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Wahlvorstand Schweigepflicht

M
microman
Feb 2019 bearbeitet

Bei der Betriebsratswahl 2010

Unterliegt die Kandidatur bis zum Aushang der Wählerliste der Schweigepflicht des Wahlvorstandes. Oder darf der WV auf anfrage vorher auskunft geben.

Der Wahlvorstand ist gewählt die Wählerliste liegt aus.Es gehen Wahlvorschläge ein. Sind diese Vorschläge geheim oder wann dürfen sie veröffentlicht werden. Vielen Dank Euer microman.

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Community-Antworten (7)

M
Mainpower

22.01.2010 um 07:39 Uhr

Hallo, Der WV kandidiert nicht, er wird von BR ernannt. Auch einer Schweigepflicht unterliegt er nicht.

R
Rattle

22.01.2010 um 07:45 Uhr

Hallo, mainpower

und warum sind die sitzungen vom WV nicht öffendlich?

mfg

T
Tanzbär

22.01.2010 um 08:06 Uhr

Es ist müßig, bei Gesetzen in Deutschland nach dem Warum zu fragen!

R
rainerw

22.01.2010 um 08:29 Uhr

.......bis zum Aushang der Wählerliste. Kann ich euch irgendwie überzeugen das der Fragende Kandidatur zum BR meint und nicht Wahlvorstand. Denn zum einem muß ja ein Wahlvorstand vorhanden sein wenn eine Wählerliste ausgehangen wird und zum anderem heißt es ; bei der BR Wahl. Nach dem 2. Kaffee klappts besser mit dem lesen.fg

M
microman

03.02.2010 um 05:22 Uhr

Meine Frage wurde noch nicht beantwortet. Habe mich ein wenig unverständlich ausgedrückt.

Habe meine frage neu vormuliert.

Danke für Eure Hilfe. microman

I
Immie

03.02.2010 um 08:37 Uhr

Das nächste mal ergänze deine Frage.

P
Peanuts

03.02.2010 um 08:41 Uhr

"Oder darf der WV auf anfrage vorher auskunft geben. "

Nein

"oder wann dürfen sie veröffentlicht werden."

Für´s normale Wahlverfahren gilt:

§ 10 Wahlordnung BetrVG (2) Spätestens eine Woche vor Beginn der Stimmabgabe hat der Wahlvorstand die als gültig anerkannten Vorschlagslisten bis zum Abschluss der Stimmabgabe in gleicher Weise bekannt zu machen wie das Wahlausschreiben (§ 3 Abs. 4).

Für´s vereinfachte Wahlverfahren gilt:

§ 33 Wahlordnung BetrVG

(4) Unmittelbar nach Abschluss der Wahlversammlung hat der Wahlvorstand die als gültig anerkannten Wahlvorschläge bis zum Abschluss der Stimmabgabe in gleicher Weise bekannt zu machen, wie das Wahlausschreiben (§ 31 Abs. 2).

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