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Dieser Beitrag ist vor 16 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Stellvertreter des Stellvertreters - Schulungsanspruch?

T
Tappse
Jan 2018 bearbeitet

Hallo Forum,

wir haben in unserem Betriebsrat für den Fall der Fälle einen Stellvertreter des Stellvertreters (Vorsitz) gewählt. Jetzt möchte dieser zu einer Schulung für Betriebsratsvorsitzende gehen und die Geschäftsleitung hat das abgelehnt mit der Begründung dieses Amt gäbe es nicht. Kann mir jemand sagen, ob das rechtlich so stimmt? Wo steht das, wenn es stimmt? Oder muß man das daraus entnehmen, das im BetrVG nur vom Vorsitzenden und dessen Stellvertreter die Rede ist?

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Community-Antworten (3)

D
DrHouse

12.04.2010 um 13:14 Uhr

Der Stellvertreter eines Stellvertreters ist nun mal kein Vorsitzender. Wieso macht er nichr Betriebsverfassungsrecht oder Arbeitsrecht? Das steht ihm nämlich zu.

Gruss DrHouse

F
firticchio

12.04.2010 um 17:11 Uhr

Dr House hat Recht.

B
BentoBox

12.04.2010 um 17:39 Uhr

"wir haben in unserem Betriebsrat für den Fall der Fälle einen Stellvertreter des Stellvertreters (Vorsitz) gewählt"

Ein mit Verlaub gesagt wenig hilfreiches Kondtrukt. Da der Stellv keine andere Aufgabe hat als den Vors im Falle der Verhinderung zu vertreten bedarf es keiner Stellvertretung des Stellv, sondern allenfalls eine weitere Vertretungsreihenfolge für den Vors.

Falls es mal tatsächlich dazu kommen sollte dass der Vors. und der Stellv verhindert sind und deshalb der zweite Stellv ans Ruder muss, wird diese Vertretung in aller Regel von kurzer Dauer sein. In dieser Zeit kann sich der BR erlauben bestimmte Dinge auch liegen zu lassen falls es dem zweiten Stellv an der notwendigen Kompetenz fehlt. Wichtig ist dass er Anträge entgegen nehmen kann und Erklärungen abgeben kann.

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