W.A.F. LogoSeminare

BR ohne Ersatzmitglieder und Unternehmensumstrukturierung

M
Meike
Nov 2016 bearbeitet

Hallo, wir werden nächste Woche den neuen Betriebsrat wählen, leider haben sich gerade mal 3 Kandidaten gefunden (3-er BR). Damit dürften die gewählten ziemlich sicher feststehen. Es gibt aber Probleme. Wir sind derzeit in einer Umstrukturierungsphase und unser Geschäftsführer denkt darüber nach eine Abteilung (2 Personen) zu verlegen. nach Einschätzung des aktuellen BRs sind diese Überlegungen schon recht weit gediegen, es ist nur eine Frage der Zeit und der Konditionen.

Nun kommt aber hinzu, dass einer der beiden Kandidat für die BR-Wahl ist und ab Mitte Mai BR-Mitglied.

Wenn die Abteilung verlegt wird gibt es an unserem Standort keine Tätigkeit, die der Kollege ausüben kann.

Kann der AG in dem Fall eine Änderungskündigung aussprechen? Kann der AG jetzt noch versuchen ganz schnell zu handeln um die Verlagerung der Abteilung durchzuführen, bevor der Kollege BR-Mitglied ist?

Erschwerend kommt hinzu, dass es sich hier nicht nur um einen Wechsel des Standorts, sondern mit ziemlich grosser Wahrscheinlichkeit auch um einen Wechsel des Arbeitgebers handeln wird (Unternehmensgruppe bleibt)

Die zukünftige Gesellschaftsstruktur steht derzeit noch nicht fest. Wir gehen davon aus, dass im Zuge der Umstrukturierung verschiedene Gesellschaften entstehen. Es könnte passieren dass einige Kollegen zwar am Standort bleiben und auch die gleiche Tätigkeit verrichten nur der Arbeitgeber würde sich ändern. Wie verhält es sich hier mit den BR-Mitgliedern?

Könnte es sich dann um einen gemeinsamen Betrieb handeln, so dass die BR-Zusammensetzung nicht betroffen wird? Was müsste man dann tun um das feststellen zu lassen?

99803

Community-Antworten (3)

F
Former

10.04.2010 um 19:27 Uhr

Hallo Meike,

habt ihr euch schon mal die §§ 111 ......BetrVG angeschaut ?

solltet ihr euch mit der Thematik nicht so auskennen, wäre auch die Hinzuziehung eines Sachverständigen (z.b. Fachanwalt) anzuraten Beschluß nach § 80, sollte der AG nicht zustimmen, seine Zustimmung zur Hinzuziehung eines Sachverständigen vom Arbeitsgericht ersetzen lassen

M
Mainpower

10.04.2010 um 20:20 Uhr

Hallo, § 111 BetrVG sagt aus dass der BR rechtzeitig und umfassend zu Informieren und zu Beratungen hinzuzuziehen ist. Auch steht in § 111 dass in Betrieben ab 300 AN ein Berater hinzugezogen werden kann. Also wird der BR Informiert und es wird mit Ihm beraten. Leztendlich gibt aber doch der AG den Weg vor, der gegangen wird. Bei der Betriebsgröße einen Fachanwald hinzuziehen? Ich würde mich erst einmal mit der GEW zusammensetzen.

F
Former

10.04.2010 um 21:08 Uhr

Zur Ergänzung von mainpower

der Umstand, daß laut § 111 in Betrieben ab 300 AN ein Berater hinzugezogen werden kann heißt nicht, daß das in kleineren Betrieben nicht möglich wäre

allerdings läuft dies dann unter § 80 Abs. 3 und benötigt die Zustimmung des AG bzw. die Zustimmungsersetzung durch das Arbeitsgericht

zur Abklärung empfehle ich immer einen Fachanwalt das hat mit der Betriebsgröße doch nichts zu tun es geht hier u.U. um Interessenausgleich,Sozialplan etc., also um die Wurst aus Kostengründen nicht die bestmögliche Hilfe in Anspruch zu nehmen ist als AN-Vertreter grob fahrlässig

da würde ich mich nicht unbedingt auf einen "halbwissenden" Gewerkschaftler verlassen wollen (um das Thema Gewerkschaft versus Anwalt - was ist besser, nicht unnötig auszudehnen es mag auch gute GEW- Profis geben, aber ich kenne leider keine...................)

Ihre Antwort