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Kündigung eines Betriebsratsmitglied

L
ludwigslust
Jan 2018 bearbeitet

Kündigung eines Betriebsratsmitgliedes

Danke an ALLE, die mir bisher geantwortet haben. Leider gibt es noch keine konkreten Ergebnisse. Meine nächste Frage: Wie sieht das mit der Urlaubs- bzw. Resturlaubs-Regelung aus? Kündigungsdatum war 25.3.! Wird der Monat März voll angerechnet (mit 1/12) oder hat man nur für 2 Monate (also anteilig) Urlaubsanspruch? Meines Wissen, da die Kündigung nach dem 15. erfolgte, müsste dieser Monat voll angerechnet werden.

Auch hierfür bedanke ich mich schon vorab

1.72007

Community-Antworten (7)

Z
zuelli

21.04.2010 um 16:10 Uhr

Was meinst Du denn mit einer Fehlentscheidung?

D
Dielöwin

21.04.2010 um 16:12 Uhr

Ups na da ist ja wohl richtig was schiefgelaufen!! Aber besser wäre wenn du noch ein paar Infos geben könntest z.B. warum die fristlose

V
Vannelle

21.04.2010 um 16:17 Uhr

Wenn der Kollege in der Gewerkschaft ist dahin wenden. Ansonsten zum Anwalt (hoffentlich Rechtschutz versichert) Hat der AG erst nach der schriftlichen Zustimmung gekündigt oder vor Ablauf der 3 Tages Frist dann ist die Kündigung vielleicht sogar unwirksam. Auf jeden Fall muß der Kollege innerhalb 3 Wochen gegen diese Kündigung Klagen (Einspruch erheben)

B
BentoBox

21.04.2010 um 16:18 Uhr

"Wer kann mir helfen?"

Wer ist "mir"?

Wenn der Arbeitgeber mit Zustimmung des Betriebsrates gekündigt hat kann das gekündigte BRM dennoch binnen 3 Wochen nach Zugang der Kündigung Kündigungsschutzklage einreichen.

B
BentoBox

21.04.2010 um 16:20 Uhr

"Hat der AG erst nach der schriftlichen Zustimmung gekündigt ... dann ist die Kündigung vielleicht sogar unwirksam."

Wieso das?

"Auf jeden Fall muß der Kollege innerhalb 3 Wochen gegen diese Kündigung Klagen (Einspruch erheben)"

Was soll ein Einspruch bringen (außer Zeitverlust)?

F
Forentroll

21.04.2010 um 16:57 Uhr

@ BentoBox Ich hoffe, dass der Satz heißen sollte : ...vor der schriftlichen Stellungnahme. Auch kann der AG vor der drei Tagesfrist kündigen, wenn der BR auf eine weitere schriftliche Stellungnahme verzichtet.

Der BR hat der Kündigung zugestimmt also gibt es den besonderen Kündigungschutz für BR-Mitglieder nicht mehr.

Außerdem - wenn der Fall so ist, dass der BR fehlentschieden hat - gibt es ein Urteil, dass der AG nicht für Fehler das BRs gerade steht. Ich habe es leider z.Z. nicht zur Hand.

Also wie oben schon geschrieben innerhalb von drei WOchen klagen.

B
BentoBox

21.04.2010 um 17:02 Uhr

"Der BR hat der Kündigung zugestimmt also gibt es den besonderen Kündigungschutz für BR-Mitglieder nicht mehr. "

Das stimmt so nicht!

Siehe § 15 KSchG: "§ 15 Unzulässigkeit der Kündigung

(1) Die Kündigung eines Mitglieds eines Betriebsrats, einer Jugend- und Auszubildendenvertretung, einer Bordvertretung oder eines Seebetriebsrats ist unzulässig, es sei denn, daß Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen, UND daß die nach § 103 des Betriebsverfassungsgesetzes erforderliche Zustimmung vorliegt oder durch gerichtliche Entscheidung ersetzt ist. Nach Beendigung der Amtszeit ist die Kündigung eines Mitglieds eines Betriebsrats, einer Jugend- und Auszubildendenvertretung oder eines Seebetriebsrats innerhalb eines Jahres, die Kündigung eines Mitglieds einer Bordvertretung innerhalb von sechs Monaten, jeweils vom Zeitpunkt der Beendigung der Amtszeit an gerechnet, unzulässig, es sei denn, daß Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen; dies gilt nicht, wenn die Beendigung der Mitgliedschaft auf einer gerichtlichen Entscheidung beruht."

Die Kündigung ist also auch bei Vorliegen der Zustimmung nur zulässig wenn Tatsachen vorliegen die zur Kündigung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen.

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