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Regelungsabreden und Anhänge zu einer BV

T
Torsten
Jan 2018 bearbeitet

Liebe Mitstreiter, ich würde gern von Euch wissen, wie Ihr über Regellungsabreden und Anhänge zu einer BV steht.

Ich bin der Meinung das die nicht Bindent sind, wie seht Ihr das?

Liebe Grüße Torsten

1.06704

Community-Antworten (4)

F
Forentroll

13.04.2010 um 17:12 Uhr

Warum sollten die nicht bindend sein?

Natürlich können diese bindend sein?

W
wahlvst

13.04.2010 um 17:16 Uhr

Die Regelungsabrede sind Abreden auf welche sich nur AG und BR berufen können. BV sind Abreden auch welche sich AG, BR und AN berufen können. Allle Betroffene können die Inhalte/ Ansprüche daraus auch vor dem ArbG einklagen. Sind also vergleichbar in diesem Punkt mit TV und ArbV, sprich verbindlich

P
PTNetty

13.04.2010 um 17:19 Uhr

Anhänge zur BV sind, wenn sie in der BV aufgeführt sind, Teil der BV und damit genau so bindend und rechtskräftig wie die BV selbst. (so sie es denn ist)

Regelungsabreden sind nur so lange gut, wie sich beide Seiten daran halten. Sie entfalten keine Rechtsbindung und garantieren keine Ausführung der verabredeten Inhalte und sind nicht erzwingbar.

Gruß PT Netty

H
Hannelore

13.04.2010 um 19:27 Uhr

PTNetty

Regelungsabreden sind nur so lange gut, wie sich beide Seiten daran halten. Sie entfalten keine Rechtsbindung USINN, selbstverständlich entfalten diese auch eine Rechtbindung, aber eben nur für BR und AG. Es ist ein Vertrag zwischen diesen beiden Partnern. Per Regelungsabrede können keine Induvidualrechte geregelt/ vereinbart werden, aber Dingen zwischen BR und AG.

Es können sich also auf die Inhalte einer Regelungsabrede keine AN berufen, sie greifen nicht in das Arbeitsvertragsrecht oder den ArbV ein, dass ist der Unterschied zwischen BV und RA

http://www.boeckler.de/1297_16240.html http://www.dhv-cgb.de/dhv_data/info/infoblaetter/pdf/Regelungsabrede.pdf. http://www.kanzlei-hessling.de/de/inhalte-BetriebsratsRatgeber/Regelungsabrede/

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