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Mitbestimmung - bei personellen Änderungen?

N
nixwiss
Jan 2018 bearbeitet

Hallo,

bei uns in der Firma gab es personelle Änderungen und ich bin der Meinung, dass diese mitbestimmungspflichtig ist. Es wird bei uns Wechselschicht gearbeitet. Es sind zwei Abteilungen. Es gibt in Abteilung A 8 Schichtführer und in Abteilung B 2. Einer der Schichtführer in Abteilung B hatte die organisatorische Verantwortung für die Schichtpläne, Urlaubsplanung etc. für beide Abteilungen. Nun wird Abteilung B an eine andere Firma verkauft (anderes Thema, spielt hier keine Rolle für meine Frage, nur als Hintergrund).

Nun wurde Seitens der GF einer der 8 Schichtführer von Abteilung A zum "Ober-schichtführer" ernannt. Er hat also ab sofort die Verantwortung für die Schichtpläne und Urlaubspläne und ist Haupt-Ansprechpartner für andere Abteilungen. Er hat keine disziplinarische Verantwortung bekommen und wurde auch nicht umgruppiert. Nur seine Wochenarbeitszeit wurde erhöht. Hätte hier eine Stellenausschreibung stattfinden müssen und was wäre mitbestimmungspflichtig gewesen? Seine Tätigkeit als "normaler" Schichtführer macht er ganz normal weiter.

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Community-Antworten (4)

T
tiktak

22.04.2010 um 20:55 Uhr

@ NIXWISS meine Meinung nach mitbestimmungspflichtig war nur seine erhöhte ARBEITSZEIT aber wurde gern auch andere Kollegen hören. Gruß

E
Erwin

22.04.2010 um 21:22 Uhr

Hier könnte eine faktische Versetzung, wegen der Aufgabenänderung/ erweiterung vorliegen.

Der Verkauf und die Folgen für die AN ist der gröpßere weitergehende MB-Fall, Teilbetriebsübergang

N
nixwiss

23.04.2010 um 13:30 Uhr

Nochmal, der Verkauf ist eine andere Baustelle und wurd auch gegenüber dem BR sauber abgehandelt. Eine Versetzung sehe ich hier aber eigentlich ja nicht. Der MA macht das selbe wie bisher auch nur halt noch ein paar zusätzliche Aufagaben.

R
rkoch

23.04.2010 um 13:46 Uhr

Zum Thema Versetzung: §95 (3) BetrVG: Versetzung im Sinne dieses Gesetzes ist die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs, die voraussichtlich die Dauer von einem Monat überschreitet, oder die mit einer erheblichen Änderung der Umstände verbunden ist, unter denen die Arbeit zu leisten ist.

Die Frage ist also, ob eine "Erhebliche Änderung der Umstände" vorliegt. Das Zuweisen einer "höheren Verantwortung" kann eine Versetzung darstellen, aber ich gebe Dir Recht, die pure Einzelverantwortung für die Erstellung der Schicht- und Urlaubspläne fällt mit Sicherheit nicht darunter. Sofern diese aber bislang überhaupt nicht seine Aufgabe war, hat sich seine Aufgabe geändert - und zwar länger als einen Monat (vgl. §81 BetrVG). Daraus KÖNNTE man eine Versetzung konstruieren - nach dem Motto "Soll doch der AG beweisen, das es KEINE Versetzung ist".

Die Änderung der Dauer der Arbeitszeit ist nur einzelvertraglich möglich und stellt definitiv weder eine Versetzung dar, noch löst es Mitbestimmungsrechte nach §87 aus. Einzig wenn (und nur dann) seine regelmäßige Arbeitszeit (also von wann bis wann) nicht auch einzelvertraglich geregelt ist, spricht: die allgemeingültige Arbeitszeit nicht mehr auf ihn anwendbar ist, eine entsprechende Regelung aber nicht getroffen wurde, nur dann kann der BR über dessen regelmäßige Arbeitszeit mitbestimmen. Gleiches gilt auch, wenn ein kollektiver Bezug entsteht, z.B. weil andere Kollegen jetzt die Lage ihrer Arbeitszeit an die verlängerte Arbeitszeit des einen Kollegen irgendwie anpassen müssen (Versetzte Arbeitszeit oder Mehrarbeit).

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