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Regelungsabrede

B
Behri
Dez 2020 bearbeitet

Hallo zusammen,

ich habe mich im Netz informiert und über Regelungsabreden herausgefunden, dass sie im Vergleich zu Betriebsvereinbarungen keine rechtliche Nachwirkung haben. In einer unserer Regelungsabreden Steht folgendes:

§ 7 Schlussbestimmungen:

Abs 4: Diese Regelungsabrede tritt zum 01.10.2020 in Kraft. Sie kann mit einer Frist von 3 Monaten zum Monatsende gekündigt werden. Teilkündigungen sind ausgeschlossen. Um im Falle einer Kündigung eine regelungsfreie Zeit zu vermeiden, bleiben die betreffenden Regelungen so lange erhalten bis eine Neuregelung in Kraft tritt.

Sind wir mit dieser Formulierung auch auf der sicheren Seite oder haben wir die Gefahr dass ggf. Ag. Die Regelung umgehen kann. Ich freue mich auf eine Antwort und bedanke mich für die Mühe.

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Community-Antworten (3)

C
celestro

02.12.2020 um 16:13 Uhr

also eine Regelung, die über das Gesetz hinausgeht? Hmmmm ....

K
kratzbürste

02.12.2020 um 16:24 Uhr

Warum denn überhaupt Regelungsabrede und nicht BV? Da wollte man doch ausdrücklich betonen, dass man das Ganze Regelwerk nicht dem normativen Charakter einer BV unterwerfen will.

C
celestro

02.12.2020 um 16:35 Uhr

Schau mal hier:

"Die Betriebsparteien können eine formlose Abrede über eine für einen längeren Zeitraum geregelte mitbestimmungspflichtige Angelegenheit (§ 87 Abs. 1 BetrVG) in entsprechender Anwendung der Regelungen für Betriebsvereinbarungen (§ 77 Abs. 5 BetrVG) ordentlich mit einer Frist von drei Monaten kündigen, sofern keine andere Kündigungsfrist vereinbart worden ist (BAG v. 10.3.92 – 1 ABR 31/91). Ist der Gegenstand der Regelungsabrede eine mitbestimmungspflichtige Angelegenheit, wirkt eine gekündigte Regelungsabrede entsprechend § 77 Abs. 6 BetrVG so lange nach, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt ist (BAG 23.6.92 – 1 ABR 53/91).

https://www.betriebsrat.de/portal/betriebsratslexikon/R/regelungsabrede.html"

Wie man also sehen kann, ist die Formulierung "wirken nicht nach" so allgemein auch nicht korrekt.

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