Erstellt am 22.01.2010 um 06:39 Uhr von mainpower
Hallo,
Der WV kandidiert nicht, er wird von BR ernannt. Auch einer Schweigepflicht unterliegt er nicht.
Erstellt am 22.01.2010 um 06:45 Uhr von Rattle
Hallo, mainpower
und warum sind die sitzungen vom WV nicht öffendlich?
mfg
Erstellt am 22.01.2010 um 07:06 Uhr von Tanzbär
Es ist müßig, bei Gesetzen in Deutschland nach dem Warum zu fragen!
Erstellt am 22.01.2010 um 07:29 Uhr von rainerw
.......bis zum Aushang der Wählerliste.
Kann ich euch irgendwie überzeugen das der Fragende Kandidatur zum BR meint und nicht Wahlvorstand. Denn zum einem muß ja ein Wahlvorstand vorhanden sein wenn eine Wählerliste ausgehangen wird und zum anderem heißt es ; bei der BR Wahl.
Nach dem 2. Kaffee klappts besser mit dem lesen.*fg*
Erstellt am 03.02.2010 um 04:22 Uhr von microman
Meine Frage wurde noch nicht beantwortet.
Habe mich ein wenig unverständlich ausgedrückt.
Habe meine frage neu vormuliert.
Danke für Eure Hilfe.
microman
Erstellt am 03.02.2010 um 07:37 Uhr von Immie
Das nächste mal ergänze deine Frage.
Erstellt am 03.02.2010 um 07:41 Uhr von Peanuts
"Oder darf der WV auf anfrage vorher auskunft geben. "
Nein
"oder wann dürfen sie veröffentlicht werden."
Für´s normale Wahlverfahren gilt:
§ 10 Wahlordnung BetrVG
(2) Spätestens eine Woche vor Beginn der Stimmabgabe hat der Wahlvorstand die als gültig anerkannten Vorschlagslisten bis zum Abschluss der Stimmabgabe in gleicher Weise bekannt zu machen wie das Wahlausschreiben (§ 3 Abs. 4).
Für´s vereinfachte Wahlverfahren gilt:
§ 33 Wahlordnung BetrVG
(4) Unmittelbar nach Abschluss der Wahlversammlung hat der Wahlvorstand die als gültig anerkannten Wahlvorschläge bis zum Abschluss der Stimmabgabe in gleicher Weise bekannt zu machen, wie das Wahlausschreiben (§ 31 Abs. 2).