als TOP behandelt und dann mehrheitlich abgestimmt. Wenn ihr 5 von 9 BRM habt, dürfte es ja wohl keine Probleme geben.

Aber auch daran denken, auf den Freigestellten kommt auch Arbeit zu.

B
BodoB

25.04.2010 um 17:47 Uhr

Hallo Hannelore,

danke für die schnelle Antwort. Wie ist das mit den 1,5 Freistellungen, da wir ja gesetzlich nur eine Freistellung haben ? Können wir da mit dem AG eine Einigung erzielen ?

D
DonJohnson

25.04.2010 um 17:50 Uhr

@BodoB Na, das kann dir hier niemand beantworten. Es liegt an eurem Verhandlungsgeschick und an eurem AG. Um da bessere Chancen zu haben, sollte der BRV die volle Freistellung vielleicht nicht bekommen ;-)))

B
BodoB

25.04.2010 um 17:52 Uhr

Habt ihr Tips oder Argumente, die ihr vielleichtaus eurem eigenen Betrieb kennt?

N
nicoline

25.04.2010 um 18:15 Uhr

BodoB, der "einfachste Weg" ist, zunächst mal mit dem AG zu sprechen, um auszuloten, wie seine Ansicht dazu ist. Ist er der 1/2 zusätzlichen Freistellung gegenüber nicht abgeneigt, sollte man darüber eine BV abschließen. Argumente für eine zusätzliche Freistellung könnten sein:

  • erhöhter Arbeitsaufwand durch viele Leiharbeitnehmer
  • besondere betriebliche Organisation
  • erhöhter Arbeitsaufwand durch anstehende Maßnahmen im Betrieb
  • Arbeit im Mehrschichtbetrieb
  • weit verzweigte Betriebsteile Geht der AG nicht auf Eure Argumente ein, habt Ihr noch die Möglichkeit vor Gericht zu gehen.

Ansonsten empfehle ich noch die Lektüre der Kommentierung zu § 38 BetrVG.

R
rkoch

26.04.2010 um 11:46 Uhr

Eine 1 1/2 Freistellung bekommt man ohne Diskussion auf anderem Weg.

Es ist ein Missglaube, das es der BRV sein muss, der die Freistellung bekommt. Das BetrVG schränkt die Freistellung bei der Wahl des BRM in keinster Weise ein. Der BRV ist Kraft seines Amtes sowieso schon zu mindestens 50% freigestellt, ihm auch noch die restlichen 50% mit einer "ganzen" Freistellung frei zu stellen ist nach Meinung einiger sogar Verschwendung.

Um also 1 1/2 Freistellungen zu bekommen stellt doch einfach einen anderen als den BRV zu 100% frei!

PS: aus dem vorher gesagten abzuleiten, das man dem AG vorschlägt den BRV nur zu 50% freistellt, und dadurch zu 100% Freistellung (50% Kraft Amt + 50% Kraft BetrVG) zu kommen, und die restlichen 50% auf ein anderes BRM zu übertragen ist rechtsmissbräuchlich, die Variante sieht das BetrVG wiederum nicht vor. Wenn ihr auf diese Variante besteht bleibt nur a) mit dem AG verhandeln b) das andere BRM vom BR mit Arbeit zuschütten so dass er sich Kraft Amt zu ca. 50% freistellen kann.

B
BodoB

26.04.2010 um 23:42 Uhr

Wieso ist der BRV kraft Amt zu 50% freigestellt ? Heißt das im Umkehrschluss, dass wenn der BRV zu 50% gemäß BetrVG freigestellt ist, dass er dann sozusagen zu 100% freigestellt ist? Tut mir leid, bin neu und leider nicht gerade rechtssicher, daher meine Frage.

Danke für die Infos.

P
Petrus

27.04.2010 um 16:31 Uhr

Wieso ist der BRV kraft Amt zu 50% freigestellt ?

Das ist nicht ganz wörtlich zu nehmen.... Ein BRV hat i.d.R. eine Menge organisatorischer Aufgaben. Nach §37 BetrVG sind "Mitglieder des Betriebsrats (sind) von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts zu befreien, wenn und soweit es nach Umfang und Art des Betriebs zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist."

Das führt zwangsläufig dazu, das der BRV sich mehr und öfter freistellen muss als andere BRM, um seine Aufgaben zu bewältigen. Je nach Größe des Betriebes, Lage im Betrieb, etc. werden seine Aufgaben immer mehr, so das das BetrVG nach §38 ab 200 AN pauschal ein BRM komplett von der Arbeit freistellt. Niemand sagt, das dieses BRM der BRV sein muss, also ist das quasi eine "zusätzliche" Freistellung. Der Gesetzgeber erkennt also an, das abhängig von der Betriebsgröße so viel Arbeit anfällt, das der BR ein oder einige BRM nur noch zur BR-Arbeit einsetzen kann.

Selbst in kleineren Betrieben fällt oft so viel Arbeit für den BRV an, das dieser sich ziemlich viel frei stellen muss. Deswegen hab ich das mit 50% als Rechenbeispiel pauschalisiert... Der reale Umfang der Freistellung des BRV hängt natürlich von den Umständen ab.

Heißt das im Umkehrschluss, dass wenn der BRV zu 50% gemäß BetrVG freigestellt ist, dass er dann sozusagen zu 100% freigestellt ist?

Den Umkehrschluss hab ich explizit ausgeschlossen (siehe meine Antwort), aber es kann selbst in der Situation, das es ein freigestelltes BRM gibt (nicht der BRV), sich der BRV auch zu 100% freistellen muss, z.B. wenn Verhandlungen anstehen, die extrem viel Vorarbeit benötigen, z.B. Sozialplan, etc. Eventuell kann in dem Fall aber auch die Situation eintreten (oder wird i.d.R. eintreten), das der BRV durch das freigestellte BRM entlastet wird, und dann weniger Freistellung benötigt. Seine ureigensten Aufgaben (Erklärungen entgegennehmen, zur Sitzung einladen, etc.) kann er natürlich nicht abgeben. Wenn man aber (wie es bei Eurer Betriebsgröße vermutlich ist) einen BRV hat, der schon regelmäßig Freistellung benötigt, dann ist quasi ein großer Teil Freistellung verschenkt, wenn man den dann zu 100% frei stellt.

Erstellt am 27.04.2010 um 09:03 Uhr von rkoch

@rkoch: Hier sollte die Antwort doch hin, oder?

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