Erstellt am 12.04.2010 um 11:14 Uhr von DrHouse
Der Stellvertreter eines Stellvertreters ist nun mal kein Vorsitzender.
Wieso macht er nichr Betriebsverfassungsrecht oder Arbeitsrecht? Das steht ihm nämlich zu.
Gruss DrHouse
Erstellt am 12.04.2010 um 15:11 Uhr von firticchio
Erstellt am 12.04.2010 um 15:39 Uhr von BentoBox
"wir haben in unserem Betriebsrat für den Fall der Fälle einen Stellvertreter des Stellvertreters (Vorsitz) gewählt"
Ein mit Verlaub gesagt wenig hilfreiches Kondtrukt. Da der Stellv keine andere Aufgabe hat als den Vors im Falle der Verhinderung zu vertreten bedarf es keiner Stellvertretung des Stellv, sondern allenfalls eine weitere Vertretungsreihenfolge für den Vors.
Falls es mal tatsächlich dazu kommen sollte dass der Vors. und der Stellv verhindert sind und deshalb der zweite Stellv ans Ruder muss, wird diese Vertretung in aller Regel von kurzer Dauer sein. In dieser Zeit kann sich der BR erlauben bestimmte Dinge auch liegen zu lassen falls es dem zweiten Stellv an der notwendigen Kompetenz fehlt. Wichtig ist dass er Anträge entgegen nehmen kann und Erklärungen abgeben kann.