Erstellt am 08.05.2021 um 08:21 Uhr von Krambambuli
Wenn es keinen BR gibt, kann er viel .
Erstellt am 08.05.2021 um 08:22 Uhr von Kratzbürste
Die Frage wäre, ob das dann noch mit der 11-stündigen Ruhezeit hinkommt. Wahrscheinlich nicht.
Erstellt am 10.05.2021 um 08:49 Uhr von Kjarrigan
"Die Frage wäre, ob das dann noch mit der 11-stündigen Ruhezeit hinkommt. Wahrscheinlich nicht"
Do - Frühschicht
Fr - Spätschicht da liegt die Komplette Spätschicht am DO und die Frühschicht am FR dazwischen - das dürfte KEINE Probleme mit der Ruhezeit geben
Erstellt am 10.05.2021 um 10:51 Uhr von rtjum
verlangen kann der AG quasi alles.
die Frage ist was passiert wenn man dem Verlangen nicht nachkommt.
Mit BR müsste der BR diese Änderung genehmigen.
Ohne BR wirds evtl schwieriger aber auch hier muss der AG, m.M.n, billiges Ermessen berücksichtigen, also z.B. bei vorhandenen Terminen des Mitarbeiters keine Änderung.
Erstellt am 10.05.2021 um 12:33 Uhr von §§reiter
neben dem was schon geschrieben wurde ist auch die Frage WANN genau diese Anordnung kam.
Es gibt zwar kein konkretes Gesetz, welches eine Vorankündigungsfrist für Dienstplanänderungen regelt, aber in der Rechtsprechung wird üblicherweise die Vorankündigungsfrist von 4 Tagen (bei Arbeit auf Abruf aus dem TzBfG) auch bei Dienstplanänderungen angenommen.