Erstellt am 30.04.2021 um 07:21 Uhr von Relfe
also nach 8,5 Stunden dann wieder 2 Stunden mit einer Unterbrechung von 5 Stunden als "normale Planung" geht so oder so nicht, weil das sind 10,5 Stunden und die 11 Stunden Ruhezeit werden nicht eingehalten.
Ich habe mal gelernt, max 2 Stunden Unterbrechung, ansonsten ist es Arbeitsende und damit beginnen die 11 Stunden Ruhezeit.
Somit ist es auch unabhängig ob die 5 Stunden dazwischen Bereitschaftsdienst sind oder nicht, weil das nur die 10,5 Stunden zusätzlich erhöhen kann, wenn es AZ ist.
Wegen der Tagesgrenze: die 11 Stunden müssen dazwischen liegen bei mehr als 2 Stunden Unterbrechung.
Mag Bereiche geben wo es Sonderregelungen gibt, ich beziehe mich jetzt auf die 10 Stundengrenze im Normalfall.
Erstellt am 30.04.2021 um 11:42 Uhr von §§reiter
Hallo Bernd,
was Relfe da schreibt ist so nicht ganz richtig.
Relevant ist hier der § 7 Abs. 1 Nr. 1 a) ArbZG:
(1) In einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung kann zugelassen werden,
1. abweichend von § 3
a) die Arbeitszeit über zehn Stunden werktäglich zu verlängern, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst fällt,
D.h. es geht hier um EINE Schicht mit verlängerter Arbeitszeit. Aber auch, dass der Verlängerung der Arbeitszeit eine tarifvertragliche Regelung zugrunde liegen MUSS.
Du wirst Deine Antworten also in Eurem Tarifvertrag finden, dort ist geregelt in welchem Umfang die Arbeitszeit verlängert werden kann und wieviel Bereitschaftsdienst eine Schicht enthalten muss, um die Arbeitszeit verlängern zu können. Auch das mit der "Tagesgrenze" sollte dort geregelt sein.
In unserem Tarifvertrag ist z.B. geregelt, dass ab 2 Stunden Arbeitsbereitschaft pro Schicht die Arbeitszeit auf maximal 12 Stunden pro Schicht verlängert werden kann und das immer der Tag als Arbeitstag gilt, an dem die Schicht begonnen wurde.
Erstellt am 30.04.2021 um 11:57 Uhr von relfe
$$reiter
ich möchte dem nicht widersprechen,
aber ein Frage dazu:
würde denn : 10,5 Stunden Arbeit plus 5 Stunden Bereitschaft noch unter "regelmäßig und in erheblichen Umfang Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst" fallen?
Erstellt am 30.04.2021 um 12:23 Uhr von §§reiter
Hallo Relfe,
Ja, das würde es tatsächlich. Von einem "erheblichen Umfang des Bereitschaftsdienstes" wird in der Regel gesprochen wenn dieser 25 - 30% der Arbeitszeit ausmacht. Und 5 Stunden Bereitschaftsdienst bei einer Schichtlänge von 15,5 Stunden sind ein Anteil von 32,26%.
Ich finde das auch recht "sportlich" und würde so nicht arbeiten wollen, aber ich kenne Tarifverträge die eine Verlängerung bis 24 Stunden zulassen.
Erstellt am 30.04.2021 um 12:39 Uhr von relfe
Erstellt am 30.04.2021 um 19:06 Uhr von BP158
Hallo §§reiter,
vielen Dank für Deine Antwort.
Wir haben eine BV welche das zu regeln scheint. Ausschlaggebend ist der Tag des Schichtdienstbeginnes.
Ich wünsche Euch ein schönes Wochenende und einen schönen 1. Mai :-)
BerndP