Erstellt am 09.04.2010 um 13:23 Uhr von Taurus
Auschlaggebend ist der "Istzustand" beim Aushängen des Wahlausschreibens. Was danach in 2,4,5,6 Wochen ist,ist völlig Uninteressant. Der AG oder irgendjemand anderer kann die Wahl nicht deswegen anfechten. In wie weit es Sinn macht für einen Kollegen dessen Vertrag in absehbarer Zeit ausläuft, sich für die BR Wahl aufstellen zu lassen, sei mal dahingestellt. Weil der Vertrag sich ja dadurch nicht verlängert, im Gegenteil. Kann für den AG natürlich ein Grund sein den Vertrag nicht zu verlängern bzw so eine Festeinstellung des MA verhindern.
Erstellt am 09.04.2010 um 13:39 Uhr von BentoBox
Oh Taurus ...
Du schreibst völlig richtig "Auschlaggebend ist der 'Istzustand' beim Aushängen des Wahlausschreibens."
Nur bist Du leider nicht in der Lage diesen Satz auch um zu setzen.
Istzustand ist am Tag des Wahlausschreibaushanges dass die Verträge dieser Kollegen vor dem Wahltag enden. Damit gehören sie nicht auf die Wählerliste! Fertig aus!
Wenn zu einem späteren Zeitpunkt der Vertrag verlängert wird, dann sind sie auf die Wählerliste zu nehmen! Fertig aus!
Dadurch können sie sogar unter Umständen das passive Wahlrecht bekommen obwohl sie faktisch an der Wahrnehmung des passiven Wahlrechtes gehindert waren.
In ilmerjfudds Fall klingt alles nach einer ganz wunderbaren Anfechtung weil Arbeitnehmer zur Kandidatur zugelassen wurden welche gar nicht wahlberechtigt waren.
Erstellt am 09.04.2010 um 13:45 Uhr von Taurus
Oh Bentobox... soweit sogut !
Befristet Beschäftigte sind betriebszugehörige Arbeitnehmer mit Wahlberechtigung. Erfüllen sie die Voraussetzungen des § 8 BetrVG und liegt am Wahltag noch eine Beschäftigung im Betrieb vor, so sind sie auch wählbar
§ 7 BetrVG regelt, wer die Berechtigung besitzt, bei der Wahl des Betriebsrats mitzuwählen (aktives Wahlrecht). § 8 BetrVG bestimmt die Wählbarkeit (Passives Wahlrecht) und somit das Recht, Mitglied des Betriebsrats zu werden. Wahlberechtigt sind alle Arbeitnehmer des Betriebs, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. In den Betriebsrat gewählt werden können sie im Normalfall, wenn sie dem Betrieb am Wahltag sechs Monate angehören. Maßgeblich ist, ob eine Person Arbeitnehmer ist und die Betriebszugehörigkeit besitzt.
Erstellt am 09.04.2010 um 13:57 Uhr von BentoBox
Noch nicht verstanden?
Zitat Taurus:
"Befristet Beschäftigte sind betriebszugehörige Arbeitnehmer mit Wahlberechtigung. Erfüllen sie die Voraussetzungen des § 8 BetrVG und liegt am Wahltag noch eine Beschäftigung im Betrieb vor, so sind sie auch wählbar"
Achte auf "und liegt am Wahltag noch eine Beschäftigung im Betrieb vor"!
Lesen wir dazu den Ursprungsbeitrag:
"wenn Kollegen auf Vorschlagslisten stehen, deren Vertrag zur Verlängerung ansteht, bevor die Wahl stattfindet?"
Achte auf "zur verlängerung ansteht"!
"Zur Verlängerung anstehen" heißt, dass es bisher nicht erfolgt ist! Damit ist zum Zeitpunkt des Erlasses des Wahlausschreibens Fakt dass die Verträge auslaufen. Damit sind diese AN (erst einmal) nicht wahlbrechtigt.
Erstellt am 09.04.2010 um 15:35 Uhr von Petrus
@Bento
> Zitat Taurus:
>> "Befristet Beschäftigte sind betriebszugehörige Arbeitnehmer mit Wahlberechtigung.
