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Begründungen von Kündigungen im BR-Anhörungsbogen - Wie detailliert muss der AG die formulieren?

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aufitauchi
Jan 2018 bearbeitet

Wie detailliert muss der AG die Begründung einer geplanten Kündigung im BR-Anhörungsbogen formulieren? Im konkreten Fall geht es um eine Kündigung innerhalb der Probezeit. Im BR-Anhörungsbogen steht als Grund lediglich: "Kündigung innerhalb der Probezeit". Reicht das aus??? Dem AN gegenüber muss der AG bei einer Kündigung innerhalb der Probezeit keine Gründe angeben, glaube ich. Ich meine dem BR gegenüber muss er das jedoch sehr wohl, oder? Wer kennt sich aus?

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Community-Antworten (5)

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ridgeback

08.02.2009 um 21:34 Uhr

@aufitauchi, im Prinzip ja. Allerdings wenn der AG seinen Kündigungsentschluss nur aus subjektiven Werturteilen herleitet, genügt die Unterrichtungspflicht.

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aufitauchi

08.02.2009 um 21:37 Uhr

Kannst Du mir das bitte näher erkären? Verstehe Dich nicht ganz. Siehe ansonsten auch meine Frage von gestern mittag zur Kündigung in der Probezeit.

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ridgeback

08.02.2009 um 22:21 Uhr

Bei einer Kündigung innerhalb der gesetzlichen Probezeit , die vor Erreichen des allgemeinen Kündigungsschutzes nach sechsmonatiger Betriebszugehörigkeit ( § 1 Abs. 2 KSchG) besteht, ist seine persönliche Meinung gegenüber dem Betriebsrat nicht an den objektiven Merkmalen der noch nicht erforderlichen Kündigungsgründe im Sinne des § 1 Abs. 2 KSchG, sondern daran zu messen, welche konkreten Umstände oder persönlichen Vorstellungen zum Kündigungsentschluss geführt haben. Hat der Arbeitgeber keine Gründe oder wird sein Kündigungsentschluss allein von seiner persönlichen Meinung getragen, brauch er den BR nur zu unterrichten.

DAH
Der alte Heini

09.02.2009 um 00:46 Uhr

aufitauchi Eine Begründung, Kündigung innerhalb der Probezeit, ist für die Anhörung einer Kündigung nicht ausreichend. Eine Probezeit kann frei vereinbart werden. So können z.B. 4 Wochen oder z.B. 12 Monate, usw., als Probezeit vereinbart werden. Ausschlaggebend ist einzig und allein die Vorgabe im KSchG.

ridgeback verweist auf §1 Abs.2 KSchG. Ich würde aber in dem genanntem Gesetz den Abs.1 für eure Anfrage favorisieren. Der Abs.2, würde in diesem Fall nicht greifen, denn, so sagt der Abs.1, eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat, ist rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist. Somit dürfte eine Kündigung, die sechs Monate oder weniger bestanden hat, egal welche Probezeit vereinbart wurde, auch ausgesprochen werden, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist. Solch eine Kündigung, innerhalb der ersten 6 Monate der Beschäftigung, könnte man nur erfolgreich angreifen, wenn man Willkür nachweisen könnte.

P
paula

09.02.2009 um 11:25 Uhr

hat der AG ggf. noch etwas zu dieser Kündigung gesagt? Die Kündigungsgründe können ja auch mdl. vorgetragen werden

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