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Versetzung

T
Tulpe
Apr 2021 bearbeitet

Hallo Leute, eine BR Kolegin soll in ein anderes Haus in die gleiche Abteilung Versetzt werden.

  1. Die Stelle wird abgebaut und nicht neu Besetzt
  2. Die Kollegin eckt immer wieder an und Ihr wird das Leben schwer gemacht.
  3. Im anderen Haus ist kein Zeitdruck und dadurch auch besser. Wir gehen davon aus das Ihr das nicht Passt, fast gleiche Wegstrecke. Unser Gemium (9) außer die Kollegin, die nicht dabei ist, würde sich gerne enthalten. Darf ich als BRV mit Ihr vorab sprechen? Wir finden keine Gegenargument. Was sollen wir tun?
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Community-Antworten (10)

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kratzbürste

22.04.2021 um 14:10 Uhr

Natürlich darfst du mit ihr sprechen. Ich finde, du musst das so gar. Sonst erfahrt ihr vielleicht gar nicht, welche persönlichen Nachteile entstehen.

Bleibt sie denn durch die Versetzung im BR?

K
Kjarrigan

22.04.2021 um 14:10 Uhr

Natürlich dürft ihr im Rahmen der Anhörung nach § 99 auch mit dem betroffenen MA sprechen. Dann im Gremium darüber diskutieren und abstimmen. Wenn ihr keine Gegenargumente findet und auch die Anhörung keine ergeben und das komplette Gremium sich enthält - hat der AG nach Fristablauf halt eine Zustimmungsersetzung und kann die Kollegin versetzen.

Dann müsste die Kollegin individualrechtlich gegen die Versetzung vorgehen. Verliert die Kollegin durch die Versetzung ihr BR Amt? Dann könnte man immer argumentieren, dass der AG das nur macht um die Kollegin aus dem BR rauszuhaben.

E
enigmathika

22.04.2021 um 14:11 Uhr

Natürlich darfst Du mit ihr sprechen. Wir fragen die zu versetzenden Kolleg:innen immer, was sie davon halten. Wenn sie einverstanden sind mit der Versetzung, müssen wir nur noch prüfen, ob andere dadurch benachteiligt werden.

E
enigmathika

22.04.2021 um 14:18 Uhr

"Verliert die Kollegin durch die Versetzung ihr BR Amt? Dann könnte man immer argumentieren, dass der AG das nur macht um die Kollegin aus dem BR rauszuhaben. "

Guck, das habe ich völlig übersehen!

Gem. §103 Abs. 3 BetrVG ist ein BR-Mitglied vor Versetzungen geschützt, wenn es dadurch sein Amt verliert. Ihr braucht in diesem Fall nicht einmal einen Grund, um der Versetzung zu widersprechen. Ihr müss Euch im Widerspruch aber eben auf §103 und nicht §99 berufen.

P
petermännchen

22.04.2021 um 14:33 Uhr

Sorry, aber irgendwie raffe ich das nicht:

eine BR Kolegin soll in ein anderes Haus in die gleiche Abteilung Versetzt werden. Wenn es die gleich Abteilung und auch die gleice Tätigkeit ist, dann ist es doch zwangsläufig noch keine Versetzung. Auch wenn sich der "Ort " (also das Haus) der zu erbringenden Arbeitsleistung ändert,

  1. Die Stelle wird abgebaut und nicht neu Besetzt- dann kann sie doch froh sein, dass es nicht zu einer betriebsbedingten Kündigung kommt.
  2. Die Kollegin eckt immer wieder an und Ihr wird das Leben schwer gemacht.- naja. so geht es Betriebsräten oft.
  3. Im anderen Haus ist kein Zeitdruck und dadurch auch besser.- na das ist doch fantastisch. Wir gehen davon aus das Ihr das nicht Passt, fast gleiche Wegstrecke.- dann würde ich die Kollegin aber nicht verstehen. Wir finden keine Gegenargument.- wogegen? Gegen die Weiterbeschäftigung durch Versetzung?

Ich versteh das irgendwie nicht.

T
takkus

22.04.2021 um 14:41 Uhr

Die Kollegin soll in die gleiche Abteilung nur in einem anderen Haus versetzt werden. Die Stelle welche sie jetzt inne hat soll abgebaut und nicht nachbesetzt werden. So versteh ich das bis jetzt. Ich vermute mal, dass die Kollegin weiter im betrieb bleibt, keine leitende Angestellte wird und somit ihr Mandat auch nicht verliert. Warum wollt ihr denn dann gegen eine Versetzung sein?

E
enigmathika

22.04.2021 um 15:39 Uhr

@petermännchen zu 1.: vor einer ordentlichen Kündigung ist man als BR recht gut geschützt, von "froh sein müssen" kann also gar nicht die Rede sein.

Das andere "Haus" kann einem einem Unternehmen mit mehrren Krankenhäusern durchaus auch ein anderer Betrieb sein. Mal sehen, ob Tulpe da noch weitere Informationen rausrückt.

Wir haben damal im W.A.F-Seminar noch gelernt, dass eine räumliche Versetzung ebenfalls eine Versetzung im Sinne des §95, 3 sein kann. (vergl. Fitting §99 Rn 138 und 139)

P
petermännchen

22.04.2021 um 15:47 Uhr

Es wird doch niemand gekündigt, ganz im Gegenteil: der ArbGeb will der Kollegin ermöglichen weiter im Betrieb tätig zu sein weil ihr jetziger ArbPl abgebaut werden soll. Der BR schaut derzeit noch in seine Glaskugel (Zitat Tulpe: Wir gehen davon aus ....). er weis also garnicht, ob die Kollegin diese "Versetzung" vielleicht sogar positiv aufnimmt.

Darf ich als BRV mit Ihr vorab sprechen?- wie schon beantwortet: ja, unbedingt. Was sollen wir tun?- mit ihr sprechen!

E
enigmathika

22.04.2021 um 15:47 Uhr

@takkus "Warum wollt ihr denn dann gegen eine Versetzung sein?"

Wollen sie ja gar nicht, sie wollen sich enthalten, also durch das Verstreichenlassen der Frist zustimmen.

T
takkus

22.04.2021 um 17:19 Uhr

Ahh jetzt ja: "Darf ich als BRV mit Ihr vorab sprechen? Wir finden keine Gegenargument." -> "Wir finden keine Gegenargument" bezieht sich auf die Frage: ""Darf ich als BRV mit Ihr vorab sprechen?" ?‍♂️

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