>> Erfüllen sie die Voraussetzungen des § 8 BetrVG und liegt am Wahltag noch eine
>> Beschäftigung im Betrieb vor, so sind sie auch wählbar"
> Achte auf "und liegt am Wahltag noch eine Beschäftigung im Betrieb vor"!
Und da das niemand weiß, kommen sie auf die Wählerliste und werden im Nicht-Verlängerungs-Fall gestrichen.
> "Zur Verlängerung anstehen" heißt, dass es bisher nicht erfolgt ist!
Unbestritten.
> Damit ist zum Zeitpunkt des Erlasses des Wahlausschreibens Fakt dass die Verträge auslaufen.
Nein. Insbesondere dann nicht, wenn in der Vergangenheit in der Regel eine Verlängerung oder Entfristung erfolgt ist.
> Damit sind diese AN (erst einmal) nicht wahlbrechtigt.
Was Du hoffentlich mit einem Urteil belegen kannst.
Ansonsten: Am Tag der Erstellung der Wählerliste sind sie nach §§7,8 BetrVG aktiv und passiv wahlberechtigt. Damit gehören sie nach §2 WO auf die Wählerliste. Scheiden sie vor dem Wahltag aus dem Betrieb aus (=Nichtverlängerung), ist die Wählerliste nach §4(3) Satz 2 WO zu korrigieren.
Wenn der befristete Vertrag verlängert wurde, könnte man die Wahl sogar wegen der _Nichtaufnahme_ der MA für anfechtbar ansehen: Durch die Nichtaufnahme bei der Erstellung der Wählerliste wurde das (zum Wahltag dann unstrittig vorhandene!) passive Wahlrecht der MA vereitelt. Damit wurde gegen eine wesentliche Wahlvorschrift verstoßen und durch den Verstoß konnte das Wahlergebnis auch verändert werden.
In der anderen Variante hingegen sehe ich die Anfechtbarkeit nicht gegeben: Selbst wenn die Aufnahme in die Wählerliste im Rückblick falsch war (weil eben die Verträge ausliefen) und damit gegen eine wesentliche Wahlvorschrift verstoßen wurde, konnte durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht verändert werden, da mit dem Ausscheiden der MA ihre Streichung aus der Wählerliste erfolgt ist, sie also nicht mehr wählbar waren. Da der WV diese Korrekturen bekannt gibt, ist den Wählern bekannt, dass die Kandidatur dieser MA entfällt. Eine Beeinflussung des Ergebnisses ist somit ebenfalls nicht anzunehmen.
Erstellt am 09.04.2010 um 16:28 Uhr von BentoBox
"Und da das niemand weiß, kommen sie auf die Wählerliste und werden im Nicht-Verlängerungs-Fall gestrichen."
Der Wahlvorstand muss bei jeder Person die sie auf die Wählerliste nimmt fragen "Ist diese Person am Wahltag wahlberechtigt?" Und als Antwort gibt es nur ein "Ja" oder "Nein", aber kein "das weiß niemand" oder "könnte ja sein". Der Wahlvorstand hat sich hier an objektive Tatsachen zu halten und nicht an persönliche Einschätzungen.
Ebensowenig wäre der Wahlvorstand befugt einen AN NICHT auf die Wählerlsite zu nehmen weil er informiert ist, dass der Arbeitgeber beabsichtigt diesen noch vor der Wahl zu kündigen.
"Nein. Insbesondere dann nicht, wenn in der Vergangenheit in der Regel eine Verlängerung oder Entfristung erfolgt ist."
Bei einer rein quantitativen Betrachtung (also z.B. Bestimmung der Belegschaftsstärke) würde ich Dir hier folgen können, aber nicht wenn Du aus der Tatsache dass in der Vergangenheit einer Mehrzahl von Arbeitnehmerns die befristeten Verträge verlängert wurden schließen möchtest dass auch die Verträge von Meyer. Müller und Schulze verlängert werden.
Nach übereinstimmender Kommentarmeinung sind Verlängerungen und Entfristungen von befristeten Arbeitsverträgen als Neueinstellungen an zu sehen. Selbst wenn der Arbeitgeber hier bereits seinen Willen signalisiert hätte, diese Arbeitnehmer zu übernehmen, würde dies noch nicht die Aufnahme in die Wählerliste rechtfertigen, da noch keine Zustimmung des Betriebsrates vorliegt, der WV also der Zustimmung des BR vorgreifen würde.
"Ansonsten: Am Tag der Erstellung der Wählerliste sind sie nach §§7,8 BetrVG aktiv und passiv wahlberechtigt. Damit gehören sie nach §2 WO auf die Wählerliste. Scheiden sie vor dem Wahltag aus dem Betrieb aus (=Nichtverlängerung), ist die Wählerliste nach §4(3) Satz 2 WO zu korrigieren."
Arbeitnehmer die am Wahltag nicht wahlberechtigt sind, sind von vorn herein nicht in die Wählerliste auf zu nehmen.
"In der anderen Variante hingegen sehe ich die Anfechtbarkeit nicht gegeben: Selbst wenn die Aufnahme in die Wählerliste im Rückblick falsch war (weil eben die Verträge ausliefen) und damit gegen eine wesentliche Wahlvorschrift verstoßen wurde, konnte durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht verändert werden, da mit dem Ausscheiden der MA ihre Streichung aus der Wählerliste erfolgt ist, sie also nicht mehr wählbar waren. Da der WV diese Korrekturen bekannt gibt, ist den Wählern bekannt, dass die Kandidatur dieser MA entfällt. Eine Beeinflussung des Ergebnisses ist somit ebenfalls nicht anzunehmen."
Das ist zu kurz gedacht! Der WV wird wegen der Briefwähler die Stimmzettel bereits einige Zeit VOR dem Wahltag erstellen (und an die Briefwähler versenden) müssen. Es kann daher gar nicht sichergestellt werden, dass alle Wähler zu dem Zeitpunkt zu dem sie den Stimmzettel ausfüllen darüber Bescheid wissen.
Erstellt am 09.04.2010 um 17:33 Uhr von Petrus
> "Ist diese Person am Wahltag wahlberechtigt?"
Diese Frage steht so nirgends im Gesetz. Und insbesondere mit der Einschränkung "am Wahltag" ist diese für den vorliegenden Fall auch nicht aus dem Gesetz abzuleiten.
Aus dieser Einschränkung würde auch folgen, dass die besagten Personen eine Liste auch nicht stützen dürften, obwohl sie alle Voraussetzungen der §§ 7+14 BetrVG expressis verbis erfüllen.
> Selbst wenn der Arbeitgeber hier bereits seinen Willen signalisiert hätte, diese Arbeitnehmer
> zu übernehmen, würde dies noch nicht die Aufnahme in die Wählerliste rechtfertigen,
Steht wo?
> Arbeitnehmer die am Wahltag nicht wahlberechtigt sind, sind von vorn herein nicht in
> die Wählerliste auf zu nehmen.
Die Einschränkung "am Wahltag" steht nicht im Gesetz. Wo dann?
> Es kann daher gar nicht sichergestellt werden, dass alle Wähler zu dem Zeitpunkt zu dem sie
> den Stimmzettel ausfüllen darüber Bescheid wissen.
Unter bestimmten Umständen könnte das sein. Dann wären "mögliche Beeinflussung" und "mögliche Änderung" des Wahlergebnisses abzuwägen. Hier wiegt die "mögliche Änderung" eindeutig schwerer.
Erstellt am 12.04.2010 um 11:14 Uhr von BentoBox
"Diese Frage steht so nirgends im Gesetz. Und insbesondere mit der Einschränkung 'am Wahltag' ist diese für den vorliegenden Fall auch nicht aus dem Gesetz abzuleiten."
Es ist im Gesetz in der Tat nicht festgelegt auf welchen Zeitpunkt sich die Wahlberechtigung bezieht. § 7 BetrVG beinhaltet lediglich die Legaldefinition, ohne darauf einzugehen wofür die Wahlberechtigung letztendlich ausschlaggebend ist.
