§ 25 Abs.2 Ersatzmitglieder - bezieht sich Satz 2 auf die vor der Wahl eingereichten Vorschlagslisten oder auf die nach der Wahl im BR vetretenen gewählten Vorschlagslisten ?
Hallo an alle, habe eine Frage zu § 25 Absatz 2" Ersatzmitglieder". Bezieht sich Satz 2 auf die vor der Wahl eingereichten Vorschlagslisten oder auf die nach der Wahl im BR vetretenen gewählten Vorschlagslisten ? Vielen Dank im voraus. Mischu
Community-Antworten (3)
29.06.2006 um 09:43 Uhr
Natürlich auf die nach der Wahl. Woher willst Du sonst wissen, wer gewählt worden ist.
29.06.2006 um 13:10 Uhr
Vielen Dank für die schnelle Antwort. Habe noch eine weiterführende Frage dazu: Haben Listen, die keinen Sitz im BR bei der Wahl "abbekommen" haben, irgendetwas mit der Bereitstellung von Ersatzmitgliedern zu tun? Wir hatten bei der letzten Wahl das erste Mal eine Listenwahl, daher kommen bei diesem Punkt etwas unterschiedliche Meinungen auf. Ich bin der Meinung, dass wenn der "Vorrat"an Ersatzmitglieder einer Liste erschöpft ist, dann ein Kandidat einer gewählten Liste genommen wird, die nach der d'Hondtschen Auszählung den nächsten Platz erreicht hätte. Unser Wahlvorstand hat aber alle Listen(auch die, die keinen Platz im BR erreicht haben) bei der Auszählung berücksichtigt und bis zum letzten Kandidaten herunter gerechnet. MfG Mischu
29.06.2006 um 14:21 Uhr
Mischu, natürlich muss bis zum letzten Kandidaten heruntergerechnet werden. Auch auf den Listen, die kein Mandat für den Betriebsrat erhalten haben, sind Ersatzmitglieder. Voraussetzung ist allerdings, dass diese Listen mindestens 1 Stimme bekommen haben. Euer Wahlvorstand hat richtig gehandelt.
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