Erstellt am 13.04.2010 um 11:22 Uhr von Petrus
Die Wählerliste _muss_ ohnehin nicht an die Briefwähler versandt werden, sondern nur im Betrieb ausliegen. (§2(4) + §24(1) WO) Damit muss auch keine Korrektur versandt werden.
Eine Ausnahme könnte nur dann gegeben sein, wenn nach §2(4) Satz 4 WO die Wählerliste _ausschließlich_ in elektronischer Form "aushängt".
Erstellt am 13.04.2010 um 11:23 Uhr von Dielöwin
@die Fragende
Klares NEIN der WV ist nicht verpflichtet inaktiven MA eine Wählerliste zukommen zu lassen. Auch muß der WV nicht jeden einzelnen MA(Krank,Urlaub MuSchu) von der bevorstehenden BR-Wahl unterrichten. Dies gehört nicht zu seinen Aufgaben. Die Wählerliste sollte beim WV zur Einsicht vorliegen.