§ 2 der WO definiert die Wählerliste und spricht davon, dass diese "für jede Betriebsratswahl" aufzustellen sei, bezieht sich also auf die Wahl. Die Wahl wiederum wird durch die Stimmabgabe durchgeführt. Insofern ist es für mich bereits aus dem Text der WO eindeutig dass sich die Wählerliste auf den Tag der Stimmabgabe bezieht und nicht auf irgendwelche andere Termine.
Ich kann aber durchaus nachvollziehen dass diese Wortwahl in der WO für manchen nicht zwingend genug ist und leider schweigen sich die Kommentierungen so weit ich sie kenne hierüber aus.
Wenn dem WV der Text der WO nicht ausreichend ist, so wird er im Rahmen der Auslegung überlegen müssen, welcher Zeitpunkt gemeint sein kann. Diese Auslegung muss für alle Entscheidungen gelten.
Wenn ich Dich richtig verstehe, dann plädierst Du für eine tagesaktuelle Feststellung des Statusses? So lange jemand noch AN im Betrieb ist, ist er auf der Wählerliste zu führen, darf sich entsprechend seines jeweiligen Statusses z.B. an allen Wahlvorbereitungshandlungen beteiligen und z.B. Listen stützen auch wenn er am Tag der Stimmabgabe definitiv nicht mehr wahlberechtigt ist?
Konsequenterweise wäre dann aber auch der AN der zwischen Abgeabeschluss für die Liste und Wahltermin seinen 18. Geburtstag feiert, oder seine 6 Monate Betriebszugehörigkeit vollendet auf der Wählerliste zu dem Zeitpunkt der Listenabgabe als "nicht wahlberechtigt", bzw. als "kein passives Wahlrecht" zu führen.
Dein Standpunkt würde also dazu führen dass solche Arbeitnehmer von bestimmten Rechten ausgenommen werden. Insbesondere halte ich es für problematisch dass hierdurch Arbeitnehmern die am Wahltag passiv wahlberechtigt sind die für die Wahrnehmung des passiven Wahlrechtes notwendigen Vorbereitungshandlungen verweigert werden.
Erstellt am 12.04.2010 um 12:27 Uhr von Petrus
> Konsequenterweise wäre dann aber auch der AN der zwischen Abgeabeschluss für die Liste und Wahltermin
> seinen 18. Geburtstag feiert, oder seine 6 Monate Betriebszugehörigkeit vollendet auf der Wählerliste
> zu dem Zeitpunkt der Listenabgabe als "nicht wahlberechtigt", bzw. als "kein passives Wahlrecht" zu führen.
Im Prinzip genau so. Nur gibt es hier ein ABER: Für diese beiden Sonderfälle schweigen sich die Kommentare (und somit wohl auch die ArbGer) meines Wissens nicht aus...
Folgerung: Tagaktuell mit diesen beiden genannten Ausnahmen.
Und die nächste Frage ist: Hat der ArbGeb innerhalb zwei Wochen Einspruch gegen die Wählerliste erhoben? Oder hat er das "verpennt" und stört sich jetzt an den aushängenden Wahlvorschlägen, weil ihm die Kandidaten nicht passen?
Erstellt am 12.04.2010 um 12:30 Uhr von Petrus
Und Antwort 10 von 7 - einfach cool, dieses Forum...
@Elmer: Kannst Du trotz Entenjagd das Häkchen bei "nur 7 Antworten bei Deiner Frage rausnehmen?
Erstellt am 12.04.2010 um 12:36 Uhr von BentoBox
Dass sich die Kommentare hier nicht ausschweigen dürfte einfach daran liegen dass diese Frage natürlich häufiger auftaucht als die von elmerjfudd. Die Ttasache dass sich die Kommentare hier auf den letzten Tag der Stimmabgabe beziehen sehe ich aber nicht als Ausnahme, sondern als Bestätigung meines Standpunktes.
Ob der AG Widerspruch gegen die Wählerliste eingelegt hat ist für die Möglichkeit der Anfechtung unerheblich.
Letztendlich werden wir die Frage hier im Forum kaum lösen können, aber vielleicht liefert uns elmerjfudd in einigen Monaten die "offizielle" Auskunft.