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Mindeststundenzahl während Elternzeit?

B
brinhan
Jan 2018 bearbeitet

Wir haben eine Mitarbeiterin, die während der Elternzeit wieder arbeiten möchte. Der Anspruch ist gesetzlich ja geregelt.

Auf dem Elterzeitantrag wurde eine geplante Arbeitszeit bei Wiedereinstieg von 10 bis 20 Stunden/Woche unterschrieben. Jetzt geht es in die Planung und die Geschäftsführung beruft sich darauf, dass die Mitarbeiterin mindestens 15 Stunden/Woche arbeiten soll. Sie kann aber nur 10 Stunden/Woche.

In § 15 Abs. 7 Satz 3 BEEG sagt aber eigentlich etwas anderes aus. Gibt es eine gesetzlich vorgeschriebene Mindeststundenzahl, die die Mitarbeiteren leisten muss?

Vielen Dank für die Hilfe im Voraus.

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Community-Antworten (3)

B
BentoBox

13.04.2010 um 20:16 Uhr

"Auf dem Elterzeitantrag wurde eine geplante Arbeitszeit bei Wiedereinstieg von 10 bis 20 Stunden/Woche unterschrieben."

Da darf man schon mal Zweifel anmelden ob damit überhaupt ein wirksamer Antrag gestellt wurde.

"In § 15 Abs. 7 Satz 3 BEEG sagt aber eigentlich etwas anderes aus."

Finde ich nicht:

"... auf einen Umfang zwischen 15 und 30 Wochenstunden verringert werden"

B
brinhan

14.04.2010 um 11:15 Uhr

Den Antrag selber habe ich bisher nicht gesehen.

Ich lese den Gesetzestext anders.

§ 15 Abs. 6 BEEG: "Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin kann [...] während der Gesamtdauer der Elternzeit zweimal eine Verringerung seiner oder ihrer Arbeitzeit beanspruchen."

Meiner Meinung nach kann damit die Arbeitszeit erst für 2 Monate auf einen Umfang zwischen 15 und 30 Wochenstunden verringert werden und anschließend ein weiteres Mal auf z. B. 10 Stunden.

Ist das schlüssig?

B
BentoBox

14.04.2010 um 11:51 Uhr

Eine originelle Interpretation, die aber auch nicht so recht weiterhelfen würde, da ja für jsden Antrag auf Verringerung (und nicht nur für den Erstantrag) die Voraussetzungen des § 15 (7) gelten.

Ich denke auch dass Du bezüglich des Bezugepunktes für die Verringerung falsch liegst. Die zweite Verreingerung kann meines Erachtens auch zu einer längeren Arbeitszeit führen als die erste Verringerung weil sich das "Verringerung" auf die vetraglich geschuldete Arbeitsleistung beziehen dürfte.

Zwar handelt es sich hier nur um eine Sollvorschrift, aber der AG hat eine recht gute Chance damit durch zu kommen, man sollte dabei auch bedenken dass gem. SGB III euin AN der nicht mindestens 15 Stunden pro Woche arbeiten kann per definitionem dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung steht.

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