Erstellt am 12.04.2010 um 11:10 Uhr von DrHouse
Ja, soviel ich weiß, darf er das.
Er kann sogar beim AG Unkosten geltend machen.( z.B. Fahrtkosten)
Erstellt am 12.04.2010 um 11:37 Uhr von DerAlteHeini
firstspatzl
Das Betriebsratsmitglied entscheidet selbst, ob es während seines Urlaubs an Sitzungen des BR teilnimmt.Es benötigt nicht die Zustimmung des Arbeitgebers oder irgend eines Vorgesetzten. Auch ein Beschluß des BR oder das Einverständnis des BR Vorsitzenden sind nicht erforderlich. Nimmt das BR Mitglied trotz Urlaub an der Sitzung teil, so hat der AG die entstandenen Fahrtkosten zu erstatten und die aufgewendete Zeit mit bezahlter Freizeit zu vergüten.
Betriebsratsarbeit außerhalb der persönlichen Arbeitszeit, ist keine Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes. Somit müssen die im Arbeitszeitgesetz genannten Vorgaben nicht beachtet werden.
Das was die Personalleitung dem BR mitteilt ist Quatsch. Selbstverständlich wird auch die BG bei einem Unfall eines Betriebsratsmitgliedes, auch wenn es im Urlaub an Sitzungen des BR teilnimmt, seine Leistungen erbringen.
Lange Rede, kurzer Sinn,
das Betriebsratsmitglied kann ohne Probleme an Sitzungen des BR, auch in seinem Urlaub teilnehmen.
Erstellt am 12.04.2010 um 17:22 Uhr von knabe
so einfach wie der alte Heini es sich hier macht kann man das nicht unbedingt sehen:
ArbG Bonn 06.11.2008 3 Ca 1643/08
Leitsatz
Regelmäßig ist einem Betriebsratsmitglied, das während seines Erholungsurlaubs an Betriebsratssitzungen teilnimmt, keine entsprechende Arbeitsbefreiung nach § 37 Abs. 3 BetrVG zu gewähren. Der Erholungsurlaub ist regelmäßig kein betriebsbedingter Grund zur Teilnahme an einer Betriebsratssitzung außerhalb der persönlichen Arbeitszeit nach § 37 Abs. 3 BetrVG.