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Vertrauensleute Wahl

R
Rattle
Nov 2016 bearbeitet

Hallo, zusammen

wir wollen eine vertrauensleutewahl durchführen.

stimmt es das dafür nur kollegen die in der GEW sind als vertrauenleute in frage kommen und muss eine wahl zwingend von der GEW angestoßen werden?

danke für eure antworten :-)

mfg

1.97508

Community-Antworten (8)

F
Forentroll

21.04.2010 um 08:55 Uhr

Ja, es ist ja eine Gewerkschaftseinrichtung. Ja.

S
sueton

21.04.2010 um 09:16 Uhr

Moin Rattle! Ich bin Vertrauensmann,Forentroll hat Recht.

N
nicoline

21.04.2010 um 09:24 Uhr

Rattle, wir wollen eine vertrauensleutewahl durchführen.

Wer ist denn wir und was verstehst DU unter Vertrauensleute?

R
ridgeback

21.04.2010 um 09:31 Uhr

Rattle, Gewerkschaftliche Vertrauensleute stellen einen ehrenamtlichen Funktionärskörper einer Gewerkschaft im Betrieb dar, durch den sie ihre koalitionsspezifische Aufgabe auf der Ebene der einzelnen Betriebe wahrnehmen lassen will. Zu den Aufgaben von gewerkschaftlichen Vertrauensleuten zählt insbesondere die • Werbung neuer Mitglieder; • Mitwirkung und Vorbereitung von Wahlen der Betriebsverfassungsorgane; • Information der Arbeitnehmer über Gewerkschaftsaktivitäten; • allgemeine arbeits- und tarifrechtliche Betreuung der Gewerkschaftsmitglieder. Im Verhältnis zum Betriebsrat stellen die Vertrauensleute eine weitere Vertretung der Gewerkschaftsmitglieder des Betriebs dar, die aber - im Gegensatz zum Betriebsrat - keine Mitwirkungsrechte gegenüber dem Arbeitgeber besitzt. Die gewerkschaftlichen Vertrauensleute werden von den organisierten Arbeitnehmern eines Betriebs gewählt. Teilweise ist die Wirksamkeit der Wahl nach der Gewerkschaftssatzung von einer Bestätigung der örtlichen oder bezirklichen Gewerkschaftsleitung abhängig. Die Gewerkschaft hat aber keinen Anspruch gegenüber dem Arbeitgeber, ihre Vertrauensleute in den Räumen des Betriebs wählen zu lassen. Dies gilt auch dann, wenn die Wahl außerhalb der Arbeitszeit stattfindet, da es sich bei der Wahl um einen "innergewerkschaftlichen Organisationsakt" handelt. Ein Anspruch auf Wahl der Vertrauensleute im Betrieb ergibt sich nach Ansicht des Gerichts auch nicht aus dem Abkommen Nr. 135 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 23. Juni 1971 über Schutz und Erleichterungen für Arbeitnehmervertreter im Betrieb.

N
nicoline

21.04.2010 um 09:41 Uhr

ridgeback, wow! ;-))

R
ridgeback

21.04.2010 um 09:44 Uhr

nicoline, das hat ein Richter beim BAG so mal kundgetan.;-))

R
Rattle

21.04.2010 um 13:18 Uhr

@ridgeback

thx für deine ausführung :-)

@nicoline

"wir" sind der betriebsrat und unter "vertrauensleute" verstehe ich vertrauen gegenüber der GEW aufbauen, weil dieses nicht mehr "So" vorhanden ist.

mfg

W
Widder

21.04.2010 um 17:24 Uhr

Wenn Vertrauen zu deiner GEW (das du hier aufbauen willst) hättest, wüßtest du was unter einer Vertrauensleutewahl zu verstehen ist....

auf jedem Fall nicht das was du davon denkst......

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