Erstellt am 21.03.2006 um 19:28 Uhr von norbert
wenn die 1. Liste in erkennbarer Reihenfolge und unter fortlaufender Nummer aufgeführt sind ist die Liste OK. Kommt eine 2. Liste dazu, gibt es Listenwahl. Also die Listenwahl ist dann nicht zu verhindern.
Erstellt am 21.03.2006 um 19:39 Uhr von Kölner
Es gibt eine Menge threads zu diesem Thema auch hier im Forum - schade, dass BR-Kandidaten immer noch so naiv mit einer Wahl des BR umgehen!
Es wird "nicht alles gut", wenn man das Wahlrecht nicht aktiv wahrnimmt und versteht!
Erstellt am 21.03.2006 um 20:25 Uhr von sh_9260
Tja da haben die 4 von de 2ten Liste wohl die Wahlordnung gelesen und verstanden.
wenigstens die 4
Erstellt am 22.03.2006 um 20:40 Uhr von pro reo
@ alle
Auch das scheint nicht so eindeutig.
Es kommt auch darauf an, ob es sich um ein vereinfachtes Wahlverfahren handelt.
Ist das der Fall, dann wäre gem. § 14 a BetrVG auch bei Eingang von mehreren Vorschlägen die Mehrheitswahl, also das Personenwahlrecht anzuwenden.
Taschenkommentar: Gnade, Kehrmann u.a. § 14 a BetrVG, Rn.: 6