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Dieser Beitrag ist vor 16 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Sind Zeitverträge wichtig zur Ermittlung der Betriebsratsmitglieder?

S
Sonnenblümchen
Nov 2016 bearbeitet

Hallo Zusammen,

wir wählen bald unseren Betriebsrat und haben ein Problem bei der Ermittlung der "in der Regel Beschäftigten Arbeitnehmer". Wir haben eine Liste vom AG bekommen, aus der 59 Beschäftigte hervorgehen, die alle über 18Jahre alt sind und damit Wahlberechtigt. Nun sind aber fast alle, bis auf knapp 15AN immer zeitlich befristet eingestellt. Wir sind der Meinung,dass alle diese Stellen auf Dauer bestehen und damit zu den "ständig Beschäftigten zählen". Nach Kontakt mit dem AG meinte dieser aber, dass wir nur 3 Betriebsräte wählen, da wir in der Regel weniger als 50Beschäftigte haben. Daher unsere Frage, zählen alle 59Stellen? Die Stellen an sich bestehen eigentlich immer, nur die jenigen, die auf dieser Stelle arbeiten wechseln ständig und werden zum Jahresanfang immer wieder eingestellt..( Arbeitszeit von Februar/März/April bis Dezember)..

2.260014

Community-Antworten (14)

S
sueton

20.04.2010 um 11:43 Uhr

Hallo Sonnenblümchen! Von April bis Dezember - das sind 8 Monate,ergo länger als 6,ergo zählen sie zur Regelbelegschaftsstärke.Ihr könnt 5 BRM wählen.(Selbst Saisonmitarbeiter werden mitgezählt,wenn sie die berühmten 6 Monate beschäftigt werden § 9 BetrVG).

S
Sonnenblümchen

20.04.2010 um 16:52 Uhr

Danke für Deine schnelle Antwort!

Jetzt hat das Jahr aber gerade erst Angefangen und viele Kollegen sind gerade erst seit einem Monat im Betrieb...Viele auch zum ersten mal, aber alle mit Zeitverträgen..Ändert das etwas an der Situation? Trotzdem 5BR??

Vielen Dank nochmal!

P
PTNetty

20.04.2010 um 17:12 Uhr

@Sonnenblümchen Die Größe des BR regelt sich nach der Anzahl der Arbeitnehmer eines Betriebes. Arbeitnehmer sind diejenigen, die Arbeiter, Angestellte, zu Ausbildungszwecken beim AG beschäftigt sind. Beschäftigt sind sie, wenn sie in einem Arbeitsverhältnis zum AG stehen, also einen Arbeitsvertrag haben egal ob mündlich oder schriftlich. Und zwar von ersten Tag des Arbeitsverhältnisses an. Es ist also egal ob die Mitarbeiter befristet oder unbefristet angestellt sind. Es zählt die Mitarbeiterzahl des Zeitpunkts, an dem der Wahlvostand das Wahlausschreiben erlässt.

Und jeder der angestellt ist (bis auf die gesetzlichen Ausnahmen der unter §5 Betriebsverfassungsgesetz Genannten) darf wählen! Und zwar von ersten Tag der Anstellung ab. Deshalb die stetige Aktualisierung der Wählerliste durch den Wahlvorstand!

Die 6 Monate Betriebszugehörigkeit ist die Voraussetzung sich als Bewerber/Kandidat aufstellenzu lassen, vom Wahlvorstand als wählbar eingestuft zu werden und sich wählen lassen zu können.

Besteht schon ein BR? Habt ihr einen Wahlvorstand?

Gruß PT Netty

S
Sonnenblümchen

20.04.2010 um 21:16 Uhr

Nabend,

ja der Betriebsrat ist bis zum 31.05 im Amt und ein Wahlvorstand besteht...Danke für Deine ausführliche Antwort!! :)

S
Sonnenblümchen

20.04.2010 um 21:24 Uhr

Mh, nur eine Sache verstehe ich noch nicht ganz...Wenn die Beschäftigten zum Zeitpunkt des Wahlauslasses zählen, warum steht dann in §9, dass "ständig Beschäftigte/ oder gewöhnlich" Beschäftigte zählen..Kannst Du mir einen "§" nennen, aus dem ich argumentieren kann??

P
PTNetty

20.04.2010 um 22:00 Uhr

Jetzt bin ich etwas irritiert, wo findest du in § 9 BetrVG diese Formulierung

§ 9 Zahl der Betriebsratsmitglieder *) Der Betriebsrat besteht in Betrieben mit in der Regel 5 bis 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern aus einer Person, 21 bis 50 wahlberechtigten Arbeitnehmern aus 3 Mitgliedern, 51 wahlberechtigten Arbeitnehmern bis 100 Arbeitnehmern aus 5 Mitgliedern, 101 bis 200 Arbeitnehmern aus 7 Mitgliedern, 201 bis 400 Arbeitnehmern aus 9 Mitgliedern, 401 bis 700 Arbeitnehmern aus 11 Mitgliedern, 701 bis 1.000 Arbeitnehmern aus 13 Mitgliedern, 1.001 bis 1.500 Arbeitnehmern aus 15 Mitgliedern, 1.501 bis 2.000 Arbeitnehmern aus 17 Mitgliedern, 2.001 bis 2.500 Arbeitnehmern aus 19 Mitgliedern, 2.501 bis 3.000 Arbeitnehmern aus 21 Mitgliedern, 3.001 bis 3.500 Arbeitnehmern aus 23 Mitgliedern, 3.501 bis 4.000 Arbeitnehmern aus 25 Mitgliedern, 4.001 bis 4.500 Arbeitnehmern aus 27 Mitgliedern, 4.501 bis 5.000 Arbeitnehmern aus 29 Mitgliedern, 5.001 bis 6.000 Arbeitnehmern aus 31 Mitgliedern, 6.001 bis 7.000 Arbeitnehmern aus 33 Mitgliedern, 7.001 bis 9.000 Arbeitnehmern aus 35 Mitgliedern. In Betrieben mit mehr als 9.000 Arbeitnehmern erhöht sich die Zahl der Mitglieder des Betriebsrats für je angefangene weitere 3.000 Arbeitnehmer um 2 Mitglieder.

