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Falsche Minderheitenquote?

W
Wollemann
Nov 2016 bearbeitet

Hallo liebe BR-ler , ich brauche ganz dringend eine Auskunft.

Bei uns steht im Wahlausschreiben 396 Männer und 72 Frauen.

Wieviel Frauen müssen dann bei ernem 11 er BR mit rein???

Vielen Dank für schnelle Antworten.

LG Wolle

1.27407

Community-Antworten (7)

P
peters

16.04.2010 um 01:18 Uhr

Eine.

Aber das müsste auch im Wahlausschreiben stehen.

N
nicoline

16.04.2010 um 01:27 Uhr

Wollemann, 10 Männer, 1 Frau, peters hat Recht und wie willst Du überprüfen, ob das richtig ist, was hier gesagt wird, wenn Du es selber nicht ausrechnen kannst?

W
wollemann

16.04.2010 um 01:40 Uhr

Ich kann es wohl ausrechnen und komme auch auf eine, aber im Wahlausschreiben stehen 2 und die Wahl ist gelaufen und die 2 ist auch nur durch einen Listensprung reingekommen und was kann man jetzt noch tun. Konst. hat noch nicht stattgefunden. anke für Eure Antworten

N
nicoline

16.04.2010 um 10:03 Uhr

Wollemann, § 19 BetrVG Wahlanfechtung

(1) Die Wahl kann beim Arbeitsgericht angefochten werden, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden ist und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte.

(2) Zur Anfechtung berechtigt sind mindestens drei Wahlberechtigte, eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft oder der Arbeitgeber. Die Wahlanfechtung ist nur binnen einer Frist von zwei Wochen, vom Tage der Bekanntgabe des Wahlergebnisses an gerechnet, zulässig.

Verstöße gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlverfahren liegen z. B. vor bei:

unzutreffender Hinweis im Wahlausschreiben auf die Mindestquote für das Minderheitsgeschlecht ohne Vornahme einer Korrektur durch den WV (BAG 10. 3. 04 – 7 ABR 49/03);

Alternativ könnte der neu gewählte BR zurücktreten, wenn er sich konstituiert hat, dann spart man sich das Verfahren vor Gericht.

W
Wollemann

16.04.2010 um 16:14 Uhr

Danke Euch für Eure Antworten,

hat mir trotzdem keine Ruhe gelassen und bin noch nachts fündig geworden.

Guckst Du hier:

http://www.betriebsratswahlen.de/index_wahl_2_wahlfehler.html

Zitat:

Auszug:

Folgen einer Anfechtung Im Falle einer erfolgreichen Anfechtung verliert der Betriebsrat mit Rechtskraft des entsprechenden arbeitsgerichtlichen Beschlusses sein Amt, und die Wahl muss wiederholt werden.

Davon zu unterscheiden ist der Fall, dass ein Verfahrensverstoß durch eine entsprechende Berichtigung des Wahlergebnisses behoben werden kann. Sollte sich z. B. bei der Feststellung des Minderheitengeschlechts ein Berechnungsfehler eingeschlichen haben, wird dieser lediglich korrigiert und der Betriebsrat dementsprechend neu zusammengesetzt. In diesem Falle ist eine Wahlanfechtung nicht möglich

Und so wurde es auch heute mit Murren korrigiert.

LG Wollemann

N
nicoline

16.04.2010 um 17:28 Uhr

Hallo Wollemann, tja, man kann alt werden wie ein UHU und lernt immer noch dazUHU.

Danke für die Rückmeldung! ;-))

W
Wollemann

17.04.2010 um 19:35 Uhr

Vielen Dank für eure Hilfe.

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