Erstellt am 20.04.2010 um 00:49 Uhr von paula
Ihr könnt dem AG das Gesetz erklären. Aber der AG kann so entscheiden wenn er will. Gründe brauch er dafür keine. So ist nun mal das deutsche Befristungsrecht
Erstellt am 20.04.2010 um 06:53 Uhr von Forentroll
@ paula: Häää, was willst du uns damit sagen?
Wenn die Studentin einen Zeitvertrag mit Sachgrund (Schwangerschaftsvertretung) bekommen hat, dann wird sie definitiv keine Entfristungsklage gewinnen.
Weiter müssten man den Arbeitsvertrag kennen.
Leider steht hier nicht wie lange die Zeitverträge waren, um zu prüfen ob die möglichen Fristen für eine Befristung ohne Sachgrund überschritten worden sind.
Erstellt am 20.04.2010 um 08:56 Uhr von rkoch
@Forentroll
> Leider steht hier nicht wie lange die Zeitverträge waren, um zu prüfen ob die möglichen Fristen für eine Befristung ohne Sachgrund überschritten worden sind.
ich denke das ergibt sich aus dem Wortlaut. Der AG scheint zwar die Regeln des TzBfG nicht zu kennen, zumindest was Befristungen aus Sachgrund angeht, aber offensichtlich hat er den Vertrag verlängert, was ja effektiv auf eine Zeitbefristung hinweist (der Sachgrund hat sich ja nicht geändert also wäre eine Verlängerung nicht notwendig), und hat jetzt Angst, das eine Entfristungsklage Erfolg haben könnte - und das geht faktisch nur bei Überschreitung der Höchstdauer (Häufigkeit der Verlängerung scheidet aus).
@kater_carlo
Natürlich den AG darauf hinweisen, das er sie ja nur mit dem Befristungssachgrund "Vertretung von Frau X während ihres Mutterschaftsurlaubs" einstellen muss. Sachgrundbefristungen sind immer möglich und nicht an eine Höchstdauer gebunden (Beachte TzBfG §14 (2): Nur die sachgrundlose Befristung ist auf 2 Jahre begrenzt und verboten wenn bereits ein Arbeitsverhältnis bestanden hat, die Sachgrundbefristung ist dadurch nicht betroffen! ebenso wie §14 (1): Sachgrund Nr. 3: Vertretung anderer AN). Endet der Mutterschaftsurlaub (ob die Dame danach ihren Job wieder antritt oder auch nicht) endet auch das befristete Arbeitsverhältnis automatisch. Damit ist seinen Argumenten jeglicher Boden entzogen und er muss die Karten auf den Tisch legen. Wenn er sie dann doch nicht weiter beschäftigt dann kann er sich nicht mehr hinter einem Gesetz verstecken.
PS: Einziger Knackpunkt: Der AG muss auch dafür sorgen, das die Vertretung erfährt wann ihr Arbeitsverhältnis endet. Erfährt der AG das der Mutterschaftsurlaub geendet hat und läßt die Befristete trotzdem weiter arbeiten tritt die Entfristungsfiktion von §625 BGB ein, aber das ist das Problem des AG.