Erstellt am 11.05.2021 um 16:22 Uhr von Pickel
Zunächst stellt sich die Frage, ob und wenn ja welche Regelungen ihr zu einem Arbeitszeitkonto habt. Daraus ließe sich die Antwort ableiten. Wenn es kein Konto gibt, handelt es sich um Arbeitszeit.
Aber: Auch dann kann der AG erwarten, dass ihr andere Arbeiten die Offline möglich sind.
Wenn der AG sagt "mach "frei und arbeite morgen länger" und du machst frei - dann kannst du dich danach nicht mehr auf Annahmeverzug berufen.
Erstellt am 11.05.2021 um 16:42 Uhr von AngelaZ.
Wir führen Arbeitszeitkonten, ja. Ich weiß nicht, wie es bei den Kollegen ist, mir hat insoweit seit Beginn des Ausfalls noch keiner gesagt, was ich tun soll, obwohl eine Telefonnummer bekannt ist. In der einschlägigen BV haben wir leider dazu auch nichts geregelt, da irgendwie niemand damit gerechnet hat. Aktuell mache ich insofern BR-Arbeit, als ich versuche, mich der Lösung dieser Frage zu nähern.
Erstellt am 11.05.2021 um 16:47 Uhr von celestro
"Wenn der AG sagt "mach "frei und arbeite morgen länger" und du machst frei - dann kannst du dich danach nicht mehr auf Annahmeverzug berufen."
Hast Du mal bitte eine Quelle für diese Aussage?
Erstellt am 11.05.2021 um 16:52 Uhr von Krambambuli
§615 BGB. Der AG ist im Anbahmeverzug. Also muss er für den Zeitausfall gerade stehen.
Erstellt am 11.05.2021 um 17:17 Uhr von AngelaZ.
Kann man das so 1 zu 1 auf eine flexible Arbeitszeitregelung übertragen?
Aktuell sind wir nicht mal in der Lage, auf das Zeiterfassungssystem zuzugreifen. Wenn ich also morgen behaupte, ich habe bis 18 Uhr gearbeitet (oder bis wann auch immer), könnte es da durchaus zu Nachfragen kommen.
Ich kann nichtmal jemanden in der Firma anrufen. Das Einwählen von außen ist nicht möglich.
Erstellt am 11.05.2021 um 17:19 Uhr von Pickel
Celestro. Das nennt sich dann konkludentes Handeln im Sinne zweier übereinstimmender Willenserklärungen.
Erstellt am 12.05.2021 um 08:36 Uhr von fantil
@AngelaZ.
Nicht nur du hast einen Arbeitsvertrag mit deinem AG, sondern auch dieser mit dir.
Beim Ausfall des Internets seitens des AG ist dieser "vertragsbrüchig" und dafür zuständig den Fehler zu beheben. Du willst deinen Vertrag ja erfüllen und behälst dabei deinen Anspruch auf dein Gehalt, da der AG im Annahmeverzug ist.
Mit diesem unternehmerischen Risiko muß jeder AG leben.
Erstellt am 12.05.2021 um 11:33 Uhr von ganther
"Beim Ausfall des Internets seitens des AG ist dieser "vertragsbrüchig" und dafür zuständig den Fehler zu beheben."
diese pauschale Aussage ist viel zu kurz gesprungen. Ich bin ja nicht oft bei den Aussagen von Pickel, aber ohne genaue Kenntnis der Regelungen der BV, kann man keine Aussage treffen. Denn es muss in der BV ja nicht genau der Technikausfall geregelt sein, das kann in einer BV auch ganz anders verpackt sein. Und es ist entscheidend wie sich der MA verhält, wenn er mit dem AG über den Technikausfall spricht. Wenn das Internet ausfällt wird man erwarten können, dass der MA dem AG das mitteilt. Und dann kommt es bei variabler AZ sicher darauf an, was MA und FK besprechen.
Erstellt am 12.05.2021 um 12:38 Uhr von AngelaZ.
In unser BV ist eben genau diese Problematik weder verpackt noch unverpackt in irgendeiner Form geregelt @ganther So etwas hatten weder wir als BR noch der AG bei Abschluss auf der Uhr.
Auf die Idee, dass man in der Situation mit den Mitarbeitern sprechen müsste, ist auch keiner der Führungskräfte gekommen.
Ich selber konnte niemanden ansprechen, da es gleichzeitig auch nicht möglich war, von außen telefonisch einzuwählen.
Da ich heute vor Ort bin, habe ich eine entsprechende Zeitkorrektur beantragt ... bis jetzt keine Rückfragen dazu ...
Auf jeden Fall ist hier Regelungsbedarf aufgeploppt - da unsere BV aktuell sowieso zeitlich auf den aktuelle Pandemiefall beschränkt und danach neu zu verhandeln ... welche Regelung wäre denn ggfs. sinnvoll?
