Erstellt am 09.04.2010 um 21:17 Uhr von Former
Gottseidank gibt es das BAG
Nachschieben von Gründen im Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 103 BetrVG
Da das gerichtliche Verfahren auf Zustimmungsersetzung betreffend einer außerordentlichen Kündigung eines Betriebsratsmitglieds grundsätzlich nur im Falle der Zustimmungsverweigerung einzuleiten ist, mithin dem betrieblichen Zustimmungsverfahren nachgeordnet ist, muss der Arbeitgeber dem Betriebsrat vor Einführung neuer Gründe in den Prozess Gelegenheit geben, seine Stellungnahme im Lichte der neuen Tatsachen zu überprüfen.
[BAG, Beschl. v. 23.04.2008 - 2 ABR 71/07]
1. Im Rahmen eines Zustimmungsersetzungsverfahrens kann der Arbeitgeber auch noch solche Umstände
zur Begründung des Antrags heranziehen, die erst während des laufenden Verfahrens entstanden
sind.
2. Allerdings muss der Arbeitgeber vor der Einführung dieser Umstände im Zustimmungsersetzungsverfahren
dem Betriebsrat Gelegenheit gegeben haben, seine Stellungnahme im Lichte der neuen Tatsachen
zu überprüfen.
(Orientierungssätze der Richterinnen und Richter des Bundesarbeitsgerichts)
ihr habt doch hoffentlcih beschlossen, einen Anwalt hinzuzuziehen ?
Erstellt am 09.04.2010 um 21:43 Uhr von OssiStasi
Hallo ja wir haben einen Anwalt...der AG hat aber die neuen Gründe uns nicht vorgelegt......sondern in der Begründung beim Arbeitsgericht einfach eingefügt.....
Erstellt am 09.04.2010 um 21:48 Uhr von Former
ok , und jetzt ?
was sagt der Richter dazu ?
was sagt euer Anwalt dazu ?
braucht ihr euch doch keinen Kopf zu machen
das werden die Fachleute schon regeln......................
Erstellt am 09.04.2010 um 21:58 Uhr von OssiStasi
Okay habe das eben erst festgestellt und bin das BR Mitglied was gekündigt werden soll.......der" neue" Grund ist auch kein neuer sondern eine alte Sache.....naja bin halt total runter mit den nerven....Sie versuchen uns als BR klein zu machen
Erstellt am 09.04.2010 um 22:23 Uhr von Former
soll ich dir mal was sagen ?
"alte Sachen " haben bei fristlosen Kündigungen nichts zu suchen
weil der "wichtige" Grund, der zur fristlosen Kündigung berechtigt, nur innerhalb von zwei Wochen "wichtig" bleibt (§ 626 BGB)
also bleib cool.....
Erstellt am 10.04.2010 um 00:08 Uhr von ridgeback
OssiStasi,
der nachgeschobene Kündigungsgrund muss nicht innerhalb der Zwei-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 BGB ab Bekanntwerden vorgebracht werden, denn die Zwei-Wochen-Frist gilt nur hinsichtlich der Ausübung des Kündigungsrechts.
Ein Nachschieben der Kündigungsgründe ist auch möglich, wenn die Gründe bei Ausspruch der Kündigung bereits bekannt waren. Maßgeblich ist allein das objektive Bestehen eines Kündigungsgrundes.
Voraussetzung ist sodann aber, dass der Kündigende von dem nachgeschobenen Grund nicht länger als zwei Wochen vor Ausspruch der Kündigung Kenntnis hatte. Nach Ausspruch der Kündigung entstandene Gründe können nicht nachgeschoben, sondern nur zur Begründung einer erneuten Kündigung herangezogen werden.
Besteht ein Betriebsrat, ist dieser hinsichtlich der nachzuschiebenden Gründe vorher gemäß § 102 BetrVG zu hören; insoweit tritt allerdings eine Beschränkung auf die bei Ausspruch der Kündigung unbekannten Gründe ein, da die bekannten Gründe mangels Anhörung keine Berücksichtigung mehr finden können. Diese Beschränkung gilt nicht, wenn die nachgeschobenen Tatsachen lediglich der Erläuterung und Konkretisierung dem Betriebsrat mitgeteilter Gründe dienen.