Erstellt am 12.04.2010 um 14:59 Uhr von firticchio
Hallo,
schau doch mal im BetrVG § 25 nach. dort steht alles über Ersatzmitglieder was man wissen sollte.
Erstellt am 12.04.2010 um 15:06 Uhr von sandrasandra
Sorry, aber deine Antwort passt nicht ganz zu meiner Frage.
In §25 steht was zum Nachrücken von Ersatzmitgliedern, aber leider nicht ob die Ersatzmitglieder auf BR-Unterlagen Zugriff haben dürfen.
Erstellt am 12.04.2010 um 15:14 Uhr von Taurus
Wir machen das so, das dass erste Ersatzmitglied Zugriff hat und alle weiteren nur wenn sie eingeladen werden, damit sie sich vorbereiten können auf die Sitzung. Was soll man mit Ersatzmitgliedern die zu einer Sitzung eingeladen werden und nicht wissen um was es geht.....
Erstellt am 12.04.2010 um 15:30 Uhr von quiltrr
@ Taurus:
und damit liegt ihr genau richtig. Sobald das Ersatzmitglied für ein verhindertes BR-Mitglied nachrückt, hat es für die Dauer der Verhinderung des ordentlichen BR-Mitgliedes alle Rechte und Pflichten des ordentlichen BR-Mitglieds (vgl. § 25 (1)2 BetrVG).
Das heißt, zur ordnungsgemäßen Vorbereitung einer Sitzung, zu der das betr. Ersatzmitglied geladen wurde, ist es durchaus empfehlenswert, wenn er/sie sich die Protokolle der vorangegangenen Sitzungen durchliest.
Zu sandrasandras Eingangsfrage: Es gibt keine "Informationspflicht des BR" auf Offenlegung der BR-Unterlagen an die Ersatzmitglieder per se (mit der o.g. Ausnahme).
Es gibt aber auch keinen §§, der euch verbietet, den Ersatzmitgliedern die Unterlagen vorzulegen.
Erstellt am 12.04.2010 um 15:42 Uhr von BentoBox
"@ Taurus: und damit liegt ihr genau richtig."
Da muss man das BetrVG aber sehr großzügig auslegen.
"Es gibt aber auch keinen §§, der euch verbietet, den Ersatzmitgliedern die Unterlagen vorzulegen."
Aber eine ganze Reihe von Sätzen die das faktisch verbieten.
Erstellt am 12.04.2010 um 21:20 Uhr von wahlvst
@BentoBox
>> Es gibt aber auch keinen §§, der euch verbietet, den Ersatzmitgliedern die Unterlagen vorzulegen."
Doch die gibt es, lese einmal das BetrVG und das Thema "Vertraulichkeit/ Nichtöffentlichkeit". Ersatz mitglieder in "Lauerstellung" sind keine BRM also gilt auch hier das Thema "Vertraulichkeit/ Nichtöffentlichkeit".
Anders nur für den Zeitraum des Nachrückens. Also BEI Urlaubs oder Erkrankung des BRM diese gesamte Zeit, also nicht nur die Zeit/Tage/Stunden der Sitzungen.
Übrigens so sieht es auch das BAG, also auch einmal entsprechende Urteile lesen.
Fazit, in der zeit der Lauerstellung ist ein EBRM eben kein BRM, es wartet und hofft nur.
Erstellt am 12.04.2010 um 21:31 Uhr von wahlvst
@BentoBox
<<< "Es gibt aber auch keinen §§, der euch verbietet, den Ersatzmitgliedern die Unterlagen vorzulegen."
AN könnten sich sofern ein BR einem EBRM welche nicht nachgerückt ist Einsicht ermöglichen also Dinge/Sachverhalte zur kenntnis bringen, so könnte man sich eine Klage wegen Verletzung des besonderen Datenschutzes überlegen.
Diese dürfte Erfolg haben, da er kein Recht der Einsicht/ Kenntnis hat
Erstellt am 12.04.2010 um 23:27 Uhr von BentoBox
wahlvst,
Du musst lernen die Beiträge richtig zuzuordnen.