Erstellt am 21.04.2010 um 14:10 Uhr von zuelli
Was meinst Du denn mit einer Fehlentscheidung?
Erstellt am 21.04.2010 um 14:12 Uhr von Dielöwin
Ups na da ist ja wohl richtig was schiefgelaufen!! Aber besser wäre wenn du noch ein paar Infos geben könntest z.B. warum die fristlose
Erstellt am 21.04.2010 um 14:17 Uhr von Vannelle
Wenn der Kollege in der Gewerkschaft ist dahin wenden.
Ansonsten zum Anwalt (hoffentlich Rechtschutz versichert)
Hat der AG erst nach der schriftlichen Zustimmung gekündigt oder vor Ablauf der 3 Tages Frist dann ist die Kündigung vielleicht sogar unwirksam.
Auf jeden Fall muß der Kollege innerhalb 3 Wochen gegen diese Kündigung Klagen (Einspruch erheben)
Erstellt am 21.04.2010 um 14:18 Uhr von BentoBox
"Wer kann mir helfen?"
Wer ist "mir"?
Wenn der Arbeitgeber mit Zustimmung des Betriebsrates gekündigt hat kann das gekündigte BRM dennoch binnen 3 Wochen nach Zugang der Kündigung Kündigungsschutzklage einreichen.
Erstellt am 21.04.2010 um 14:20 Uhr von BentoBox
"Hat der AG erst nach der schriftlichen Zustimmung gekündigt ... dann ist die Kündigung vielleicht sogar unwirksam."
Wieso das?
"Auf jeden Fall muß der Kollege innerhalb 3 Wochen gegen diese Kündigung Klagen (Einspruch erheben)"
Was soll ein Einspruch bringen (außer Zeitverlust)?
Erstellt am 21.04.2010 um 14:57 Uhr von Forentroll
@ BentoBox
Ich hoffe, dass der Satz heißen sollte : ...vor der schriftlichen Stellungnahme.
Auch kann der AG vor der drei Tagesfrist kündigen, wenn der BR auf eine weitere schriftliche Stellungnahme verzichtet.
Der BR hat der Kündigung zugestimmt also gibt es den besonderen Kündigungschutz für BR-Mitglieder nicht mehr.
Außerdem - wenn der Fall so ist, dass der BR fehlentschieden hat - gibt es ein Urteil, dass der AG nicht für Fehler das BRs gerade steht. Ich habe es leider z.Z. nicht zur Hand.
Also wie oben schon geschrieben innerhalb von drei WOchen klagen.
Erstellt am 21.04.2010 um 15:02 Uhr von BentoBox
"Der BR hat der Kündigung zugestimmt also gibt es den besonderen Kündigungschutz für BR-Mitglieder nicht mehr. "
Das stimmt so nicht!
Siehe § 15 KSchG:
"§ 15
Unzulässigkeit der Kündigung
(1) Die Kündigung eines Mitglieds eines Betriebsrats, einer Jugend- und Auszubildendenvertretung, einer Bordvertretung oder eines Seebetriebsrats ist unzulässig, es sei denn, daß Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen, UND daß die nach § 103 des Betriebsverfassungsgesetzes erforderliche Zustimmung vorliegt oder durch gerichtliche Entscheidung ersetzt ist. Nach Beendigung der Amtszeit ist die Kündigung eines Mitglieds eines Betriebsrats, einer Jugend- und Auszubildendenvertretung oder eines Seebetriebsrats innerhalb eines Jahres, die Kündigung eines Mitglieds einer Bordvertretung innerhalb von sechs Monaten, jeweils vom Zeitpunkt der Beendigung der Amtszeit an gerechnet, unzulässig, es sei denn, daß Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen; dies gilt nicht, wenn die Beendigung der Mitgliedschaft auf einer gerichtlichen Entscheidung beruht."
Die Kündigung ist also auch bei Vorliegen der Zustimmung nur zulässig wenn Tatsachen vorliegen die zur Kündigung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen.