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Dieser Beitrag ist vor 5 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Aufhebungsvertrag statt Eigenkündigung -> Sperre?

A
Alex_Bea
Apr 2021 bearbeitet

Hallo Zusammen,

Ein MA möchte das Unternehmen verlassen, möchte aber als Hauptverdiener mit Kind natürlich keine Sperre beim Amt riskieren. HR sagte, sinnvoll sei ein Aufhebungsvertrag mit der Klausel, dass der Vertragsschluss zustande kommt, um eine betriebsbedingte Kündigung zu vermeiden, zu formulieren. Ist das eine Garantie dafür, dass man keine Sperre bekommt oder gibt es hier Schlupflöcher? Unser HR sagte, man könne das vorab im Entwurf prüfen lassen, aber mit dieser Klausel sollte nichts passieren.

Danke für euren Input!

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Community-Antworten (15)

E
enigmathika

26.04.2021 um 17:01 Uhr

Was für eine Sperre meinst Du?

Falls es um das Arbeitslosengeld geht: Nein, ein Aufhebungsvertrag schützt nicht vor einer Sperre.

U
UdoWoe

26.04.2021 um 18:51 Uhr

Nach meinem Kenntnisstand geht das aber Enigmethika. Bei uns wurde dies zumindest schon so gemacht und der MA bekam keine Sperre. Man kann sich aber auch bei einem Anwalt beraten lassen. Würde ich dem MA der das Unternehmen so verlassen möchte auf jeden Fall anraten.

R
Relfe

26.04.2021 um 18:57 Uhr

das AA gibt da auch Auskunft, aber entscheident ist, dass der Aufhebungsvertrag die Kündigungsfrist nicht verkürzt. Der Kollege bleibt also MA bis die ordentliche Kündigungsfrist abgelaufen ist, er scheidet nicht vorzeitig aus. Er wird dann im Aufhebungsvertrag von der Erbringung der Arbeitsleistung freigestellt.

C
celestro

26.04.2021 um 18:57 Uhr

"Nach meinem Kenntnisstand geht das aber Enigmethika."

Mag sein, dass das grundsätzlich geht. Aber die Formulierung:

"HR sagte, sinnvoll sei ein Aufhebungsvertrag mit der Klausel, dass der Vertragsschluss zustande kommt, um eine betriebsbedingte Kündigung zu vermeiden, zu formulieren."

sagt mir, das HR ganz genau weiß, dass das unwahr ist.

R
Relfe

26.04.2021 um 19:00 Uhr

@celestro der Satz begründet, das nicht der AN die treibende Kraft war. Ist schon richtig, dass der Satz drin steht, aber reicht alleine nicht aus.

  • zumindestnes nach meiner Erfahrung -
C
celestro

26.04.2021 um 19:55 Uhr

"der Satz begründet, das nicht der AN die treibende Kraft war."

Und? Wenn es zu einer Untersuchung und ggf. einer Strafe kommt, dürfte dass den Verfolgungsbehörden ziemlich egal sein.

G
ganther

26.04.2021 um 20:09 Uhr

wenn es nicht stimmt, dann sprechen wir über Sozialbetrug. Zu Lasten aller Beitragszahler der Arbeitslosenversicherung. Daher ist es für mich kein Kavaliersdelikt

E
enigmathika

27.04.2021 um 09:58 Uhr

Ich habe mal gelesen, dass durch einen Aufhebungsvertrag verursachte Arbeitslosigkeit als selbst verschuldet gilt. Man hätte ja nicht unterschreiben müssen. "Um einer Kündigung zuvorzukommen", ist auch ohne diese Lüge nicht so ganz das Wahre, denn gegen eine Kündigung kann man sich ggf. wehren, aber ein Vertrag ist ein Vertrag.

E
enigmathika

27.04.2021 um 10:05 Uhr

Off topic: Vielleicht sollte der AN mit der Kündigung einfach warten, bis er einen Anschlussjob gefunden hat. Dann ist das mit der Sperre irrelevant. Aus einem festen Arbeitsverhältnis heraus hat man auch für die Gehaltsverhandlungen ein sichereres Gefühl.

R
Relfe

27.04.2021 um 10:29 Uhr

das AV bleibt ja bestehen bis zum Ablauf der Kündigungsfrist, man muss nur nicht "auf der Arbeit" erscheinen. Für die Möglichkeit vorzeitig einen anderen Job antreten zu können gibt es eine Klausel im Aufhebungsvertrag. ich kenne die als "Sprintklausel", wird aber sicher auch andere Bezeichnungen dafür geben. Ein Aufhebungsvertrag ist doch kein Hexenwerk und das AA gibt da Auskunft, man kann auch mit dem vorgefertigten Vertrag zu AA gehen und sich beraten lassen über die Folgen, wenn man das unterschreibt.

Und sonst machst man halt keinen Aufhebungsvertrag, sondern einigt sich auf eine arbeitgeberseitige betriebsbedingte Kündigung mit Abwicklungsvertrag, kommt auf das Gleiche raus.

C
celestro

27.04.2021 um 12:40 Uhr

"sondern einigt sich auf eine arbeitgeberseitige betriebsbedingte Kündigung mit Abwicklungsvertrag, kommt auf das Gleiche raus."

aus dem Sachverhalt ist wohl keine betriebsbedingte Kündigung möglich. Demnach wäre das genauso "illegal" wie das andere ...

R
Relfe

27.04.2021 um 12:55 Uhr

der MA möchte weg, da wird dann eine betriebsbedingte Kündigung geschrieben, ein Abwicklungsvertrag vereinbahrt und die Sache ist durch. Wer soll gegen die Kündigung klagen? der AN der weg will? eine betriebsbedingte Kündigung ist immer möglich, ob der der BR widerspricht ist auch unerheblich, wenn der MA nicht klagt. Wie Du oben gelesen hast schlagen selbst FA solche Vorgehensweisen wie in diesem Fall den Aufhebungsvertrag vor Das mag unschön sein und sicher auch unsozial, aber illegal wohl kaum, sonst würden die FA das nicht vorschlagen und das beim AA öfter zu Schwierigkeiten führen.

C
celestro

27.04.2021 um 13:44 Uhr

"aber illegal wohl kaum, sonst würden die FA das nicht vorschlagen und das beim AA öfter zu Schwierigkeiten führen."

Ich hoffe Du denkst nicht ernsthaft, dass ein Vorschlag des Personal des FA oder der AA ein Beweis für die Legalität einer Maßnahme ist.

D
DummerHund

27.04.2021 um 14:45 Uhr

Da ich ja heute morgen schon eh an meinen kleinem technischem Gerät namens Handy hänge und unter anderem auch die Arge dran hatte habe ich die Frage dort mal gestellt. Die Sachbearbeiterin dort sagte mir das der AN sich auf jeden Fall vorab bei der Arge melden sollte um sich Beraten zu lassen. Bei Aufhebungsverträgen, auch betriebsbedingten, werden sowohl er als wie auch der AG befragt. Anschließend wird dann geprüft und entschieden ob es eine Sperre gibt oder nicht.

G
ganther

27.04.2021 um 16:01 Uhr

es ist echt phänomenal wie leichtfertig hier manche Kollegen hier eindeutig strafbare Sachverhalte vertreten. Sicher es gibt Anwälte die so was vorschlagen. Warum? Weil es im Regelfall schwer nachweisbar ist, da es eigentlich nur rauskommt, wenn einer quatscht. Trotzdem ist es strafbar und schädigt uns alle als Beitragszahler.

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