Erstellt am 13.04.2010 um 15:12 Uhr von Forentroll
Warum sollten die nicht bindend sein?
Natürlich können diese bindend sein?
Erstellt am 13.04.2010 um 15:16 Uhr von wahlvst
Die Regelungsabrede sind Abreden auf welche sich nur AG und BR berufen können. BV sind Abreden auch welche sich AG, BR und AN berufen können. Allle Betroffene können die Inhalte/ Ansprüche daraus auch vor dem ArbG einklagen. Sind also vergleichbar in diesem Punkt mit TV und ArbV, sprich verbindlich
Erstellt am 13.04.2010 um 15:19 Uhr von PTNetty
Anhänge zur BV sind, wenn sie in der BV aufgeführt sind, Teil der BV und damit genau so bindend und rechtskräftig wie die BV selbst. (so sie es denn ist)
Regelungsabreden sind nur so lange gut, wie sich beide Seiten daran halten. Sie entfalten keine Rechtsbindung und garantieren keine Ausführung der verabredeten Inhalte und sind nicht erzwingbar.
Gruß
PT Netty
Erstellt am 13.04.2010 um 17:27 Uhr von Hannelore
PTNetty
>>>> Regelungsabreden sind nur so lange gut, wie sich beide Seiten daran halten. Sie entfalten keine Rechtsbindung
USINN, selbstverständlich entfalten diese auch eine Rechtbindung, aber eben nur für BR und AG. Es ist ein Vertrag zwischen diesen beiden Partnern. Per Regelungsabrede können keine Induvidualrechte geregelt/ vereinbart werden, aber Dingen zwischen BR und AG.
Es können sich also auf die Inhalte einer Regelungsabrede keine AN berufen, sie greifen nicht in das Arbeitsvertragsrecht oder den ArbV ein, dass ist der Unterschied zwischen BV und RA
http://www.boeckler.de/1297_16240.html
http://www.dhv-cgb.de/dhv_data/info/infoblaetter/pdf/Regelungsabrede.pdf.
http://www.kanzlei-hessling.de/de/inhalte-BetriebsratsRatgeber/Regelungsabrede/