Erstellt am 13.04.2010 um 12:13 Uhr von Petrus
Das ist doch wieder ein klassischer Fall für das W.A.F.-Infoblatt.
Ein Klick oben auf das orangefarbene Bonbon "Neu im BR", dann im Menu links auf "Info für Vorgesetzte - und da ist es... Sogar mit Link zu einer PDF-Datei... Ausdrucken und diesen Vorgesetzten gerahmt überreichen...
Erstellt am 13.04.2010 um 12:39 Uhr von Taurus
Das Betriebsverfassungsgesetz sieht vor, dass die Betriebsratstätigkeit grundsätzlich Vorrang vor der Erbringung der Arbeitstätigkeit hat. Das bedeutet, dass der Betriebsrat, die erforderlicher Betriebsratsarbeit nachgeht, ein Recht auf vorübergehende Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung ihrer Arbeitsvergütung hat. Der AG hat nicht zu entscheiden wann sich das Mitglied abmeldet, sonder nur das Mitglied selber. Jedes BRM kann sich nach § 37 BetrVG selbst freistellen, wenn die BR Arbeit dies erforderlich macht.
Erstellt am 13.04.2010 um 12:47 Uhr von RobertRobert
Erst mal Danke für die Antworten,
also kann jedes BR - Mitglied zur Arbeit kommen, 1 Stunde Arbeiten, sich dann abmelden und dann den Rest der Schicht BR - Arbeit machen, also wenn es auch dann nur Füsse hochlegen ist??????
Denke mal Ihr habt nicht ganz meine Frage verstanden.
BR - Arbeit soll ja auch gemacht werden, aber jeden Tag 3 Stunden im Internet Surfen, nach neuen Gesetzen suchen, weiss nicht ob das erforderlich ist.
Also wie kann ich da als Vorsitzender reagieren, auf den BR - Kollegen der dies immer auf Spätschicht macht?
Erstellt am 13.04.2010 um 13:16 Uhr von BentoBox
Ich denke auch dass hier weder das (übrigens nicht besonders gut gemachte) W.A.F. Infoblatt, noch der Verweis auf § 37 BetrVG helfen, da dort auch nur die Arbeitsbefreiung für NOTWENDIGE BR-Arbeit festgelegt ist.
Ich verstehe DoppelRoberts Frage so, dass auch er als BRV Zweifel hat ob dieser Kollege tatsächlich NOTWENDIGE BR-Arbeit macht, oder ob dieser sein Mandat ausnnutzt um sich vor der Arbeit zu drücken.
Als BRV kann man eigentlich nicht viel mehr machen als diesen Kollegen auf die Rechtslage hinweisen und ihm klar machen dass man als BRV ein Überschrieten des Ermessensspielraumes nicht unter wird.
Man kann auch noch einen Tagesordnungspunkt dazu machen um das im Gremium zu besprechen.
Mehr kann man als BRV hier nicht machen, das kann man gut oder schlecht finden, es ist schlechtweg so.
Aber der Arbeitgeber kann etwas unternehmen. Er kann nämlich die Notwendigkeit anzweifeln. Das tut er üblicher Weise dadurch dass die monatliche Geldzuwendung die er dem Arbeitnehmer aus dem Arbeitsvertrag schuldet plötlich überraschend niedrig ausfällt. Dem AN steht es dann frei dieses so zu akzeptieren oder im Rahmen einer Leistungsklage dar zu legen dass es sich in der Tat um notwendige BR-Arbeit gehandelt hat.
Erstellt am 13.04.2010 um 13:22 Uhr von Petrus
Als Vorsitzender machst du gar nichts. (Deine Meinung zu Umfang und Erforderlichkeit seiner BR-Arbeit hast Du dem BRM ja schon kundgetan).
Wenn der Arbeitgeber die Erforderlichkeit der BR-Arbeit von täglich 3 h bezweifelt und ihn deshalb nicht in diesem Umfang nach §37(2) BetrVG freistellen will, dann muss der ArbGeb das Arbeitsgericht bemühen.
Erstellt am 13.04.2010 um 13:24 Uhr von BentoBox
"dann muss der ArbGeb das Arbeitsgericht bemühen"
Wozu? Er kürzt einfach entsprechend den Lohn, dazu braucht ER das ArbGer nicht...
Erstellt am 13.04.2010 um 13:34 Uhr von Petrus
>> "dann muss der ArbGeb das Arbeitsgericht bemühen"
> Wozu? Er kürzt einfach entsprechend den Lohn...
_Wenn_ in dieser Zeit tatsächlich notwendige BR-Arbeit geleistet wurde, wird man als BR in dieser Lohnkürzung eine Benachteiligung eines BRM wegen seiner Betriebsratstätigkeit sehen können. Noch deutlicher geht es ja fast nicht mehr.
