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Dieser Beitrag ist vor 16 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Zustimmungsersetzungsverfahren außerordentliche Kündigung BR Mitglied

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OssiStasi
Nov 2016 bearbeitet

Hallo habe eine Frage zum Zustimmungsersetzungsverfahren bei einer außerordentlichen Kündigung eines BR Mitgliedes . Der Arbeitgeber hat dem BR die Gründe für die außerordentliche Kündigung genannt...der BR hat nicht zugestimmt...dann gab es eine Güteverhandlung ohne Einigung....der Arbeitgeber will jetzt den Kammertermin und hat in einem neuen Schreiben an das Gericht über seinen Anwalt neue Gründe genannt....darf er das ????? Ich dachte nur das was er dem BR vorgelegt hat , als Grund zählt????? Kann mir jemand helfen bzw. sagen wo ich dazu was lesen kann......

2.01206

Community-Antworten (6)

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Former

09.04.2010 um 23:17 Uhr

Gottseidank gibt es das BAG

Nachschieben von Gründen im Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 103 BetrVG

Da das gerichtliche Verfahren auf Zustimmungsersetzung betreffend einer außerordentlichen Kündigung eines Betriebsratsmitglieds grundsätzlich nur im Falle der Zustimmungsverweigerung einzuleiten ist, mithin dem betrieblichen Zustimmungsverfahren nachgeordnet ist, muss der Arbeitgeber dem Betriebsrat vor Einführung neuer Gründe in den Prozess Gelegenheit geben, seine Stellungnahme im Lichte der neuen Tatsachen zu überprüfen.

[BAG, Beschl. v. 23.04.2008 - 2 ABR 71/07]

  1. Im Rahmen eines Zustimmungsersetzungsverfahrens kann der Arbeitgeber auch noch solche Umstände zur Begründung des Antrags heranziehen, die erst während des laufenden Verfahrens entstanden sind.
  2. Allerdings muss der Arbeitgeber vor der Einführung dieser Umstände im Zustimmungsersetzungsverfahren dem Betriebsrat Gelegenheit gegeben haben, seine Stellungnahme im Lichte der neuen Tatsachen zu überprüfen. (Orientierungssätze der Richterinnen und Richter des Bundesarbeitsgerichts)

ihr habt doch hoffentlcih beschlossen, einen Anwalt hinzuzuziehen ?

O
OssiStasi

09.04.2010 um 23:43 Uhr

Hallo ja wir haben einen Anwalt...der AG hat aber die neuen Gründe uns nicht vorgelegt......sondern in der Begründung beim Arbeitsgericht einfach eingefügt.....

F
Former

09.04.2010 um 23:48 Uhr

ok , und jetzt ?

was sagt der Richter dazu ?

was sagt euer Anwalt dazu ?

braucht ihr euch doch keinen Kopf zu machen das werden die Fachleute schon regeln......................

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OssiStasi

09.04.2010 um 23:58 Uhr

Okay habe das eben erst festgestellt und bin das BR Mitglied was gekündigt werden soll.......der" neue" Grund ist auch kein neuer sondern eine alte Sache.....naja bin halt total runter mit den nerven....Sie versuchen uns als BR klein zu machen

F
Former

10.04.2010 um 00:23 Uhr

soll ich dir mal was sagen ?

"alte Sachen " haben bei fristlosen Kündigungen nichts zu suchen weil der "wichtige" Grund, der zur fristlosen Kündigung berechtigt, nur innerhalb von zwei Wochen "wichtig" bleibt (§ 626 BGB)

also bleib cool.....

R
ridgeback

10.04.2010 um 02:08 Uhr

OssiStasi, der nachgeschobene Kündigungsgrund muss nicht innerhalb der Zwei-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 BGB ab Bekanntwerden vorgebracht werden, denn die Zwei-Wochen-Frist gilt nur hinsichtlich der Ausübung des Kündigungsrechts. Ein Nachschieben der Kündigungsgründe ist auch möglich, wenn die Gründe bei Ausspruch der Kündigung bereits bekannt waren. Maßgeblich ist allein das objektive Bestehen eines Kündigungsgrundes. Voraussetzung ist sodann aber, dass der Kündigende von dem nachgeschobenen Grund nicht länger als zwei Wochen vor Ausspruch der Kündigung Kenntnis hatte. Nach Ausspruch der Kündigung entstandene Gründe können nicht nachgeschoben, sondern nur zur Begründung einer erneuten Kündigung herangezogen werden. Besteht ein Betriebsrat, ist dieser hinsichtlich der nachzuschiebenden Gründe vorher gemäß § 102 BetrVG zu hören; insoweit tritt allerdings eine Beschränkung auf die bei Ausspruch der Kündigung unbekannten Gründe ein, da die bekannten Gründe mangels Anhörung keine Berücksichtigung mehr finden können. Diese Beschränkung gilt nicht, wenn die nachgeschobenen Tatsachen lediglich der Erläuterung und Konkretisierung dem Betriebsrat mitgeteilter Gründe dienen.

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