Erstellt am 13.04.2010 um 13:39 Uhr von Petrus
§102 (4) BetrVG: Kündigt der Arbeitgeber, obwohl der Betriebsrat nach Absatz 3 der Kündigung widersprochen hat, so hat er dem Arbeitnehmer mit der Kündigung eine Abschrift der Stellungnahme des Betriebsrats zuzuleiten.
Erstellt am 13.04.2010 um 13:42 Uhr von winoe
sorry, wir sind gehört worden (deshalb der Anhörungsbogen) den geben den A-Bogen wieder zurück mit dem Vermerk z.B: zur Kenntniss genommen, Wiedersprochen weil.. usw. und unsere (Bedenken wenn wir welchen haben)
Erstellt am 13.04.2010 um 14:21 Uhr von Petrus
> sorry, wir sind gehört worden
ja. So will es das Gesetz.
> (deshalb der Anhörungsbogen)
Den ihr bei eurer Anwort verwenden könnt, aber nicht müsst. Aber ist hier ja auch egal.
> den geben den A-Bogen wieder zurück mit dem Vermerk z.B: zur Kenntniss genommen, Wiedersprochen
> weil.. usw. und unsere (Bedenken wenn wir welchen haben)
Und dieser "Vermerk" samt Begründung ist eure Stellungnahme. Eine Abschrift davon muss der ArbGeb der Kündigung beifügen. (War wohl im Zeitalter der Schreibmaschine wörtlich zu verstehen, heutzutage dürfte eine Kopie ausreichend sein).
Erstellt am 13.04.2010 um 14:30 Uhr von winoe
steht das irgendwo geschrieben????
Gruß winoe
Erstellt am 13.04.2010 um 14:41 Uhr von BentoBox
Es gibt Arbeitgeber und Betriebsräte die auf dem Standpunkt stehen dass es sich bei der schriftlichen Anhörung um einen internen Briefwachsel handelt der dem zu kündigenden Mitarbeiter nicht zugeänglich zu machen ist.
Ich mag mich diesem Standpunkt nicht anschließen, da ein Widerspruch nur dann verständlich ist wenn der Text dessen dem widersprochen wird bekannt ist.
Auch die Anhörung des Betroffenen ist nur sinnvoll wenn diesem die Begründung des Arbeitgebers bekannt ist, muss diesem also meines Erachtens sogar im Rahmen der Anhörung offenbart werden.
Betriebsräte die sich nicht trauen eine Kopie des Anhörungsbogens heraus zu geben, können zu dem Kunstgriff "Sie schreiben '(...)', hierzu nehmen wir wie folgt Stellung: (...)" greifen.
Lediglich schützenswerte Daten anderer Arbeitnehmer (z.B. im Rahmen der Sozialauswahl) wären ggf. heraus zu löschen.
Erstellt am 13.04.2010 um 15:45 Uhr von Petrus
> steht das irgendwo geschrieben????
Den § hab ich doch schon zitiert.