Erstellt am 21.04.2010 um 21:26 Uhr von nicoline
tiggerbb,
*im zweifel für den zweifel?*
Für den BR gilt: im Zweifel zunächst mal FÜR den Beschäftigten!
*nun soll der kollege eine abmahnung erhalten*
Bei Abmahnungen ist der BR raus! Der AN muss entscheiden, ob er dagegen vorgehen will!
*zeitgleich in eine andere abteilung versetzt ( direktionsrecht ag )*
hier wäre für den BR zu klären, ob es sich um eine mitbestimmungspflichtige Versetzung handelt oder nicht und nicht so einfach davon auszugehen, dass das ohne jeden Zweifel dem Direktionsrecht des AG unterliegt.
*ebenfalls soll der kollege eine änderungkündigung bekommen*
die muss ja, wenn sie denn ausgesprochen wird, über den Tisch des BR und der sollte dann wissen, was er zu tun hat. Ist der AN in der Gewerkschaft, kann er sich dort rechtlich beraten lassen, bzgl. Kündigungsschutzklage, wenn nicht, sollter er einen Anwalt aufsuchen.
Erstellt am 21.04.2010 um 23:51 Uhr von Roxxx
Hallo!
"kollege XXX hat durch unterlassen wichtiger arbeitsschritte in der produktion eine fehlproduktion nicht erkannt und dadurch erhebliche kosten und eine rufschädigung ausgelöst." "nun soll der kollege eine abmahnung erhalten "
Abmahnung ist meiner Meinung nach akzeptabel.
"und wurde zeitgleich in eine andere abteilung versetzt "
Wie soll dann die erzieherische Wirkung, die ja eine Abmahnung erreichen soll, eintreten?
"ebenfalls soll der kollege eine änderungkündigung bekommen "
Das sind zwei Strafen für ein Ereignis, etwas übertrieben, zumal die Schultfrage nicht wirklich klar ist.
"und zum anderen ist der neue arbeitsplatz für den kollegen kaum zu bewältigen ( übergewicht, kaputte knie usw "
Übergewicht ist kein gutes Argument, aber die kaputen Knie lassen doch Zweifel an der körperlichen Eignung des Kollegen für diesen Arbeitsplatz aufkommen, was sagt der (Betriebs-) Arzt dazu? Gibt es üblicherweise Einstellungsuntersuchungen?
Der Koll. ist 10 Jahre im Betrieb und Schichtleiter, hat sich also vermutlich bis jetzt nichts zu Schulten kommen lassen.
Ich kann mich nicolines letzten Satz nur anschließen.
Ro
Erstellt am 22.04.2010 um 09:37 Uhr von rkoch
@nicoline
> Bei Abmahnungen ist der BR raus! Der AN muss entscheiden, ob er dagegen vorgehen will!
Nicht ganz....
1. hat der BR i.d.R. das Recht über die Abmahnung informiert zu werden
2. hat der BR durchaus das Recht beratend tätig zu werden.
3. hat der BR durchaus das Recht auch zu versuchen zu vermitteln.
Natürlich hast Du Recht das der BR keine (aktive) Mitbestimmung in dieser Sache hat. Er kann (und sollte) trotzdem überlegen ob er in der einen oder anderen Weise aktiv wird.
Erstellt am 22.04.2010 um 12:13 Uhr von Forentroll
@ rkoch
kannst du mir mal die Quelle für dieses Informationsrecht bei Abmahnungen nennen???
Die gibt es nur, wenn man eine Rechtsgrundlage wie eine BR schaft. Gibt es die nicht Wird man die Abmahnung nur als Anlage zur Kündigung bekommen sonst nicht.
Außerdem sehe ich hier ein Problem. Der AG kann einen AN nicht mit einer Abmahnung kommen und gleichzeitig mit einer (Änderungs-)Kündigung! Er kann nur eines. Nach einer Abmahnung ist der kÜndigungsgrund verwirkt!
Erstellt am 22.04.2010 um 12:51 Uhr von hundkatzemaus
Die Information des Betriebsrats durch den Arbeitgeber im Zuge von Abmahnungen kann jedoch empfehlenswert sein. Zum einen kann der Betriebsrat darauf hinwirken, daß der Arbeitnehmer bestimmte Fehlverhaltensweise zukünftig unterläßt, um eine Kündigung zu vermeiden. Der Betriebsrat kann auch als Vermittler tätig werden, um unnötige Prozesse gegen Abmahnungen zu verhindern. Im Kündigungsfalle ist es für den Arbeitgeber nur nützlich, wenn er den Betriebsrat zuvor schon über bestimmte Fehlentwicklungen informiert hat.
Mehr nicht!
Wenn man allerdings Personalrat in NRW ist hat man mehr Glück.
Hier hat der Personalrat gemäß § 74 LPersVertrG NRW ein Mitbestimmungsrecht.
Erstellt am 22.04.2010 um 14:29 Uhr von rkoch
@Forentroll
1. habe ich i.d.R. geschrieben - womit ich andeuten wollte das es keine klare Gesetzesvorschirft gibt
2. kann man im Zweifelsfalle sich jegliches Informationsrecht aus §80 BetrVG herleiten. Zugegeben, ob das in diesem Fall erzwingbar ist ist immer noch strittig, aber probieren kann man es immer und i.d.R. wird der AG sich nicht auf ein Beschlußverfahren wegen so was einlassen sondern die Abmahnung (die der BR spätestens bei einer fälligen Kündigung ohnehin erhält) einfach herausgeben.
Auch das BAG hat diese Möglichkeit zumindest in Betracht gezogen: Aus Schoof zur Abmahnung:
> Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mehrfach entschieden, dass der
> Auskunftsanspruch des Betriebsrats nach § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG jedenfalls
> dann zum Zuge kommt, wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit für das Bestehen
> einer Aufgabe des Betriebsrats bzw. eines Beteiligungsrechts gegeben ist
> (BAG v. 10. 10. 2006 – 1 ABR 68/05)
Bei uns bekommt der BR seit ich denken kann ohne Aufforderung eine Kopie, wenn er bei der Aushändigung der Abmahnung nicht sogar dabei ist (§82 BetrVG kommt da ggf. ins Spiel).
Mit dem Verwirken hast Du natürlich recht, deswegen hat der BR ja kein Mitbestimmungsrecht.
Erstellt am 22.04.2010 um 14:38 Uhr von tiggerbb
@forentroll
Außerdem sehe ich hier ein Problem. Der AG kann einen AN nicht mit einer Abmahnung kommen und gleichzeitig mit einer (Änderungs-)Kündigung! Er kann nur eines. Nach einer Abmahnung ist der kÜndigungsgrund verwirkt!
welche rechtsgrundlage gibt es dazu ?
grüße mario