Meine erste Idee wäre, bei unverschuldetem Kontaktabbruch Anrechnung der individuellen Sollstunden für den Tag (für Vollzeiter 1/5 von 38 Wochenstunden), sofern die Arbeit bei Abbruch nicht bereits nachweislich beendet war oder der MA erklärt, die Arbeitszeit zu beenden und zu einem anderen Zeitpunkt nachzuholen.
Und auf jeden Fall sollte wohl eine Verantwortlichkeit rein, wer die "abgehängten" MA informiert und ggfs. Maßnahmen bespricht.
Erstellt am 12.05.2021 um 14:04 Uhr von Dummerhund
AngelaZ.
Frage: Warum wollt ihr jetzt etwas anstoßen was in erster Linie des Arbeitgebers sein Problem ist.
Der AG trägt hier das Betriebsrisiko und sollte demnach bemüht sein eine Einvernehmliche Lösung zu finden. Bis dahin zählt weiterhin der Annahmeverzug.
Bis dahin jedoch und um den Annahmeverzug rechtlich in trockenen Tüchern zu haben sollte sich jeder AN persönlich beim AG melden. Wie jeder AN das bewerkstelligt ist erst mal sein Problem. Und wenn er Notfalls in den Betrieb fährt. Nichts tun ist in jedem Fall kein guter Ratgeber. Und der § 615 BGB sagt ja in Kommentierungen schon aus das der AN seine Arbeitsleistung an bieten muss.
Mal 2 Links zu dem Thema:
https://www.ruhr24.de/service/homeoffice-internet-ausfall-rechte-arbeitnehmer-corona-pandemie-zuhause-anwalt-gehalt-13862249.html
https://bgb.kommentar.de/Buch-2/Abschnitt-8/Titel-8/Untertitel-1/Verguetung-bei-Annahmeverzug-und-bei-Betriebsrisiko
Erstellt am 12.05.2021 um 17:14 Uhr von AngelaZ.
Danke für die Links @Dummerhund.
Ersteren hatte ich bereits gefunden, nur hier nicht anwendbar, da der Ausfall nicht auf AN-Seite sondern auf AG-Seite war.
Warum ich das regeln will, obwohl es doch ein AG-Problem ist, fragst du im ersten Satz und lieferst einen Absatz weiter die Antwort selbst - eben genau weil es doch kein reines AG-Problem ist, da der AN sich ja in irgend einer Form anbieten muss.
Wenn es also AG-Problem ist, meine Arbeit anzunehmen - die ich nach meinem Dafürhalten anbiete in dem Moment, wo ich mich im System anmelde (was jeder von uns im Homeoffice vor dem Ausfall bereits getan hatte) - dann sollte er sich wohl bei mir melden, wenn auf seiner Seite etwas kaputt geht.
Dafür herrscht hier aber offensichtlich keinerlei Bewusstsein und das würde ich gern schaffen.
Erstellt am 12.05.2021 um 17:34 Uhr von Kjarrigan
Hallo AngelaZ,
ich würde das aber gar nicht so detailliert regeln wollen, da kommt man von verschiedenen Sachverhalten anschließend gar nicht mehr aus dem Beispiele aufzählen raus.
(ich sag mal Stromausfall nur in deiner Straße, Kabel bei Bauarbeiten getrennt
arbeiten an der Verteilerstation)
Liegt ja alles nicht im Einflussbereich der MA.
Klar auch nicht im Einflussbereich des AG. Da der AG aber mit dem MA den Ort der Leistungserbringung definiert hat ist es auch sein (AG) Betriebsrisiko.
Nur ganz eindeutige Störungen die dem Ma anzulasten sind (sozusagen solche, wo er auch den Arbeitsplatz im Betrieb verlasen würde) wären den AN zuzurechnen.
Und ganz klar - solange noch irgendwie (Festnetz, mobil, notfalls zur Firma fahren) möglich ist mit dem AG oder Vorgesetzten in kontakt zu treten, sollten das auch geschehen.
Erstellt am 12.05.2021 um 17:38 Uhr von Dummerhund
Ich denke du interpretierst es falsch. Der AG hat nur das Problem den die Arbeit Betriebssicher zu Gewährleisten und nicht das Problem der Annahme. Diese Problem löst der Paragraph an sich. Ein BR braucht nicht dem AG seine Arbeit machen. Der BR wisst au das Gesetz hin und der AG danach zu handeln. Handelt er nicht zahlt er halt.
Hat man sich bereits im System angemeldet ist ja der Wille zum arbeiten angezeigt. Wie der AG dies dann abruft ist dann seine Sache.