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BR-Tätigkeit im Urlaub

F
firstspatzl
Jan 2018 bearbeitet

Anlässlich einer durch den AG anberaumten wichtigen Besprechung haben BR-Mitglieder hieran teilgenommen, obwohl sie Urlaub hatten. Der AG wollte explizit diese BR-Mitglieder bei der Besprechung dabei haben - keine Ersatzmitglieder. Anschließend teilte uns die Pesonalabteilung mit, Teilnahmen an Besprechungen im Urlaub aus arbeitsschutzrechtlichen Gründen (BG) zu unterlassen. Kann der BR in seinem Urlaub BR-Tätigekit ausüben oder nicht?

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Community-Antworten (3)

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DrHouse

12.04.2010 um 13:10 Uhr

Ja, soviel ich weiß, darf er das. Er kann sogar beim AG Unkosten geltend machen.( z.B. Fahrtkosten)

D
DerAlteHeini

12.04.2010 um 13:37 Uhr

firstspatzl Das Betriebsratsmitglied entscheidet selbst, ob es während seines Urlaubs an Sitzungen des BR teilnimmt.Es benötigt nicht die Zustimmung des Arbeitgebers oder irgend eines Vorgesetzten. Auch ein Beschluß des BR oder das Einverständnis des BR Vorsitzenden sind nicht erforderlich. Nimmt das BR Mitglied trotz Urlaub an der Sitzung teil, so hat der AG die entstandenen Fahrtkosten zu erstatten und die aufgewendete Zeit mit bezahlter Freizeit zu vergüten.

Betriebsratsarbeit außerhalb der persönlichen Arbeitszeit, ist keine Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes. Somit müssen die im Arbeitszeitgesetz genannten Vorgaben nicht beachtet werden. Das was die Personalleitung dem BR mitteilt ist Quatsch. Selbstverständlich wird auch die BG bei einem Unfall eines Betriebsratsmitgliedes, auch wenn es im Urlaub an Sitzungen des BR teilnimmt, seine Leistungen erbringen.

Lange Rede, kurzer Sinn, das Betriebsratsmitglied kann ohne Probleme an Sitzungen des BR, auch in seinem Urlaub teilnehmen.

K
knabe

12.04.2010 um 19:22 Uhr

so einfach wie der alte Heini es sich hier macht kann man das nicht unbedingt sehen:

ArbG Bonn 06.11.2008 3 Ca 1643/08 Leitsatz Regelmäßig ist einem Betriebsratsmitglied, das während seines Erholungsurlaubs an Betriebsratssitzungen teilnimmt, keine entsprechende Arbeitsbefreiung nach § 37 Abs. 3 BetrVG zu gewähren. Der Erholungsurlaub ist regelmäßig kein betriebsbedingter Grund zur Teilnahme an einer Betriebsratssitzung außerhalb der persönlichen Arbeitszeit nach § 37 Abs. 3 BetrVG.

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