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Kopie eines Anhörungsbogen einer Kündigung an den entspr. MA

W
winoe
Jan 2018 bearbeitet

Wir haben bei einer betriebsb. Kündigung unsere "Bedenken" mit den Anhörungsbogen dargestellt. Darf diesen Anhörungsbogen den di GF zurückbekommt auf dem nur "zur Kenntnis genommen" und unsere Bedenken stehen dem zu kündigenden MA eine Kopie davon gegeben werden, oder muß sie vielleicht schon der Kündigung beigefügt sein ????

Gruß winoe

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Community-Antworten (6)

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Petrus

13.04.2010 um 15:39 Uhr

§102 (4) BetrVG: Kündigt der Arbeitgeber, obwohl der Betriebsrat nach Absatz 3 der Kündigung widersprochen hat, so hat er dem Arbeitnehmer mit der Kündigung eine Abschrift der Stellungnahme des Betriebsrats zuzuleiten.

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winoe

13.04.2010 um 15:42 Uhr

sorry, wir sind gehört worden (deshalb der Anhörungsbogen) den geben den A-Bogen wieder zurück mit dem Vermerk z.B: zur Kenntniss genommen, Wiedersprochen weil.. usw. und unsere (Bedenken wenn wir welchen haben)

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Petrus

13.04.2010 um 16:21 Uhr

sorry, wir sind gehört worden

ja. So will es das Gesetz.

(deshalb der Anhörungsbogen)

Den ihr bei eurer Anwort verwenden könnt, aber nicht müsst. Aber ist hier ja auch egal.

den geben den A-Bogen wieder zurück mit dem Vermerk z.B: zur Kenntniss genommen, Wiedersprochen weil.. usw. und unsere (Bedenken wenn wir welchen haben)

Und dieser "Vermerk" samt Begründung ist eure Stellungnahme. Eine Abschrift davon muss der ArbGeb der Kündigung beifügen. (War wohl im Zeitalter der Schreibmaschine wörtlich zu verstehen, heutzutage dürfte eine Kopie ausreichend sein).

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winoe

13.04.2010 um 16:30 Uhr

steht das irgendwo geschrieben????

Gruß winoe

B
BentoBox

13.04.2010 um 16:41 Uhr

Es gibt Arbeitgeber und Betriebsräte die auf dem Standpunkt stehen dass es sich bei der schriftlichen Anhörung um einen internen Briefwachsel handelt der dem zu kündigenden Mitarbeiter nicht zugeänglich zu machen ist.

Ich mag mich diesem Standpunkt nicht anschließen, da ein Widerspruch nur dann verständlich ist wenn der Text dessen dem widersprochen wird bekannt ist.

Auch die Anhörung des Betroffenen ist nur sinnvoll wenn diesem die Begründung des Arbeitgebers bekannt ist, muss diesem also meines Erachtens sogar im Rahmen der Anhörung offenbart werden.

Betriebsräte die sich nicht trauen eine Kopie des Anhörungsbogens heraus zu geben, können zu dem Kunstgriff "Sie schreiben '(...)', hierzu nehmen wir wie folgt Stellung: (...)" greifen.

Lediglich schützenswerte Daten anderer Arbeitnehmer (z.B. im Rahmen der Sozialauswahl) wären ggf. heraus zu löschen.

P
Petrus

13.04.2010 um 17:45 Uhr

steht das irgendwo geschrieben????

Den § hab ich doch schon zitiert.

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