Erstellt am 21.04.2010 um 14:31 Uhr von Paddy
Da die Wahl öffentlich ist, kann jeder wissen wer dort war oder nicht.
Du "kannst" es ihm also sagen.
Der Betriebsrat kann die Info von dir aber nicht verlangen, wenn du es ihm nicht sagen willst.
Erstellt am 21.04.2010 um 14:52 Uhr von BentoBox
Während oder nach der Wahl?
Erstellt am 21.04.2010 um 14:53 Uhr von Bubie
nach der wahl sieht es der betriebsrat doch sowieso, weil er die unterlagen vom wahlvorstand erhält. ist doch keine straftat, wenn man nicht wählen war..
mfg
bubie
Erstellt am 21.04.2010 um 14:59 Uhr von Amira
@ BentoBox: Nach der beendeten Wahl.
@ Bubie: Warum werden dann die Stimmzettel, Auszählungsnotizen, etc. in einem verschlossenen und gesiegelten Umschlag an den Betriebsrat übergeben?
Erstellt am 21.04.2010 um 15:04 Uhr von hundkatzemaus
Ich finde die Auskünfte die hier in neuester Zeit gegeben werden erschreckend und fahrlässig. Da vermißt man schon fast die kopierten Beiträge von nicoline.
Das Wahlgeheimnis ist weitreichender als manch einer hier denkt.
Erstellt am 21.04.2010 um 15:08 Uhr von BentoBox
Amira,
nach der Wahl hat grundsätzlich jeder Arbeitnehmer, aber auch der Arbeitgeber, Möglichkeit Einblick in die Wahlunterlagen zu nehmen um feststellen zu können ob ein Anfechtungsgrund gegeben ist. Insofern wäre die Weitergabe dieser Informatiion nach der Wahl rechtlich nicht zu beanstanden.
Während der Wahl würde die Weitergabe aber einen handfesten Anfechtungsgrund ergeben.
Erstellt am 21.04.2010 um 15:15 Uhr von hundkatzemaus
BentoBox
Es gibt aber kein Einsichtsrecht in die Teile der Wahlunterlagen , die Rückschlüsse auf das Wahlverhalten der AN zulassen.
Und dazu gehört nuneinmal auch wer gewählt hat und wie er (Briefwahl) gewählt hat.
Erstellt am 21.04.2010 um 15:30 Uhr von BentoBox
"BentoBox
Es gibt aber kein Einsichtsrecht in die Teile der Wahlunterlagen , die Rückschlüsse auf das Wahlverhalten der AN zulassen.
Und dazu gehört nuneinmal auch wer gewählt hat und wie er (Briefwahl) gewählt hat."
Dann hat das Bundesarbeitsgericht am 06.12.2000 wohl schon zu viele Likörnikoläuse gefuttert gehabt als sie wie folgt entschieden haben:
"b) Ein Anspruch auf Einblick in die Wählerliste mit den Stimmabgabevermerken ergibt sich vor Abschluss der Wahlhandlung auch nicht aus § 20 WO 72. Allerdings gehört die Wählerliste mit den Stimmabgabevermerken zu den Wahlakten, die der Betriebsrat nach dieser Bestimmung bis zur Beendigung seiner Amtszeit aufzubewahren hat. Auch geht die allgemeine Auffassung im Schrifttum davon aus, dass Arbeitgeber, Arbeitnehmer sowie jede im Betrieb vertretene Gewerkschaft ein Recht auf Einsicht in die Wahlakten haben (Fitting/Kaiser/Heither/Engels BetrVG 20. Aufl. § 20 WO 72 Rn. 1; GK-BetrVG -Kreutz 6. Aufl. § 20 WO Rn. 3; Richardi BetrVG 7. Aufl. § 20 WO 72 Rn. 2; Däubler/Kittner/Klebe-Schneider BetrVG 7. Aufl. § 20 WO Rn. 4). Dieses Recht dient jedoch dazu, die Ordnungsmäßigkeit der Wahl, insbesondere auch anlässlich eines Wahlanfechtungsverfahrens überprüfen zu können (so ausdrücklich Däubler/Kittner/Klebe-Schneider § 20 WO Rn. 4; ebenso wohl auch Fitting/Kaiser/Heither/Engels a.a.O. § 20 WO 72 Rn. 1; GK-BetrVG -Kreutz 6, Aufl. § 20 WO Rn. 3). Ein Anspruch darauf, sich während des laufenden Wahlverfahrens anhand der Stimmabgabevermerke Kenntnis über das Wahlverhalten der Wahlberechtigten zu verschaffen, folgt hieraus dagegen nicht."
Erstellt am 21.04.2010 um 16:52 Uhr von Petrus
@montagsmaler (hundkatzemaus):
> Es gibt aber kein Einsichtsrecht in die Teile der Wahlunterlagen , die Rückschlüsse auf das Wahlverhalten
> der AN zulassen.
> Und dazu gehört nuneinmal auch wer gewählt hat
Also vor dem Wahllokal stehen und die Namen der Wahler, die hineingehen, abhaken (sich also die Liste selber anfertigen) darf sogar der Arbeitgeber. (*) Nur die Wähler sollen es nicht erfahren? Seltsame Logik ...
(*) Siehe hierzu LAG Niedersachsen v. 07.05.2007 - 9 TaBV 80/06
Erstellt am 21.04.2010 um 17:05 Uhr von hundkatzemaus
§19 WO würde doch reichen.