Erstellt am 18.04.2010 um 12:38 Uhr von erwin
BRV muss zum einen nicht zwangsweise auch freigestellt sein. Man kann auch andere BRM freistellen und der BRV nutzt die fiktive Freistellung, also immer dann wenn es die BR-Tätigkeit erforderlich macht.
Es gibt einige BR welche eben nicht den BRV freistellen und dieser nutzt dann das Thema "fiktive/ Anlassbezogene" Freistellung, also BRV ist nebem dem BA in allen/ vielen Arbeitsgruppen/ Ausschüssen und im GBR so hat man ggf. mehr vom Thema Freistellung.
Man muss/soll zwar das Thema Freistellung mit dem AG beraten, kann aber dann doch als BR entscheiden. Wenn der AG dann hier schwere betriebliche Probleme sieht, kann er ja die rechtl. möglichen Mittel nutzen. Doch niemand ist unersetzbar.
Ihr könnt den AG im Rahmen der Klärung der Freistellung auch auf den § 119 Abs. 2 BetrVG einmal hinweisen.
Erstellt am 18.04.2010 um 15:24 Uhr von haihappen
Erwin ich denke eher mal das Schilla miente das der neue BRV nichtmals zum WAHLTAG freigestellt wird sprich zu dieser Sitzung...!
Unabkömmlich hin oder her, der hat dem BRM eine freistellung zu geben... und muss für seine arbeit einen anderen holen...