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Informationspflicht der Ersatzmitglieder?!

S
sandrasandra
Jan 2018 bearbeitet

Hallo zusammen,

gibt es eine Regelung inwieweit man Ersatzmitgliedern einen Zugriff auf die Unterlagen (Sitzungsprotokolle, Beschlüsse etc.) des Betriebsrates einräumen muß oder sollte? Die Mitglieder des BR haben ja das Recht die Unterlagen jederzeit einzusehen, aber was ist mit den Ersatzleuten?

Vielen Dank für eure Antworten

3.02308

Community-Antworten (8)

F
firticchio

12.04.2010 um 16:59 Uhr

Hallo, schau doch mal im BetrVG § 25 nach. dort steht alles über Ersatzmitglieder was man wissen sollte.

S
sandrasandra

12.04.2010 um 17:06 Uhr

Sorry, aber deine Antwort passt nicht ganz zu meiner Frage. In §25 steht was zum Nachrücken von Ersatzmitgliedern, aber leider nicht ob die Ersatzmitglieder auf BR-Unterlagen Zugriff haben dürfen.

T
Taurus

12.04.2010 um 17:14 Uhr

Wir machen das so, das dass erste Ersatzmitglied Zugriff hat und alle weiteren nur wenn sie eingeladen werden, damit sie sich vorbereiten können auf die Sitzung. Was soll man mit Ersatzmitgliedern die zu einer Sitzung eingeladen werden und nicht wissen um was es geht.....

Q
quiltrr

12.04.2010 um 17:30 Uhr

@ Taurus: und damit liegt ihr genau richtig. Sobald das Ersatzmitglied für ein verhindertes BR-Mitglied nachrückt, hat es für die Dauer der Verhinderung des ordentlichen BR-Mitgliedes alle Rechte und Pflichten des ordentlichen BR-Mitglieds (vgl. § 25 (1)2 BetrVG).

Das heißt, zur ordnungsgemäßen Vorbereitung einer Sitzung, zu der das betr. Ersatzmitglied geladen wurde, ist es durchaus empfehlenswert, wenn er/sie sich die Protokolle der vorangegangenen Sitzungen durchliest.

Zu sandrasandras Eingangsfrage: Es gibt keine "Informationspflicht des BR" auf Offenlegung der BR-Unterlagen an die Ersatzmitglieder per se (mit der o.g. Ausnahme). Es gibt aber auch keinen §§, der euch verbietet, den Ersatzmitgliedern die Unterlagen vorzulegen.

B
BentoBox

12.04.2010 um 17:42 Uhr

"@ Taurus: und damit liegt ihr genau richtig."

Da muss man das BetrVG aber sehr großzügig auslegen.

"Es gibt aber auch keinen §§, der euch verbietet, den Ersatzmitgliedern die Unterlagen vorzulegen."

Aber eine ganze Reihe von Sätzen die das faktisch verbieten.

W
wahlvst

12.04.2010 um 23:20 Uhr

@BentoBox

Es gibt aber auch keinen §§, der euch verbietet, den Ersatzmitgliedern die Unterlagen vorzulegen."

Doch die gibt es, lese einmal das BetrVG und das Thema "Vertraulichkeit/ Nichtöffentlichkeit". Ersatz mitglieder in "Lauerstellung" sind keine BRM also gilt auch hier das Thema "Vertraulichkeit/ Nichtöffentlichkeit".

Anders nur für den Zeitraum des Nachrückens. Also BEI Urlaubs oder Erkrankung des BRM diese gesamte Zeit, also nicht nur die Zeit/Tage/Stunden der Sitzungen.

Übrigens so sieht es auch das BAG, also auch einmal entsprechende Urteile lesen.

Fazit, in der zeit der Lauerstellung ist ein EBRM eben kein BRM, es wartet und hofft nur.

W
wahlvst

12.04.2010 um 23:31 Uhr

@BentoBox

<<< "Es gibt aber auch keinen §§, der euch verbietet, den Ersatzmitgliedern die Unterlagen vorzulegen."

AN könnten sich sofern ein BR einem EBRM welche nicht nachgerückt ist Einsicht ermöglichen also Dinge/Sachverhalte zur kenntnis bringen, so könnte man sich eine Klage wegen Verletzung des besonderen Datenschutzes überlegen.

Diese dürfte Erfolg haben, da er kein Recht der Einsicht/ Kenntnis hat

B
BentoBox

13.04.2010 um 01:27 Uhr

wahlvst,

Du musst lernen die Beiträge richtig zuzuordnen.

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