> dazu braucht ER das ArbGer nicht
Dafür hat er gegebenenfalls den Staatsanwalt am Hals...
Erstellt am 13.04.2010 um 14:00 Uhr von RobertRobert
Hallo,
danke für eure Antworten.
Werde noch mal mit dem Kollegen sprechen und werde es mal auf die Tagesordnung nehmen.
Vielleicht bringt es ja etwas, wenn es mal offen, ehrlich und ausführlich angesprochen wird.
Erstellt am 13.04.2010 um 14:48 Uhr von BentoBox
"_Wenn_ in dieser Zeit tatsächlich notwendige BR-Arbeit geleistet wurde, wird man als BR in dieser Lohnkürzung eine Benachteiligung eines BRM wegen seiner Betriebsratstätigkeit sehen können. Noch deutlicher geht es ja fast nicht mehr."
Dass in dieser Zeit notwendige BR-Arbeit durchgeführt wurde, zweifelt der AG ja an. Er teilt das dem AN mit und kürzt entsprechend den Lohn. Wie das der BR siehr kann ihm dabei egal sein.
"Dafür hat er gegebenenfalls den Staatsanwalt am Hals..."
Die Wahrscheinlichkeit würde ich als sehr sehr gering einstufen. Sonst wären unsere Strafanstalten voll mit den Herren Albrecht, Birkenstock, Lidl & Schwarz.
Man darf nicht versgessen dass auch das BRM zuallererst einmal Arbeitnehmer ist.
Erstellt am 13.04.2010 um 15:22 Uhr von Petrus
> Dass in dieser Zeit notwendige BR-Arbeit durchgeführt wurde, zweifelt der AG ja an.
> Er teilt das dem AN mit und kürzt entsprechend den Lohn.
Weil _er_ zweifelt, muss er die Nichtnotwendigkeit nicht gerichtlich feststellen, sondern er darf quasi zur Selbstjustiz greifen? Nicht wirklich.
>> "Dafür hat er gegebenenfalls den Staatsanwalt am Hals..."
> Die Wahrscheinlichkeit würde ich als sehr sehr gering einstufen.
> Sonst wären unsere Strafanstalten voll mit den Herren Albrecht, Birkenstock, Lidl & Schwarz.
In aller Regel werden solche Prozesse gegen Strafbefehl eingestellt oder enden im schlimmsten Fall mit Geldstrafe - da gebe ich Dir recht.
Für die Herren Albrecht, Schlecker oder Schwarz sind die dort üblichen drei- oder vierstelligen Beträge vermutlich ebenso "Peanuts" wie dermaleinst die 50 Mio. für die Deutsche Bank. Ob das auch für einen Geschäftsführer eines 200-MA-Unternehmens gilt?
Erstellt am 13.04.2010 um 15:37 Uhr von BentoBox
"Weil _er_ zweifelt, muss er die Nichtnotwendigkeit nicht gerichtlich feststellen, sondern er darf quasi zur Selbstjustiz greifen? Nicht wirklich."
Der Begriff "Selbstjustiz" ist hier doch völlig überzogen!
Wenn Du beim Pizzabringdienst 5 Pizzen bestellst und es werden nur drei geliefert, was machst Du? Wohl doch nur drei Pizzen bezahlen? Ist das "Selbstjustiz"?
Was macht der Arbeitgeber wenn der AN einfach nicht zur Arbeit erscheint? Er stellt die Lohnzahlung ein. Ist das "Selbstjustiz"?
Ein Vertrag ist nun mal eine zweiseitige Sache und wenn eine Seite ihren Teil nicht erfüllt, dann steht es der anderen Seite frei eine entsprechende Kürzung vor zu nehmen. Dazu muss man nicht erst in Vorleistung treten und dann vor Gericht rennen.
"In aller Regel werden solche Prozesse gegen Strafbefehl eingestellt oder enden im schlimmsten Fall mit Geldstrafe - da gebe ich Dir recht."
Selbst daran habe ich Zweifel. Komischer Weise liest man zwar allenthalben über die Schw einer eien die einige bekannte Firmen begehen, von Geldstrafen oder Strafbefehlen liest man hingegen äußerst selten.
Wie hoch war denn die Strafe die der Herr Birkenstock für die DEP zahlen musste?
Erstellt am 14.04.2010 um 11:23 Uhr von paula
der AG ist nicht verpflichtet die "Nichterforderlichkeit" von einem Gericht feststellen zu lassen. Natürlich darf er kürzen.
Den Staatsanwalt interessiert das erst wenn der AG ddies tut um den BRM zu benachteiligen. Das tut er hier ja gerade nicht, da er dem BRM ja vorwirft, dass dieser in gesetzwidriger Weise sein Amt auszunutzen