Erstellt am 08.08.2007 um 18:37 Uhr von DonJohnson
Hallo Seneca.
§77 Abs.2 Satz 3 besagt: "der Arbeitgeber hat die Betriebsvereinbarung an geeigneter Stelle im Betrieb auszulegen." Ich denke das sagt alles. Aber ncoh mal erklärt bedeutet das, dass jeder AN die Möglichkeit haben muß, die BV einzusehen. Die ganze selbstverständlich und nicht nur einen Teil davon!
Erstellt am 09.08.2007 um 06:15 Uhr von Frank B
Woher sollte der AN auch wissen, dass die BV gilt wenn er sie nicht einsehen darf?
Erstellt am 11.08.2007 um 08:41 Uhr von seneca
Es geht hier um "Anhänge" zur BV in denen gewissen Punkte detailiert geregelt werden.
Meine Meinung ist es auch dass hier §77 gilt aber es gibt Dinge in dieser BV die, die
Qualitätskontrolle am Standort regeln und die durch vollständiges Bekanntwerden
eben diese Qualitätskontrolle in ihrer Wirksamkeit behindern würden (den Standpunkt
des AG kann ich sogar nachvollziehen).
Die Frage ist jedoch ob der BR im Interesse einer vertrauensvollen Zusammenarbeit einer nur teilweisen Veröffentlichung der BV überhaupt zustimmen darf, oder ob er damit gegen das BetrVG verstossen würde, bzw dies ein Grund wäre dem BR ein Pflichtversäumniss oder
grobe Pflichtverletzung vorzuwerfen.
Erstellt am 11.08.2007 um 09:22 Uhr von pirat
"seneca",
...eben diese Qualitätskontrolle in ihrer Wirksamkeit behindern würden (den Standpunkt.....
das muß ich nicht verstehen, oder?
Macht es doch ganz einfach.
Hinweis am Schwarzen Brett " Die BV " sind beim BR im BR Zimmer jederzeit einzusehen.
Mal sehen wie groß der Ansturm ist!