*)Gemäß Artikel 14 Satz 2 des Gesetzes zur Reform des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVerf-Reformgesetz) vom 23. Juli 2001 (BGBl. I S. 1852) gilt § 9 (Artikel 1 Nr. 8 des BetrVerf-Reformgesetzes) für im Zeitpunkt des Inkrafttretens bestehende Betriebsräte erst bei deren Neuwahl.

Wer als Arbeitnehmer zum Betrieb gehört und wer nicht § 5 BetrVG Wer wählen darf § 7 BetrVG Wer sich wählen lassen darf § 8 BetrVG

Gruß PT Netty

S
Sonnenblümchen

21.04.2010 um 09:46 Uhr

Unser AG bezieht sich auf die Formulierung "besteht in Betrieben mit in der Regel ". Ich kann ihm gegenüber nicht argumentieren, dass wir per Stichtag unsere Kollegen zählen..Daher meine Vermutung mit in der Regel beschäftigten...weißt Du was ich meine? Ein Gesetztestext in dem klar drin steht, dass nur per heute gezählt wird, nicht auf eine gewisse vergangene oder zukünftige Zeit...

Grüßli

Sonnenblümchen

P
Petrus

21.04.2010 um 13:49 Uhr

Den Text gibt es so nicht. Eben weil nicht die MA-Zahl am Stichtag zählt, sondern wieviele in der Regel beschäftigt werden (Sonst kommen ganz pfiffige ArbGeb ganz schnell auf die Idee, kurz vor dem Stichtag Befristungen auslaufen zu lassen und erst am Tag danach zu verlängern...) Die Argumente für Euren Chef hat sueton oben genannt: "In der Regel" heißt bei euch: Es zählt die Anzahl der MA, die den überwiegenden Teil, nämlich 2/3 des Jahres beschäftigt werden.

Und wenn Du noch mehr Antworten willst, solltest Du die Begrenzung auf 7 Antworten entfernen. Also "Beitrag bearbeiten", Häkchen raus, auf Antworten warten...

S
Sonnenblümchen

21.04.2010 um 17:04 Uhr

Gibt es den irgendwo eine gesetzliche Grundlage für die " den überwiegenden Teil, nämlich 2/3 des Jahres beschäftigt werden", sueton schrieb, dass 6 Monate gelten..2/3 sind doch 8Monate??Kennt ihr einen Text in den drin klar drinne steht ab welchen Monaten der AN als "in Betrieben mit in der Regel" definiert wird??

H
hundkatzemaus

21.04.2010 um 17:10 Uhr

LAG Frankfurt/Main v. 03.05.2007 - 9 TaBV 189/06

»Beschäftigt der Arbeitgeber auf der Grundlage einer Rahmenvereinbarung befristete Tagesaushilfen, berechnet sich die Betriebsratsgröße nach den aus dem Mitarbeiterpool regelmäßig besetzten Arbeitsplätzen und nicht nach der Anzahl sämtlicher Aushilfen, mit denen Rahmenvereinbarungen abgeschlossen worden sind.«

S
Sonnenblümchen

21.04.2010 um 19:05 Uhr

Ich habe das gefunden:

Die Größe des Betriebsrats hängt von der Zahl der in der Regel beschäftigten Arbeitnehmer des Betriebs ab. Dabei muss es sich um „betriebsangehörige“ Arbeitnehmer handeln. „In der Regel“ bedeutet, dass der Beschäftigtenstand nicht nur ein vorübergehender ist. Der Unternehmer hat nicht die Möglichkeit, durch eine vorübergehende Senkung der Belegschaftszahl vor der Betriebsratswahl die Zahl der Betriebsratsmitglieder zu beeinflussen. Hier hat der Wahlvorstand einen Ermessensspielraum, den er sorgfältig nutzen sollte.

"vorrübergehend" sind doch aber auch Saisonverträge, sprich mit Zeitverträgen..

" LAG Frankfurt/Main v. 03.05.2007 - 9 TaBV 189/06

»Beschäftigt der Arbeitgeber auf der Grundlage einer Rahmenvereinbarung befristete Tagesaushilfen, berechnet sich die Betriebsratsgröße nach den aus dem Mitarbeiterpool regelmäßig besetzten Arbeitsplätzen und nicht nach der Anzahl sämtlicher Aushilfen, mit denen Rahmenvereinbarungen abgeschlossen worden sind.« "

Das gilt für uns nicht, da wir über das Jahr eingestellte AN haben, keine befristeten Tagesaushilfen...

P
Petrus

21.04.2010 um 20:09 Uhr

Gibt es den irgendwo eine gesetzliche Grundlage für die " den überwiegenden Teil, nämlich 2/3 des Jahres beschäftigt werden", sueton schrieb, dass 6 Monate gelten..2/3 sind doch 8Monate??

Die herrschende juristische Meinung sagt: "In Saisonbetrieben sind die Saison-AN ebenfalls zu berücksichtigen, wenn die Saison über sechs Monate dauert." (DKK §9 Rn 9b) Fitting sieht das in Rn16 genauso. Wenn euer Chef also anderer Meinung ist, muss er die Urteile bringen.

S
Sonnenblümchen

21.04.2010 um 20:42 Uhr

Vielen Dank euch allen für die Hilfe! Ihr habt uns sehr geholfen!

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