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Personen- gegen Listenwahl

H
henrilotte
Nov 2016 bearbeitet

Hallo

unsere BRv Wahl im Betrieb wird im vereinfachten einstufige Wahlverfahren durchgeführ, somit also Personenwahl. Wir sind davon ausgegangen, das wir pro Kandidat nur einen Wahlvorschlag erhalten. Nun haben unsere MA sich entschlossen eine Liste auf zustellen.

  1. Müssen wir die Liste, wenn alle Kriterien für ihre Gültigkeit erfüllt sind, zur Wahl zulassen ?
  2. Wenn der WV bis dahin, schon mehrere Wahlvorschläge von einzelnen Kandidaten erhalten hat, gelten diese dann als Liste, oder werden diese dann ungültig? (z. Bsp. 5 gültige Wahlvorschläge für einen Kandidaten + 1 gültige Liste = 6 Listen ?)
  3. Wenn es zu Listenwahl kommt, müssen wir dann Verhältniswahlrecht anwenden, oder gilt weiter das Mehrheitswahlrecht?

Danke für Ihre Antworten

1.21907

Community-Antworten (7)

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Petrus

20.04.2010 um 14:19 Uhr

  1. ja
  2. nein (Esgibt keine Listen!) nein (Warum sollten die ungültig werden?)
  3. Guckst Du $34 WO. Alle Kandidaten von allen gültigen Wahlvorschlägen werden auf dem Stimmzettel alphabetisch sortiert und dann ist Personenwahl
B
bubie

20.04.2010 um 14:23 Uhr

es können beliebig viele wahlvorschläge eingereicht werden, die auch auf richtigkeit geprüft werden müssen. es darf nur einer auf einem wahlvorschlag stehen oder mehrere.

danach werden alle kandidaten zu einer liste zusammengefasst und von dieser wird dann gewählt - am besten alphabetisch ordnen.

beim einstufigen vereinfachten wahlverfahren ist nur personenwahl möglich.

mfg bubie

P
Petrus

20.04.2010 um 14:29 Uhr

danach werden alle kandidaten zu einer liste zusammengefasst

Erst für den Stimmzettel! Bei der Bekanntmachung der Wahlvorschläge per Aushang bleiben die schön getrennt! (§33(4) WO)

am besten alphabetisch ordnen.

Nicht "am besten" - die Nichtbeachtung ist ein Anfechtungsgrund!

D
DonJohnson

20.04.2010 um 15:38 Uhr

@henrilotte Dürfte ich fragen wieviele MA ihr seid? Und darf ich fragen wer das mit der Persönlichkeitswahl "bestimmt" hat? Ich befürchte, bei euch könnte einiges falsch laufen.

H
henrilotte

20.04.2010 um 15:42 Uhr

@DonJohnson Unser Betrieb hat 62 Wahlberechtigte, unser AG hat dem vereinfachten Verfahren zugestinmmt, es gibt bei uns schon einen BR., also vereinfachtes einstufiges Verfahren. Daher Personenwahl. Korrigieren sie mich, wenn ich mir hier irren sollte.

D
DonJohnson

20.04.2010 um 15:51 Uhr

@henrilotte Der jetzige BR hat damit aber überhaupt nichts zu tun ;-)))

Aber ja, der WV kann mit dem AG das vereinfachte Wahlverfahren absprechen. Dann allerdings, kann keine weitere Liste eingereicht werden. Das geht ganz einfach nciht!!! Das sollte aber der WV wissen und auch erklären können...

Weiterhin ist es bei einer Persönlichkeitswahl richtig, dass die Namen in alphabetischer Reihenfolge auf dem Stimmzettel stehen.

Ihr habt aber einen WV, oder?

P
Petrus

20.04.2010 um 19:38 Uhr

@Dj: Noch im Mittagstief?

Der jetzige BR hat damit aber überhaupt nichts zu tun

Wenn das vereinfachte Verfahren zur Anwendung kommt, hat die Existenz eines BR insofern damit zu tun, dass dann das einstufige und nicht das zweistufige Verfahren zur Anwendung kommt.

der WV kann mit dem AG das vereinfachte Wahlverfahren absprechen

Richtig - das entscheidet der WV.

kann keine weitere Liste eingereicht werden. Das geht ganz einfach nciht

weshalb Henrilotte ja sehr richtig von mehreren Wahl_vorschlägen_ sprach. Man beachte die Mehrzahl in §36(5) WO und den expliziten Verweis auf §6(2) WO. Mehrere Vorschläge sind zulässig. Sie "sollen" mehrere (nämlich 6) Kandidaten enthalten.

Ich denke mal, der WV von Henrilotte ist weitestgehend in der richtigen Richtung unterwegs.

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