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Anhänge im Interessenausgleich

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Melanie1706
Feb 2021 bearbeitet

Guten Tag,

wir haben im Rahmen einer Restrukturierungsmaßnahme grade einen Interessausgleich mit dem AG abgeschlossen. In dem IA wird auf Anhänge verwiesen, u.a. eine Präsentation, in der die Hintergründe und Planungen dargestellt sind. Dieser Anhang wurde vom AG hinzugefügt (wir haben darauf bestanden, dass Folien auf denen die MA namentlich genannt werden, vorher entfernt werden). Nun nach Unterzeichnung des IA wollen wir diesen den Mitarbeitern zur Verfügung stellen - natürlich mit sämtlichen Anlagen. Der AG kam nun zurück mit der Aussage, dass dieser ohne Anhänge zu verteilen ist, weil diese nicht "für die breite Information" vorgesehen ist. Wir sind anderer Meinung und denken, dass es sogar notwendig ist, die Vereinbarung vollständig öffentlich zu machen und würden nun gerne wissen, was wir machen können.

Danke und viele Grüße

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Community-Antworten (4)

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kratzbürste

19.02.2021 um 10:03 Uhr

Wir kennen natürlich die Anhänge nicht und wissen nicht, was darin steht.

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Melanie1706

19.02.2021 um 10:11 Uhr

Darin sind die Hintergründe für die Restrukturierung und die geplanten Maßnahmen aufgeführt. Es geht hierbei doch aber viel mehr darum, dass der IA samt aller Anhänge vereinbart wurde und gilt. Die Anhänge sind Teil der Vereinbarung und können doch nicht einfach weggelassen werden?! Die von der Restrukturierung betroffenen MA haben Anwälte, die doch sicher nach diesen Anhängen fragen werden. Und nochmal: diese Anhänge waren Teil des Entwurfs vom AG - wir haben unsere gewünschten Änderungen mitgeteilt und das Dokument wurde beidseitig unterzeichnet.

K
Kjarrigan

19.02.2021 um 10:52 Uhr

Dann müssen die Anlagen halt vom AG so aufgearbeitet werden, dass die allgemeinen Dinge für jeden ersichtlich sind (z.B. Rechenbeispiele, oder was auch immer da drin steht) damit jeder MA den IA auch verstehen und nachvollziehen kann.

G
ganther

19.02.2021 um 11:02 Uhr

Betriebsvereinbarungen sind vom AG zu veröffentlichen und zur BV gehören ja wohl auch die Anlagen (wenn die BV auf diese Bezug nimmt). Aber gerade bei Umstrukturierungen kommt es häufiger vor, dass man Anlagen hat die entweder eine Seite oder beide Seiten nicht veröffentlichen wollen. Daher sprechen wir zum Schluss von Verhandlungen immer darüber, was und wie die Veröffentlichung erfolgen sollte. Da sollte Konsens herrschen

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